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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,

b) für Nachtarbeit 20 v.H.,

c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,

d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,

f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10Gemeint sind
tarifkonforme Umwandlungskonten - Geld in meine Zeit!
) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienst­ver­ein­ba­rung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.

Kurzkommentare zu § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Zu Abs. 1 Satz 1

für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge
Die Zeitzuschläge werden nur versprochen wenn angeordnete Arbeitszeit tatsächlich geleistet wurde. Andernfalls tritt an diese Stelle die Pauschale in § 21.

Zu Satz 2 Kleinb a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)

Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
 Pflege (§ 52 (1) BT-K)    SuE (§ 52 (3) TVöD BT-B) 
EG 9b P 11 S 11b bis S 13
EG 9a P 9, P 10 S 9 bis S 11a
EG 8 P 8 S 6 bis S 8b
EG 7 P 7
EG 6 S 5
EG 5 S 4
EG 4 P 6 S 3
EG 3 P 5
EG 2 S 2

Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu –
Anspruch  Höhe 
Zulage § 52 Abs. 5 – 7 BT-K: 0,15 € je zusätzliche Stunde
Wechselschicht­zulage (§ 8 Abs. 5) 1,18 € je zusätzliche Stunde
Schichtzulage (§ 8 Abs. 6) 0,59 € je zusätzliche Stunde
Und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
Anspruch  Höhe 
Intensivpflegezulage 0,60 € je zusätzliche Stunde
Onkologiezulage 0,28 € je zusätzliche Stunde
Infektionszulage 0,28 € je zusätzliche Stunde
Geriatriezulage 0,28 € je zusätzliche Stunde
»Gelähmtenzulage« 0,28 € je zusätzliche Stunde
Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH­-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden, auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich nicht um Überstunden handelt, entsprechend § 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Die Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht in die Jahressonderzahlung (§ 20 (Bund) Abs. 3 / § 20 (VKA) Abs. 2) und in den tagegleichen Aufschlagsatz (§ 21 Satz 3) ein!
💡 Siehe auch: Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.

Zu Satz 4

in Zeit umgewandelt und ausgeglichen
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«, § 8 deren »Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In § 10 wird das Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.«
BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft
Auf den Montag fällt ein Feiertag, Sophie wird zur Rufbereitschaft eingeteilt. Sie wird in Anspruch genommen: Die Zeit der Arbeitsleistung einschließlich der Wegezeit waren 4,25 Stunden. Es wird auf die volle Stunde (5 Stunden) aufgerundet. Ihr steht als Ausgleich zu:

● viermal ihr individuelles Stundenentgelt (pauschal § 8 Abs. 3 Satz 1 »sowie für Feiertage das Vierfache«).

● fünfmal ihr »Entgelt für Überstunden« (§ 8 Abs. 3 Satz 4), für die Überstunde als solche.

● 4,25mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit oh­ne Frei­zeit­aus­gleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kleinb. d, steuer- und sozialabgabenbefreit). So für Recht erkannt vom LAG Köln (Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17).

Etwaige Zeitschläge fallen nicht für die Aufrundungsanteile an (BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08). Deshalb in diesem Fall nur 4,25 mal Zeitzuschläge für Feiertagszuschläge.
Die Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert. Dies Deckel wird jedoch nur für die 4,25 Stunden geleistete Arbeitszeit erreicht. Bei der Aufrundung um weitere 45 Minuten ohne Feiertagszeitzuschläge, bleibt noch Raum für den Überstundenzeitzuschlag:

● 0,75 mal Überstundenzeitzuschlag (30 oder 15 v.H.).

Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan xRD     F F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  5 7,7 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x  = Frei
RD  = Rufbereitschaftsdienst

Einspringen am Feiertag
Auf den Montag fällt ein Feiertag. Sophie springt am planfreien Tag ein. Ihr steht als Ausgleich zu:

● 7,7mal ihre Überstundenvergütung als solche mitsamt

● 7,7mal Überstunden-Zeitzuschlag (30 von Hundert, mindestens aber 15 v.H.)

● 7,7 mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (steuer- und sozialabgabenbefreit).

Doch die Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Kleinb. d).
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan x     F F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  7,7 7,7 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x  = Frei
RD  = Rufbereitschaftsdienst

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d (Feiertagsarbeit)

ausgewiesen und bezeichnet
Eine Verminderung um ein Fünftel der individuellen Wochenarbeitszeit ist zunächst pauschaler Freizeitausgleich (Vorwegabzug). Es steht aber dem Arbeitgeber nicht frei, statt dem »Glück-Pech-Prinzip« den Vorwegabzug zu wählen. Es hängt davon ab, ob alle Voraussetzung des § 49 Abs. 2 BT-K / § 49 Abs. 2 BT-B erfüllt sind!

