Hinweis des Bearbeiters
zur PE zu § 6
Die Protokollerklärung ist seit 2025 neu ergänzt.
Sie beschränkt sich auf Gleitzeitregelungen. Sie führt neu die Begriffe »Minus« und »Plus« ein sowie das »Saldo«, also den Abgleich zwischen der bisher fälligen Arbeitszeit (Zeitschuld im Sinne
§ 10 Abs. 3) und der tatsächlichen / erfassten Arbeitszeit.
Zusätzlich eröffnet sie die Aufgabe, das Saldo und dessen Grenzen zu
regeln. Das kann sich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Arbeitszeit beziehen. Denn diese ist gemäß § 3 ArbSchG zwingend und vollständig zu erfassen.
Das kann sich auch nicht auf Saldenstände am Ende des Ausgleichszeitraums (
§ 6 Abs. 2) beziehen. Denn am Ende des Ausgleichszeitraums gleicht sich Zeitschuld und tatsächliche Arbeitszeit zwingend aus (
§ 6 Abs. 6 Satz 2
§ 6 Abs. 7 Satz 2).
Regelwidrige Überzeiten aus Gleizeit werden am Ende des Ausgleichszeitraums
nicht vergütet (
§ 8 Abs. 2).
Die Protokollerklärung kann sich daher nur auf Maßnahmen bei Grenzüberschreitungen der Salden-
Zwischenstände beziehen. Oder auf betriebliche tariffremde Abweichungen, von denen in den Tarifverhandlungen berichtet wurde.