(1) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt
mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere
Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten
Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird
auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 4Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam
wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgeleg-
ten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. 5
§ 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2) 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs
oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl
Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von
dem sich aus der nach
§ 16 (VKA),
§ 17 Abs. 4 und 4a,
§ 51 Abs. 1 und 2 sowie
§ 53 Abs. 1 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer
jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres
Entgelt gezahlt werden. 3Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sät-
zen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4Im Übrigen bleibt § 17 unberührt. 5Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.