»1. Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD BT-K stellt einen Freizeitausgleich i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.

2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung und dem Beweis, sie begründet keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.

[Rn 23] § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD spricht nur von Feiertagsarbeit ohne und mit Freizeitausgleich. Dieser muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Der pauschalierte Ausgleich des § 49 Abs. 2 Satz 1 TVöD-BT-K wird dem gerecht. Nach dem Sinn der Tarifnorm soll der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen.[...]
Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Das Landesarbeitsgericht hat § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K demgegenüber als die speziellere Regelung angesehen. Es handelt sich aber um eine den § 6 Abs. 5 TVöD ergänzende und den § 49 Abs. 1 TVöD-BT-K ausschließende Regelung, ohne dass das Erfordernis der besonderen Ausweisung und Bezeichnung im Dienstplan verdrängt wird.
[Rn 26] Der Protokollnotiz wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche Freizeitausgleich für Feiertag angegeben ist. Ob das im Streitfall geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Protokollerklärung begründet, obwohl zwingend, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich, sondern dient der Klarstellung und dem Beweis. Im Zweifel ist mit einem freien Tag kein bestimmter Freizeitausgleich verbunden.
Im Streitfall ist aber unbestritten, dass die Arbeitszeitreduzierung in der betreffenden Woche dem Ausgleich für die Feiertagsarbeit am 3. Oktober 2005 diente.
Aus Satz 2 der genannten Protokollerklärung kann nichts anderes hergeleitet werden. Wenn ohne Freizeitausgleich höchstens 235 vH als Entgelt gezahlt werden, entspricht das dem § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d 1. Alt. TVöD.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Die Bezeichnung im Plan stellt sicher, dass der zusätzliche freie Tag erlebbar wird.
»[Rn. 20] Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die tarifliche Regelung, deren Einhaltung der Kläger begehrt, bei tarifgerechter Durchführung auch keine bloße Förmelei. Der schichtdienstleistende Beschäftigte muss, anders als die Beklagte annimmt, nicht nur pro forma verplant und anschließend mit dem Vermerk „Freizeitausgleich“ wieder entplant werden, ohne dass dies ihm Vorteile bringt. Die Beachtung des Satzes 1 der Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV-L [wortgleich zum TVöD] ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gewährung des Freizeitausgleichs. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser der Klarstellung und dem Beweis dienenden und insoweit zwingenden Bestimmung (vgl. BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 – Rn. 20) aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschäftigten möglich sein muss, den Ausgleich subjektiv als Inanspruchnahme von Freizeit wahrnehmen zu können. Darum muss der Freizeitgewinn einem bestimmten (Werk-)Tag zuzuordnen sein. Das ist dem Beschäftigten im Dienstplan deutlich zu machen. Daran fehlt es bei der Praxis der Beklagten, was sich schon daran zeigt, dass es zu vorliegendem Rechtsstreit gekommen ist, weil der Kläger ursprünglich angenommen hat, es sei nicht einmal eine Sollstundenreduzierung erfolgt. Zudem lässt sich anhand der Praxis der Beklagten nicht feststellen, ob der Ausgleich, wie tariflich verlangt, an einem Werktag erfolgt ist.«
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15

Zu § 49a Abs. 3 Satz 1

erhöht werden
Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feiertagsarbeit sonnen sich in einem Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (§ 3b EStG, § 1 nr.1 SvEV). Wir sparen uns Steuern und Krankenkassenbeiträge. Der Arbeitgeber spart auch, nämlich seine Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.
Die obere Grenze liegt für –

● Nachtarbeit bei 25 Prozent,

● Sonntagsarbeit bei 50 Prozent,

● Feiertagsarbeit bei 125 Prozent,

● Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 Prozent


Der Tarifvertrag reizt bisher diesen von den Gesetzgebern geschaffenen Rahmen nicht aus. Darum sind betriebliche Interessenvertretungen meist unwillig, ohne Weiteres Beschäftigte mit Arbeit zu diesen Zeiten zu belasten.
Jetzt kann eine betriebliche Vereinbarung diesen Konfliktherd beiseiteschaffen.

Zu § 49a Abs. 3 Satz 2

betrieblich veranlasst
Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar kurzfristig. Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden versteht sich als eine Alternative zur Anordnung.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl auch deren Wissen und Wollen.
Übernahme zusätzlich
Übernahme meint: Keine Anordnung, sondern Zugriff durch einzelne Beschäftigte.
Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.

freiwillig
Freiwillig meint: Frei geschieht die Annahme einer angebotenen Schicht, wenn keinerlei Notwendigkeit in den Raum gestellt wird. Die freie Zusage der Übernahme sollte dokumentiert werden. Ein widerspruchsloses Hinnahmen einer Aufforderung, etwa als stilles Einverständnis, reicht nicht. Das Leisten eines Dienstes ist noch kein Beleg, dass dieser aus freien Stücken und aktiv übernommen wurde. Die ausdrückliche Zustimmung bleibt durch die Kolleg*innen widerruflich. Andernfalls entstünde eine widersinnige »freiwillige Verpflichtung« zur Übernahme.
Das Grundgesetz schreibt deine Grundrechte fest. In Artikel 12 –

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Doch § 10 Arbeitssicherstellungsgesetz regelt nicht etwa sichere Arbeitsplätze sondern eine Dienstpflicht. Hat eine Mehrheit des Bundestags den Weg zur Zwangsverpflichtung freigeben (Artikel 80a Grundgesetz), darf die Agentur für Arbeit als »Verpflichtungsbehörde« Verpflichtungsbescheide verschicken.
Zusätzlich gibt es eine weite Grauzone, von der Einsicht in die Notwendigkeit, über die Hilflosigkeit gegenüber Übergriffen des Arbeitgebers, weiter zur Abhängigkeit vom Bürgergeld bis hin zur Arbeitspflicht in Gefängnissen.
Im TVöD taucht die Vorausetzung »freiwillig« auf –

● bei der freiwilligen Zielvereinbarung in § 18 Abs. 5

● bei der freiwilligen Übernahme zusätzlicher Arbeitszeit in § 49a BT-B und § 50 BT-K.

● das gegenseitige Einvernehmen erscheint in § 6 Abs. 1a (Erhöhungsstunden)

● die freiwillige Betriebsvereinbarung in § 5 Abs. 2 (Qualifizierung); der TVöD zeigt damit nach § 88 BetrVG.

Dem Arbeitgeber steht es frei, über- und außertarifliche Zuschläge und Zulagen anzubieten.
💡Siehe dazu die Hinweise zu § 1
Die Interessenvertretung kann eine Vereinbarung nicht rechtlich erzwingen; sie kann nur ihre Zustimmung (zwingende Voraussetzung vor Anordnung der Arbeitszeiten) als ein kostbares Gut hüten und aktivieren. Sie kann eine (für den Arbeitgeber und sie selbst) freiwillige Vereinbarung für solche Sonderfälle abschließen.
Der Personalrat geht z.B. über § 63 Abs. 1 Satz 3, erreicht aber so ebenfalls keine einseitig erzwingbare Vereinbarung.
Die MAV braucht eine Öffnung im mit ver.di geschlossenen Tarifvertrag oder ersatzweise in den AVR (§ 36 Abs. 1 Satz 3 MVG.EKD bzw. § 38 Abs. 1 Nummer 1 MAVO).
Regelungspunkte für eine solche Vereinbarung:

● Für die Beschäftigten, welche eine Übernahme zusagen, kann die Pflicht begründet werden, im Falle ihrer Absage / Verhinderung dies unverzüglich mitzuteilen.

● Die Vereinbarung verbraucht zwingende Mitbestimmungsrechte. Sie muss darum zumindest den Gesundheitsschutz sicherstellen (wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 31 II der EU-Grundrechtecharta (GRC), werktägliche Höchstarbeitszeit, werktägliche Ruhezeit, Höchstzahl an Übernahmen). Sie kann die vorauseilende Zustimmung im Einzelfall unter diesen Vorbehalt stellen. Dazu wären die Übernahmen zu dokumentieren und dies zeitnah der betrieblichen Interessenvertretung zuzusenden.

● Die Übernahme von Nachtschichten soll den Anspruch auf die Wechselschichtzulage auslösen – fall dieser nicht ohnehin zusteht.

● Die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunden als solche sollte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte zugesagt sein.

● Die Vereinbarung begründet den Anspruch auf einer Sonderzeitzuschlag oder eine Übernahmezulage in der Höhe.

● Sie eröffnet eventuell die Buchungsoption als Sonderkontingent auf das § 10 Arbeitszeitkonto.

● Das zusätzliche Entgelt geht ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ), ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).


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