(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach
§ 6 Abs. 2Beide Betriebsparteien
haben den
Ausgleichszeitraum der
wochendurchschnittlichen
Zeitschuld festgelegt
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht
durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach
§ 8 Abs. 1 Satz 5Überstunden
als solche und
Abs. 2Überplanung und
Plus am Ende des
Ausgleichszeitraums sowie in Zeit
umgewandelte Zuschläge nach
§ 8 Abs. 1 Satz 4Zeitzuschläge -
Achtung:
steuerbefreit! gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Hinweis des Bearbeiters
zur Wandlung Vergütungsanspruch in Zeit• über das Konto verfügen ja nur die einzelnen Beschäftigten; der Arbeitgeber würde sein Weisungsrecht über die Arbeitszeit verlieren.
• für die regelmäßige Arbeitszeit steht das verstetigte, monatliche, Tabellenentgelt zu. Es geht auf das Girokonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto.