(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schicht- arbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 6 Abs. 5• eine Begründung
• welche die betriebliche Alternativlosigkeit dieser Maßnahme belegt
• die Rücksprache mit Dir, ob das in die Lebensplanung passt (billiges Ermessen)
• die Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretung