An im Dienstplan ausgewiesenen freien Tagen darf der Arbeitgeber keine Arbeit anordnen.
Der Schichtplan bleibt verbindlich!
Dies läßt sich sogar im Wege der einstweiligen Verfügung verteidigen.
Einer Krankenschwester (Teilzeit mit 75%) war mitgeteilt worden, dass die HNO-Station, auf der sie tätig
war, zwischen dem 22.12.1989 und dem 08.01.1990 geschlossen werden soll. Ihr Dienstplan sah vom 23.12. bis zum
Jahresende keinen Dienst vor. Sie plante mit ihrem Ehemann einen Urlaub in der Schweiz. Am 20.12. bekam die
Krankenschwester von der Pflegedienstleitung die Anweisung, vom 23.12. bis zum 27.12.1989 auf der Chirurgischen
Klinikstation 1a Dienst zu tun. Das Arbeitsgericht erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige
Verfügung, Freizeit vom 23.12. bis zu dem 02.01. zu gewähren. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde dem
Krankenhaus ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5000 DM angedroht.
(ArbG Bremen 1Ga 93/89 vom 21.12.1989)