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Besonderer Teil Krankenhäuser

§ 53a Zu § 18 (VKA) Leistungsentgelt

1Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach Link§ 18 Abs. 3 Satz 1 reduziert sich um einen Prozentpunkt. 2Satz 1 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte und Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg.

Protokollerklärung zu § 53a:
1Abweichend von Satz 1 beträgt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach Link§ 18 Abs. 3 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 0,00 v.H. und im Kalenderjahr 2011 0,75 v.H. 2Bestehende betriebliche Systeme bleiben unberührt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters - was in unseren Topf gehört!

Link§ 1 Abs. 2 TVöD AT nimmt neben leitenden Angestellte auch Chefärzte/innen vom Geltungsbereich des TVöD aus. Darauf, ob für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder ein Arzt – andere einschlägige Tarifverträge zur Wahl stehen, kommt es dagegen nicht an.
In die Bemessung des Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts­- und Rufbereitschaftsvergütungen.

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