Sonntagsarbeit ist unangenehm. Das soll der Ausgleich wirklich ausgleichen!
Als Ersatzruhetag für Sonn- oder Feiertagsarbeit kommt zunächst jeder Tag in Frage. Zum Beispiel können auch ohnehin arbeitsfreie Samstage so als Ersatzruhetage gegeben werden. Jedoch: „Ein Sonn- oder Feiertag ist als [Ersatz-]Ruhetag nicht geeignet” (Anzinger/Koberski § 11 Rn. 31a).
Britta muss am Sonntag ran. Die Chefin will bereits vorweg den Ersatztag auf den Donnerstag legen. Der „Ruhetag” ist an den Kalendertag, den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum 0 bis 24 Uhr gebunden - zuzüglich einer mindestens 10 stündigen zusammenhängenden Ruhezeit davor oder danach. Weder nach der Spätschicht bis Mitternacht noch ab Mitternacht vor der Frühschicht liegen 10 Stunden.
Übertrag | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Bilanz | Übertrag | ||
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B. Truk | 0,0h | Plan | x | F | S | xe | F | S | S | 38,5h | 0,0h |
38,5h 7,7h, 10h |
Ist | ||||||||||
11:45 - 20:00
20:00 - 11:45
Brittas Werktag am Mittwoch beginnt um 11:45 mit dem Spätdienst am Mittwoch.
Die Ruhezeit beginnt mit dem Arbeitsende um 20:00 Uhr.
Sie ist mindestens 10 Stunden lang, in diesem Fall aber länger.
Sie endet nicht vor dem Ende des Werktages um 11:45 Uhr am Donnerstag.
Bereits nach 4 Stunden durchbricht die Ruhezeit um 00:00 Uhr den Beginn des angeblichen Ersatzruhetags. Er ist also keiner.
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen.
Leitsatz: Das Sonntagsbeschäftigungsverbot entfällt nach § 8 Abs. 4 MuSchG nur dann,
wenn der Arbeitgeber die vorgesehene 24-stündige Ruhezeit vor Heranziehung zur
Sonntagsarbeit gewährleistet.
(BAG Urteil vom 12.12.90 - 5 AZR 16/90)
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(3) […] Werden Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern
unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder
arbeitsorganisatorische Gründe
nicht entgegenstehen.