(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (
§ 10Gemeint sind
tarifkonforme
Umwandlungskonten:
Geld in meine Zeit!) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
(1) Abweichend von
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten
an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und
Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine
Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich
veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.
Hinweis des Bearbeiters
für die Freiwilligen
Hinweis des Bearbeiters
zur Höhe der Zeitzuschläge| Pflege (§ 52 (1)) | SuE (§ 52 (3) TVöD-BTB) | |
|---|---|---|
| EG 9b | P 11 | S 11b bis S 13 |
| EG 9a | P 9, P 10 | S 9 bis S 11a |
| EG 8 | P 8 | S 6 bis S 8b |
| EG 7 | P 7 | |
| EG 6 | S 5 | |
| EG 5 | S 4 | |
| EG 4 | P 6 | S 3 |
| EG 3 | P 5 | |
| EG 2 | S 2 |
| Anspruch | Höhe |
|---|---|
| Zulage |
0,15 € je zusätzliche Stunde |
| Wechselschichtzulage ( |
1,18 € je zusätzliche Stunde |
| Schichtzulage ( |
0,59 € je zusätzliche Stunde |
| Anspruch | Höhe |
|---|---|
| Intensivpflegezulage | 0,60 € je zusätzliche Stunde |
| Onkologiezulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Infektionszulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Geriatriezulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| »Gelähmtenzulage« | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
• Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht in die Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) Abs. 3 /
§ 20 (VKA) Abs 2) und in den tagegleichen Aufschlagsatz (
§ 21 Satz 3) ein!
• Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.