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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach Link§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2Durch
beide Betriebsparteien
festgelegter
Ausgleichszeitraum der
wochendurchschnittlichen
Zeitschuld
festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Vergütung von Überplanung und Überraschung

Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht ein

❍  in die Jahressonderzahlung (Link§ 20 (Bund) Abs. 3 oder Link§ 20 (VKA) Abs. 2) und

❍  in den tagegleichen Aufschlagsatz (Link§ 21 Satz 3)!

Darauf, ob dieser Vergütungsanspruch stattdessen (etwa tarifkonform über Link§ 10) in Freizeit verwandelt wurde, kommt es nicht an.

Aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH­-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:

»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden, auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich nicht um Überstunden handelt, entsprechend Link§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
❍ Siehe auch: linkRechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.


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