Hinweis des Bearbeiters
zu § 6 Abs. 2
In Abs. 2 wird allenfalls ein Rahmen zugrunde gelegt. Alles von zwei Wochen bis viele Monate ist zulässig. Lange Zeiträume sind aber meist nicht geeignet.
Ein Blick nach
§ 6 Abs. 6 und 7, erst recht nach
8 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 3 zeigt:
Dieser Ausgleichszeitraum muss zunächst
festgelegt werden.
Diese Festlegung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung (einschließlich dem Initiativrecht) von Betriebsrat, Personalrat und MAV.
Die vertragliche Zeitschuld wird dann zum Ende des Ausgleichszeitraum fällig. Was nicht verplant wurde, verfällt.
Die Zeitschuld ist wochendurchschnittlich bestimmt. Darum kann sie rechtssicher nur als Vielfaches von Wochen errechnet werden. Siehe dazu unseren
Zeitschuld-Rechner.