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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach Link§ 6 Abs. 2Beide Betriebsparteien
haben den
Ausgleichszeitraum der
wochendurchschnittlichen
Zeitschuld festgelegt
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach Link§ 8 Abs. 1 Satz 5Überstunden
als solche
und Link Abs. 2Überplanung und
Plus am Ende des
Ausgleichszeitraums
sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach Link§ 8 Abs. 1 Satz 4Zeitzuschläge -
Achtung:
steuerbefreit!
gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-­/Dienst­verein­ba­rung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-­/Dienst­verein­barung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Wandlung Vergütungsanspruch in Zeit

Verzicht auf zustehende Vergütung, im Tausch gegen eine Anspruch auf Freizeitausgleich: Das geht nur auf Wunsch der einzelnen Beschäftigen. Darüber kann weder der Arbeitgeber alleine entscheiden, noch können die beiden Betriebsparteien darüber in einer Betriebsvereinbarung verfügen (den Kolleg*innen in die Tasche greifen).
Die zwingende Voraussetzung »Wunsch« findet sich neben § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in Link§ 8 Abs. 1 Satz 4 .
Hier kann nicht die wochendurchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zur Buchung freigegeben werden. Denn -

• über das Konto verfügen ja nur die einzelnen Beschäftigten; der Arbeitgeber würde sein Weisungsrecht über die Arbeitszeit verlieren.

• für die regelmäßige Arbeitszeit steht das verstetigte, monatliche, Tabellenentgelt zu. Es geht auf das Girokonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto.


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