Sonntagsarbeit ist verboten. Es gibt Ausnahmen. Aber nicht für Betriebsfremde.
Ein Arbeitgeber im Altenheim schreibt:
„Hiermit beantrage ich beim Betriebsrat die Zustimmung zur Eingliederung von 10 Leiharbeitnehmerinnen, die ab dem dem nächsten Monat in der Pflege aushelfen sollen.”
Die Betriebsräte anworten:
„Wir stimmen nicht zu. Wir haben die begründete Besorgnis, dass dies die übrigen Beschäftigten stark belasten würde. Denn es spricht viel dafür, dass diese Leiharbeiter weder an unserer Sonntags- noch an der Feiertagsarbeit teilnehmen dürfen.”
Diese Betriebsräte sind clever. Sie nutzen eine Rechtsunklarheit aus, die das Bundesarbeitsgericht vor 18 Jahren „offen” gelassen hat: Was Tochter- und Nebenbetriebe einer Klinik oder eines Heimes dürfen, darf eine beauftragte Fremdfirma oder ein Gestellungsverein nicht automatisch auch. Denn die sind ja selbst keine Krankenanstalt und kein Heim.
Leitsatz: (Sonntagsarbeit; Zulässigkeit in Krankenanstalt für Schwangere)
Es spricht viel dafür, kann aber für die vorliegende Entscheidung noch offenbleiben,
daß die Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot des § 8 Abs. 1 MuSchG für schwangere
Arbeitnehmerinnen in Krankenanstalten (§ 8 Abs. 4 MuSchG) nur dann in Betracht kommt, wenn
die Arbeitnehmerin bei der Krankenanstalt selbst angestellt und nicht von einem Drittunternehmen entsandt ist.
(BAG Urteil vom 12.12.90, 5 AZR 16/90)
In der Begründung dieses Urteils finden wir eine Argumentation, der wir nur zu gerne zustimmen. Und wir übertragen sie vom Mutterschutzgesetz auf das sinngleiche Arbeitszeitgesetz. Denn Sonntagsarbeit wird auch dort nur für die Beschäftigten der Ausnahmebereiche gestattet.
Der „Schutz der werdenden Mutter braucht nicht zurückzutreten, wenn der Betrieb, hier die
Krankenanstalt, so organisiert ist, daß bestimmte Arbeiten von Drittfirmen durchgeführt werden.
Der in § 8 Abs. 4 MuSchG angesprochene Betrieb benötigt dann als Arbeitgeber nicht die
Ausnahmeregelung, um seinen Betrieb aufrechterhalten zu können.
Soweit Arbeiten in der Krankenanstalt durch Drittunternehmen durchzuführen sind, obliegt es
letzteren, den Einsatz der Arbeitskräfte nach eigenen Maßstäben und Kriterien zu
gestalten. Durch Umstände, die in der Person von Arbeitnehmern der Drittfirmen eintreten können,
werden die Belange der Krankenanstalt nicht berührt. Diese hat gegenüber dem Vertragsunternehmen
einen Anspruch auf die Stellung von Arbeitnehmern für die vereinbarten Tätigkeiten. Die
Vertragserfüllung hat die Reinigungsanstalt zu gewährleisten.
Wenn eine Arbeitnehmerin des Reinigungsunternehmens wegen eines Beschäftigungsverbotes nach
§ 8 Abs. 1 MuSchG für Sonntagsarbeit nicht mehr herangezogen werden kann, obliegt es dem Reinigungsunternehmen, durch Einsatz anderer Arbeitnehmerinnen ihre Vertragspflichten
gegenüber der Krankenanstalt zu erfüllen. Für deren Betrieb ist es nicht
erforderlich, die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 MuSchG einzusetzen. Insoweit gilt nichts
anderes, als wenn ein bei dem Reinigungsunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt. Auch für diesen Fall braucht die Krankenanstalt eine Personalreserve oder
Ersatzkräfte für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung ihres Betriebes nicht einzuplanen.“
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen
werden können, dürfen Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt
werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, […]
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, […]
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, […]
7. im ärztlichen Notdienst, […]