Abschnitt II Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche
Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des
nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7)
möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 6 Abs. 6-8
Arbeitszeitkorridor: Feste Zeiten und saisonal schwankende Dauer der betriebsüblichen Zeiten.
Rahmenzeit: täglich frei schwankende Beginn- und Endezeiten mit individuellen Freiheitsgraden bezüglich der Arbeitszeit-Dauer.
Jeweils handelt es sich um recht spezielle Gleitzeitregelungen. Wird eine davon
vereinbart, sind zunächst die Folgen des
§ 7 Abs. 8 Buchst. a und b zu beachten. Sie sind meist unerwünscht.
Solche Folgen vermeiden die am 01.08.2005 »bestehenden« Gleitzeitregelungen (Protokollerklärung zu
Abschnitt II) und vermeiden auch alle »anderen« (Protokollerklärung zu § 6).