Protokollerklärung zu § 53a:
1Abweichend von Satz 1 beträgt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen nach
§ 18 Abs. 3 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 0,00 v.H. und im Kalenderjahr 2011 0,75 v.H.
2Bestehende betriebliche Systeme bleiben unberührt.
Hinweis des Bearbeiters
- was in unseren Topf gehört!
§ 1 Abs. 2 TVöD AT nimmt neben leitenden Angestellte auch Chefärzte/innen vom
Geltungsbereich des TVöD aus. Darauf, ob für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder ein Arzt – andere einschlägige
Tarifverträge zur Wahl stehen, kommt es dagegen nicht an.
In die Bemessung des Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher
auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts- und Rufbereitschaftsvergütungen.