Ich bin im Nachtdienst beschäftigt bei einem großen Träger und werde nach Tarif bezahlt, mit einer drei Viertel Stelle. 7 Nächte am Stück a 10 Stunden, manchmal sogar auch 8 Nächte.
Meine Mutter ist unerwartet verstorben und ich war nicht in der Lage meine letzten zwei Nächte weiter fort zu führen. Eine Kollegin hat meine zwei Nächte übernommen. Laut Dienstplan hatte ich bis zum Ende des Monats frei, hatte drei Tage später beim Arbeitgeber angerufen, da ich mich informieren wollte, wann ich eigentlich im neuen Monat wieder arbeiten muss. Die Stellvertretung hat mir daraufhin den Dienstplan (befand sich noch im PC) mit ihrem Handy abfotografiert. (Hier stand ich noch im geplanten Dienst). Zwei Tage später informierte mich eine Kollegin, dass der Plan , der vom Chef bereits ausgedruckt war, plötzlich ein ganz anderer war. Sogesehen verschwand der erste offizielle Plan und im zweiten Plan hatte er mich den ganzen Monat komplett ins frei gesetzt, obwohl ich zuvor im Dienst eingeplant war. Sogesehen hat er für mich bestimmt, ohne jegliche Absprachen mit mir, wann ich wieder arbeiten komme. Es hätte doch sein können, dass ich nach der Beerdigung meiner Mutter wieder arbeiten wollte?
Jetzt bin ich bereits längere Zeit im Dienst und mein Chef schickt mir plötzlich eine Nachricht per Handy, dass er die Info eines SPX MA bekommen habe, dass er mich mit Minus 160 Stunden im Jahresplan unterplant hat.
Ich fragte ihn, ob das SPX System ihm keine sogen. Warnung bzw. Info gibt.
Seine Antwort war: Das wäre ja kompliziert bei den Nachtwachen, das zu überprüfen? Zusätzlich hat er auch Zugriff auf das EES Programm. Und das sind genau diese Stunden, die mir jetzt fehlen, aufgrund dessen, weil er mich ins geplante Frei (seinerseits) eingetragen hat. Ich werde diesbezüglich einen Anwalt einschalten und mich darüber informieren, ob das Rechtens ist. Es war nicht mein Verschulden und muss diese Stunden jetzt abarbeiten?
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Die Regeln des TVöD-B treffen keine Vorkehrungen für die Ausnahme: Betrieb ohne Betriebsrat.Offenbar hat der Arbeitgeber - ohne damit einer späteren Vereinbarung mit einem Betriebsrat vorgreifend - die Länge des Bezugszeitraums für die Durchschnittsbetrachtung der regelmäßigen wöchentlichen Zeitschuld (§ 6 Abs. 2 TVöD) auf "ein Jahr" festgelegt. Dies ist zulässig.
Zusätzlich muss er aber auch die Lage diese Ausgleichszeitraum bestimmen (Kalenderjahr, jeweils vom 1. April ...). Am letzten Tag dieses Betrachtungszeitraums gehen alle noch fälligen Stunden unter.
Es kann der Arbeitgeber - ohne sich um eine Mitbestimmung scheren zu müssen - Deine Arbeitszeit auf die Wochentage verteilen. Er muss lediglich die gesetzlichen und vertraglichen Schutzbestimmungen wahren.
Dazu gehört:
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage (einer Kalenderwoche) verteilt werden." (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD). "1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen." (§ 6.1 Abs. 3 TVöD-B). "keine Massierung von Arbeitszeiten; keine Arbeitsperiode von acht oder mehr Arbeitstagen" (LV 30 Seite 20).
Damit sind Vorgriffe auf die Zeitschuld ("Überplanung") stark eingeschränkt.
Teilzeitbeschäftigte sind da anfälliger für zeitweilige Massierungen. Wer im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich der Leistung von Mehrarbeit zugestimmt hat (§ 6 Abs. 5 TVöD), kann darauf bestehen, in keiner Kalenderwoche mehr als die wöchentliche Zeitschuld eingeteilt zu werden.
Die anderen tun gut daran, im Zuge ihres / eines Antrags auf Arbeitszeitverkürzung (§ 8 TzBfG) die dort begründete vertragliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage eindeutig und abschließend zu regeln.
Erst mit der Wahl eines Betriebsrates entspannt sich die Lage etwas.