(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2Durch
beide Betriebsparteien
festgelegter
Ausgleichszeitraum der
wochendurchschnittlichen
Zeitschuld festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde
100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Hinweis des Bearbeiters
zur Vergütung von Überplanung und ÜberraschungVergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht ein
❍ in die Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) Abs. 3 oder
§ 20 (VKA) Abs. 2) und
❍ in den tagegleichen Aufschlagsatz (
§ 21 Satz 3)!
Darauf, ob dieser Vergütungsanspruch stattdessen (etwa tarifkonform über
§ 10) in Freizeit verwandelt wurde, kommt es nicht an.
Aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007: