(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schicht- arbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 6 Abs. 5• eine Begründung
• welche die betriebliche Alternativlosigkeit dieser Maßnahme belegt
• die Rücksprache mit Dir, ob das in die Lebensplanung passt (billiges Ermessen)
• die Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretung