Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Sören
Frage # 1335
06.11.2022 | 15:22
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
3 Schicht-System in einer Notaufnahme.
Es gibt keine DV für Arbeitszeitkonten.
Der aushängende Schichtplan zeigt am Monatsende eine +- Rechnung der Soll / Ist Stunden für alle Mitarbeitenden.
Sind wir mal gut besetzt, werden auch Kolleg*innen nach Hause geschickt. Dies geschieht oft zwei drei Tage im Voraus.
Manchmal wird auch schon im Voraus weniger geplant ( negative IST Stunden ).
Trotzdem werden Mitarbeitende bei entstanden "Minusstunden" im Folgemonat überplant, da hier ja ein Minus im IST angezeigt wird.
Die Leitungsebene ist der Auffassung ,dass hier ein Arbeitszeitkonto ( auch ohne DV ) vorliegt.
Meiner Auffassung nach verfallen die "Minusstunden" am Monatsende wenn sie nicht durch die Mitarbeitenden verursacht werden.
Wie sollte man sich hier als MAV verhalten ?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Emmi
Frage # 1334
05.11.2022 | 23:14
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Arbeitszeiten werden höchstwahrscheinlich geändert,
die Nachtschicht wird 15 Minuten eher anfangen also 15 Minuten länger arbeiten (wegen Übergabe und btm, ich bestehe drauf dass btm unter 4 Augen geprüft wird) wir sind damit einverstanden als Nachtwache ,
Frühschicht wird um 6.00 anfangen und 15 Minuten eher gehen. Das sind alles nur Vorschläge der PDL. Wwir müssen uns zusammen setzen, der Betriebsrat mit ihr, hat sie gesagt und gucken. Natürlich zuerst alle Mitarbeiter fragen.

Wenn wir die Dienste im Nachtdienst ändern, bekommen wir Vertragsänderungen wahrscheinlich, denke ich, weil wir dadurch mehr Stunden machen.
Die wollten dass wir im Nachtdienst die Betten auswaschen, es kam von mir sofort - Nein. Ich habe gesagt, wir machen schon zu viel Aufgaben von der Hauswirtschaft, wir werden nachts keine Betten auswaschen.
Aber ist das rechtens?

:

Nachtarbeit ist besonders belastend. Währrend der Nachrschicht sinkt die Leistungsfähigkeit auf 70 Prozent.
Deshalb sollen während der Nacht nur die vertraglichen Arbeitsaufgaben erledigt werden, die zeitgebunden sind (zeitnah bewältigt werden müssen).

Das Arbeitszeit-Modell folgt den Tarif- und Arbeitsverträgen, ebenso den betrieblichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat.
Nicht umgekehrt! Wer ihren / seinen Arbeitsvertrag verbessern will, mag das frei aushandeln.
Karin
Frage # 1333
04.11.2022 | 14:19
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Vollzeitkraft im Schichtdienst.

Seit September 2021 bin ich nun in vorgezogener Altersrente (45jährige Rentenanwartschaft).
Da mein Arbeitsvertrag aber bis zur allgemeinen Altersrente , also bis zum 1.10.2023 weiter läuft, was ich erst nicht wusste , arbeite ich weiter. Nun bin ich seit fast 6 Wochen erkrankt und erhalte Entgeltfortzahlung . Wenn ich weiterhin krank bin , erhalte ich dann danach Krankengeld?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Um in die vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte zu kommen, ist notwendig:
a) der Rentenbescheid (Du gehst ohne Abzüge in den Rentenbezug)
b) Deine Kündigung für den Zeitpunkt des Übergangs.
Damit endet Dein Vertrag.
Ohne Vertrag, kein Entgelt, keine Arbeitsunfähigkeit, keine Entgeltfortzahlung.

Eventuell möchtest Du dann einen neuen Arbeitsvertrag schließen. Oder den hast Du schon geschlossen, das aber nicht verstanden. Da kommen dann zusätzliche Steuer und Sozialbeiträge auf Dich zu. Der Arbeitgeber spart sich Rentenbeiträge, Deine Rentenbeiträge wirken sich nicht auf die Höhe Deiner Rente aus.
Manni K.
Frage # 1332
01.11.2022 | 16:33
TVöD-K , Personalrat
Wechselschicht nach Dienstplan
Ich arbeite Teilzeit 60%, seit 5 Monaten und werde ich wegen Personalmangel mehr oder weniger im Dienstplan zu ca. 80% verplant, zzgl. eventueller täglich anfallender Überstunden
Bezahlt werde ich als 50% Kraft.Frage zur Vergütung:
Habe ich wegen des "Dauerzustandes" auch Anspruch auf ein Grundgehalt usw. von 80%? Ab wann wäre das der Fall?
Interesse an einer dauerhaften Erhöhung des Arbeitsumfangs habe ich nicht!

:

Du leistest sicherlich keine Überstunden (ungeplante Arbeitszeit über 38,5 Stunden hinaus.
Du leistest Mehrarbeit - Stunden, die in einer Woche über 31 Stunden hinausgehen. Du leistest Mehrarbeit, ob geplant oder ungeplant.
Entweder Du hast bereits im Arbeitsvertrag Mehrarbeit zugestimmt, oder im Einzelfall (§ 6 Abs. 5 TVöD).
Mehrarbeit, die sich im - zwischen dem Dienstgeber und Persolrat in Lage ind Länge vereinbarten - Ausgleichszeitraum Deines Durchschnitts von 30,8 Wochenstunden nicht ausgleicht, wird Dir zwei Monate später vergütet.
Dein Arbeitsvertrag ändert sich weder durch die einseitige Praxis Deines Arbeitgebers noch durch eine neue Gewohnheit noch durch Personalmangel.
Klara
Frage # 1331
29.10.2022 | 18:30
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Frage # 1329

Hier nun die Antwort der MAV:
Hallo Frau ...
für mein Empfinden ist dies richtig was ihnen mitgeteilt wurde. Es ist eine sogenannte zumutbare Aufwendung. Aus meiner Sicht müsste man ihnen die Arbeitszeit gewähren wenn Sie Aufgrund ihrer Dienste nie zu Öffnungszeiten der Behörde das Führungszeugnis beantragen könnten. Dies wird nicht der Fall sein, oder?
Aus diesem rechtlichen Grund kann die MAV dort leider auch keinen Einfluss nehmen.


Das war wirklich das letzte Mal, dass ich zur MAV Kontakt aufgenommen habe!

:

Viele Behörden bieten bereits an, online solche Routineabfragen zu stellen. Dies kannst Du auch während Deiner Arbeitszeit organisieren.

Wahrscheinlich lohnt es nicht, wegen dieser Arbeitszeiten um das "Empfinden" dieses MAV-Mitglieds zu streiten. Gelegentlich ärgerst Du Dich darüber so sehr, dass Du Magenschmerzen bekommst und früher nach Hause gehen musst ...
Klaus
Frage # 1330
29.10.2022 | 17:55
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO 24/7

ich arbeite seit 4 Wochen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe.
Ich habe nun einen Termin zur Untersuchung beim Betriebsarzt erhalten.
Dieser liegt außerhalb meiner geplanten Arbeitszeit.
Kann ich die Zeit der Untersuchung und die Fahrtzeit dorthin als Arbeitszeit geltend machen kann?

:

Du bist in der Probezeit.
Falls Du den Eindruck hast, der Arbeitgeber ist scharf darauf, Dich zu halten, kann Du Deinen Vorgesetzten fragen, ob Du auf seine Weisung hin diesen Termin wahrnehmen sollst. Erst danach handelt es sich um Arbeitszeit.
Du kannst auch beim Betriebsarzt antufen und bitten, den Termin in Deine Arbeitszeit zu verschieben /der kennt ja Deinen Dienstplan gar nicht).
Klara
Frage # 1329
28.10.2022 | 09:12
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wir sollten nach schriftlicher Aufforderung das Führungszeugnis aktualisieren lassen und bekommen den Zeitaufwand dafür nicht als Arbeitszeit- so steht es wohl ( ich habe es da nicht gefunden) im QM-Handbuch.Bei einer Neueinstellung könnte ich das ja verstehen aber so?

:

Du berichtest aus der Vergangenheit: Du hast ein amtliches Führungszeugnis beigebracht. Du selbst hattest daran kein Interesse. Es war eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit: Arbeitszeit.
Doch Du hast Dich darauf während Deiner Freizeit eingelassen, statt während Deiner Schicht.

Beschwert Euch - für die Zukunft - bei der MAV. Die soll diesen Vorgang abschließend vereinbaren - und nebenbei einen Ausgleich für dieses Mal.
Tom
Frage # 1328
28.10.2022 | 07:01
TVöD-B (Abschnitt SuE), Betriebsrat / BetrVG

ich habe einen Urlaubsantrag "zwischen Weihnachten und Neujahr gestellt. Dieser wurde bisher nicht genehmigt. Anderen Kollegen und Kolleginnen wurde nach mündlicher Absprache schon Urlaub genehmigt. Kann mein Antrag "beliebig" lange zurück gehalten werden? Oder gibt es eine "Bearbeitungsfrist?
Grundsätzlich haben wir die Tage schon im Team abgedeckt, sodass es nach einem "Sicherheitsdenken" klingt, frei dem Motto es könne ja noch jemand krank werden.

:

A) Steht "U" in Deinem Dienstplan, tritt ruhig Deine Reise an.
Ohne Antragsgenehmigung, bleib da!

B) Beschwer Dich sofort beim Betriebsrat. Es besteht keine Einigungung und Du bist empört. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist dann der Betriebsrat zuständig, wird aber bislang übergangen (AG verletzt seine Rechte) und er kann umgehend mit der Einigungsstelle drohen.
Ein Betriebsrat kann auch initiativ werden und eine Frist für die Bescheide der Anträge vereinbaren.
Thea
Frage # 1327
27.10.2022 | 07:48
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Exam. Krankenschwester / Vollzeit ausschließlich Nachtdienst.

Wir sollen laut PDL und Geschäftsführung Nachts zusätzlich unsere Zentrale Notaufnahme betreuen. Würde bedeuten, dass ich bei einer Notaufnahme Meine Station verlassen müsste. Es gibt keine schriftliche Dienstanweisung , nur mündlich.
Rechtlich gesehen vertretbar eine Station zu verlassen?
Ist man haftbar wenn etwas auf der Station passiert die man verlassen hat ?
Die MAV rät, im Vorfeld zu einer Überlastungsanzeige solange es nicht geklärt ist.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Du schilderts keine Überlastung. Du machst Dir Sorgen um rechtliche Folgen. Die Arbeitgeberin zieht Dich ab und setzt Dich in einem fremden Arbeitsbereich ein. Die Folgen trägt allein sie.

Die MAV kann da mitbestimmen. Denn Dein Arbeitsplatz ändert sich wesentlich. Sie wird initiativ und fordert eine aktualisierte Erfassung und Beurteilung der Belastungen, um die sich daraus ergebenden Maßnahmen zu Deinem Schutz mitzubestimmen. Du wirst danach in diese Maßnahmen eingewiesen. Gemäß § 12 ArbschG dard der Arbeitsgeber Dich danach in der Notaufnahme die Arbeit aufnehmen lassen.
Michaela
Frage # 1326
24.10.2022 | 13:21
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO MTLA
Nachfrage zu #1325

Heute habe ich schriftlich meinen Anspruch geltend gemacht, da kein Freizeitausgleich geährt wurde.
Antwort :
zunächst habe ich Ihnen aus dem Intranet, die noch gültige Dienstvereinbarung runtergeladen. Der 13-Wochen-Zeitraum ist von daher nicht mehr relevant.
Nichtsdestotrotz müssen Sie selbstverständlich einen freien Tag für den 16.06.2022 haben.
Es sind natürlich inzwischen bereits einige freie Tage gewährt worden, die als Freizeit hätten gekennzeichnet werden können. Dies sollte Frau X nun im November nachholen, damit der Tag auch gekennzeichnet ist.

Markiert hat man mir in der Dienstvereinbarung
§2 Zeitarten
Die AZ Kontoregelung tritt an die Stelle des bisher gültigen Ausgleichzeitraumes gemäß § 1Abs.1 Anlage 5 AVR.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit, nicht deren Dauer, im Rahmen der Schutzgesetze. Im Arbeitsvertrag habe ich zusammen mit der Dienstgeberin die AVR- Caritas in Bezug genommen. Dies schränkt die Mitbestimmung weiter ein - denn die kircheneigenen Regelungen können durch Dienstvereinbarungen oder Regelungsabreden nicht ersetzt werden.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Anl. 5 der AVR-C beschränkt Verlängerungen der Bezugszeiträume auf meine wochendurchschnittliche Zeitschuld. Nicht davon betroffen sind zwingende schutzrechtliche Bezugszeiträume, etwa § 6 Abs. 2 ArbZG für mich als Nachtarbeitnehmrin oder den Ausgleich meiner Sonntags- und Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
Der schuldrechtliche Ausgleichszeitraum für meine Feiertagsarbeit ist in § 2 Abs. 3 Satz 5 abschließend festgesetzt. Ich kann nicht erkennen, wo hier der Anschein einer Öffnung für Dienstvereinbarungen bestehen könnte.
Es handet sich in den AVR auch nicht um eine Pauschalregelung. Mir steht Ausgleich für genau die Arbeitszeit zu, die ich an einem Feiertag leiste.
Meinen vertraglichen Ansprüchen hält die Dienstgeberin nun den Wortlaut einer mit Euch geschlossenen Dienstvereinbarung entgegen. Dies ist für mich intransparent und schwer nachzuvollziehen und beeinträchtigt mich.
Bitte löst zeitnah die Widersprüche zwischen AVR und Dienstvereinbarung auf.
Beste Grüße .....«
Michaela
Frage # 1325
23.10.2022 | 21:15
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO MTLA

Bereitschaftsdienst am Feiertag
16 bis 22.30 Uhr Vollarbeit abzgl. 30min Pause.Im Anschluss Bereitschaft bis 7 Uhr.
Ich bekomme demnach 6 Stunden Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit angerechnet.

Bei meiner 18 Stundenwoche wird jeder Tag mit 3,6 Stunden berechnet.
So auch, wenn ich den FZA bekomme.
Die übrigen 2,4 Stunden sind dann einfach futsch ?

Letztendlich hab ich da ja eh nix von, weil bei Teilzeit und maximal 2 Arbeitstagen pro Woche hab ich ja eh genug freie Tage.
Einen Einfluss auf Soll und Ist Arbeitszeit hat es bei mir auch nicht.

Kann man auf eine Auszahlung bestehen?

:

Schutzrechtlich: Dein Arbeitgeber lässt Dich wiederholt mehr als 8,5 Stunden Arbeitszeit ohne Pause arbeiten. Damit verstößt er grob gegen § 4 Satz 3 ArbZG. Das ist strafbar.

Schuldrechtlich: Die MAV bestimmt mit, ob und wann Du statt Vergütung Freizeitausgleich bekommst.
Die AVR-C regeln in Anlage 5 § 9 für die Vergütung zunächst einen Nacht-Zeitzuschlag, dann die Umrechnung der auf ein Viertel heruntergebrochenen tatsächlichen Arbeitszeit -
(2a) Zusätzlich zu Abs. 1 und Abs. 2 wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einem Zuschlag in Höhe von 15 v.H. der Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet.
(3) 1Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
(4) 1Die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. 2Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.


Eine Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit sehen hier die AVR-C nicht vor.
Der Nachtzuschlag ist zwingend in € auszuzahlen.

Für Deine Normalarbeit regelt die AVR-C in Anlag5 § 2 , dass auf die Tatsachen zu schauen ist:
5Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 bis 24:00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen. 6Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. 7Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen. 8Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 9Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.
10Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gelten im übrigen die Regelungen des § 1.


Da darf nichts "futsch" gehen!
Denn die Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum Stundenentgelt bezahlt:
(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde {...}
c) für Arbeit
aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne Freizeitausgleich 135 v.H.
bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, bei Freizeitausgleich 35 v.H.
cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.
Martina
Frage # 1324
21.10.2022 | 02:56
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht, Krankenhaus, Pflege
Unser Betriebsrat hat mit dem Arbeitgeber ein Ausfallkonzept erarbeitet.
Für unsere Station (ITS) ist hier ein sog. "Stand-by- Dienst" (nur für den Frühdienst, Montag - Sonntag) vorgesehen; d.h. dass sich der eingeteilte Kollege 45 Minuten vor Dienstbeginn für einen telefonischen Abruf bereithält. Bei kurzfristigem Personalausfall wird der Kollege in diesem Zeitfenster kontaktiert und tritt dann einen Frühdienst an. Für Ausfälle im SD oder ND gilt weiterhin "Einspringen aus dem Frei" mit entsprechend der BV "Arbeitszeit" festgelegten Vergütung.
Für den "Stand-by- Dienst" erfolgt unabhängig vom Einsatz eine Zeitgutschrift von 45 Min. als geleistete AZ. Bei Inanspruchnahme des MA wird die volle Schichtlänge auf dem Zeitkonto gut geschrieben. Um die 5-Tage-Woche einzuhalten wird bei Inanspruchnahme ein Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen gewährt.
Gibt es keinen kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfall, hat der Kollege im "Stand-by- Dienst" für den restlichen Tag frei.
Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich an meinem dienstfreien Tag zu diesem "Stand- by- Dienst" eingeplant werde?
Von den Teilzeit- Kräften wird erwartet, dass sie sich für 3-5 solcher Dienste heranziehen lassen Geht's noch? - so viel zu: "Mein Frei gehört mir!"
entsetzt wütend verwirrt

:

Dein Arbeitgeber beruft sich auf eine tarifwidrige Betriebsvereinbarung.
Dein Betriebsrat schafft durch seine Unterschrift unter dieser Betriebsvereinbarung den Anschein, zusätzlich zu den im TVöD zugestandenen Sonderformen der Arbeit (Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst) dürfe der Arbeitgeber weitere Sonderformen mit englischen Bezeichnungen erfinden und anordnen.
Der kurzfristige Vielleicht-Dienst wird in § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf) an einige Vorausetzungen begründet: Du (nicht der Betriebsrat) kannst Dich verpflichten, innnerhalb einer vom Dir mit dem Arbeitgeber vereinbarten Frist zu bestimmen Zeiten (Referenztage, Referenzstunden) einen bestimmten Teil Deiner Zeitschuld zu leisten.

Du hast Dich dazu nicht verpflichtet.
Ihr könnt Euch also gemeinsam leicht dagegen wehren.
Ulla
Frage # 1323
20.10.2022 | 18:09
AVR Caritas  (Anlage ?), Betriebsrat / BetrVG Schichtdienst

Ich arbeite in einer Psychiatrie nach AVR Caritas und habe 2 schulpflichtige Kinder (9+13 Jahre alt).
Nun hat sich mein Arbeitgeber überlegt in den Ferienzeiten nicht mehr grundsätzlich den "Eltern"frei zu geben die Urlaub nehmen möchten sondern auch Kollegen zu berücksichtigen, die aus anderen Gründen dort Urlaub haben möchten (Urlaub mit Enkelkindern, Partner ist Lehrer,...). Ich bekomme nun in einem Teil der Ferien keinen Urlaub aus besagten Gründen.
Ist das richtig so?
Mein "kleines" Kind geht nicht in die OGS oder ähnliches.

:

Ungewöhnlich ist die Kombination AVR Caritas (Kirche) und Betriebsrat (Welt).

Du darfst Deinen Urlaub (Beginn bis Ende) frei beantragen.
Dein Arbeitgeber darf Deinen Antrag ablehnen.
Du darfst sagen - "Damit bin ich nicht einverstanden!".
Nun muss der Arbeitgeber sofort zum Betriebsrat laufen. Denn dieser bestimmt mit "die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird".
"Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat." (So § 87 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Auf Regeln, die sich der Arbeitgeber einseitig ausdenkt, kommt es dabei nicht an.
l.e.u.
Frage # 1322
20.10.2022 | 11:58
TV-L , Personalrat
Krankenhaus, Pflegedienst in drei Schichten.
Hinzu kommen sogenannte "Nachtrufbereitschaften".
Ist es arbeitszeit- und tarifrechtlich rechtens, nach einem Spätdienst (von 12.30 Uhr bis 20.00 Uhr) eine Rufbereitschaft zu haben, die von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geht und dann im Rahmen dieser zum Nachtdienst nach dem Spätdienst einen kompletten Nachtdienst (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) wegen fehlendem Pflegepersonal herangezogen werden
Ich würde ja dann de facto von 12.30 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages arbeiten.
Ich bitte um eine kurze und nachvollziehbare Einschätzung.

:

Du fragst nach Arbeitsrecht, und möchtest gleichzeit kurz und nachvollziehbar geantwortet. Entweder - oder.

Unser <linkRD-Baustein braucht immerhin zwei Seiten.

§ 43 Nr. 4 Unternummer 2 Absatz 4 des TV-L regelt -
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. ... Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)
Nachts fällt in der Pflege nicht nur ausnahmsweise Pflege an sondern immer. Du sollst Dich auch nicht für Arbeitsspitzen bereithalten, sondern für Personalausfälle.
Euer Personalrat wird deshalb einer solchen Regelungen nicht zustimmen und darf es auch gar nicht.
Schorsch
Frage # 1321
14.10.2022 | 09:39
PR, Manteltarif BRK, BayPVG

Hallo
Frage 1 zur Arbeitszeit des PR

Die Zeiten der PR Sitzungen fallen ja nicht unter das Arbeitszeitgesetz, werden aber wie Arbeitszeit notiert, bezugnehmend Art 46 (1)/(2). sofern ich richtig liege fallen die Mitglieder dadurch auch nicht in die Pausenregelung. Unsere Geschäftsführung sieht es als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Somit müssten wir nach 6 STD Pause machen, das ende der Sitzungen ist aber nicht.

Frage 2

Wie verhält es sich beim Voll Freigestellten Vorsitzenden, fällt dieser mit seine Wöchentlichen Zeit unter das Arbeitszeitgesetz oder wird es nur wie Arbeitszeit behandelt ( Ehrenamtlichkeit)?

MFG

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Claudia
Frage # 1320
12.10.2022 | 21:53
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Nachfrage zu Frage # 1319
Im Arbeitsvertrag ist folgendes dokumentiert:
"Die Zahlung der Kinderzulage unterliegt den Regelungen des Abschnittes V der Anlage 1 zu den AvR."

Die von mir unterschriebene Anlage zum Arbeitsvertrag beinhaltet lediglich die Änderung der Eingruppierung sowie die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 9,62 Stunden wöchentlich (25%)
Zusätzlich steht in der Anlage: "Alle anderen Vertragsbestandteile beinhalten ihre Gültigkeit."

Irgendwelche"blauäugigen" Unterschriften wurden durch mich nicht getätigt. Ich habe nur die Anlage unterschrieben.
Deswegen nochmal die Frage: Steht mir die Kinderzulage weiterhin zu ?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Du streitest Dich um Sonderzulagen.

Hättest Du alle Unterschriften abgelehnt und hättest Du auf einen Bescheid auf Deinen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gemäß § 8 TzBfG bestanden -
dann wäre unsere Antwort klar:
Dir steht eine anteilige Vergütung zu bei im Übrigen unveränderten Vertragsbedingungen.

Du hast etwas anders vereinbart. Das könnte rechtsunwirksam sein.
Die MAV ist bei strittigen Vergütungsansprüchen nur sehr schwach.
Claudia
Frage # 1319
12.10.2022 | 21:23
AVR

Hallo, ich bin seit 04/2020 als examinierte Krankenschwester mit einem Stellenanteil von fünfzig Prozent in der Endoskopieabteilung tätig.
Ich würde damals in der Vergütungsgruppe AVR 7 Stufe 5 Ziffer 69 Anlage 2 eingruppiert. Zusätzlich zu meinem Gehalt habe ich für meine beiden Kinder (sechs und drei Jahre) "Besitzstand Kinderanteil" in Höhe von 90 Euro monatlich erhalten.
Am 17.02.2022 mit Wirkung zum 01.04.2022 hat eine Vertragsänderung aufgrund Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 Prozent stattgefunden. Hier wurde von meiner Seite darauf bestanden, ansonsten hätte ich das Arbeitsverhältnis gekündigt. Zusätzlich habe ich darauf gepocht, dass ich nach Anlage 31 Vergütungsgruppe P8 Stufe 5 eingruppiert werden möchte. Dieses wurde dann auch mit einer Anlage zu meinem Dienstvertrag geregelt. Seit der Vertragsänderung wird mir kein Kindergeld mehr bezahlt. Nach mündlicher Rücksprache wurde mir mitgeteilt, dass mir aufgrund der Überleitung in die Anlage 31 dieses mir nicht mehr zustehen würde.
Ist diese Aussage korrekt ?
Danke für die Rückmeldung im voraus.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.
Aufgrund Deiner Schilderung vermuten wir: AVR Caritas  (Anlage 31).

Eventuell hats Du einen Antrag gemäß § 8 TzBfG gestellt. Dann bleibt Dein Vertrag im Übrigen unverändert.
Eventuell hat Dein Arbeitgeber Deinen Antrag - für Dich unbemerkt - abgelehnt und Dir einen andere "Anlage" zu Deinem Arbeitsvertrag untergeschoben. Eventuell hast Du diesen blauäugig unterschrieben und damit das Verfahren nach § 8 TzBfG verlassen.
Anni
Frage # 1318
11.10.2022 | 08:27
Kein Tarif, kein BR oder MAV, Zahnarztpraxis

Ich arbeite in einer Zahnarztpraxis und werde regelmäßig zu meinem sogenannten Rufbereitschaftsdienst eingeteilt.
Das heißt wenn ein Patient außerhalb unserer Öffnungszeiten mit Schmerzen bei uns anruft, dann muss ich in die Praxis fahren und dort zum Einsatz. Ich assistiere dann einem der Ärzte und bekomme nur die Zeit die ich vor Ort bin mit Zeit versehen.
Wir bekommen keine Pauschale oder Kilometergeld. Auch die Zeit die ich für die Fahrt hin und zurück benötige wird nicht bewertet oder vergütet.
Gibt es da Gesetze oder Gerichtsurteile die mir als Argumente helfen können?

:

Wir vermuten, dass Dein Arbeitsvertrag diese "Rufbereitschaft" nicht regelt.
Du kannst nach § 12 Abs. 3 TzBfG und darauf nach § 2 Nr. 9 NachwG blicken (Arbeit auf Abruf).

Dein Chef wird nicht verstehen, dass er da mehr verlangt, als Du schuldest.
Elly
Frage # 1317
08.10.2022 | 23:14
TV Awo Nrw Verdi BR

Ich bin Hilfskraft bei der Awo mit 30 Stunden Woche. Momentan haben wir 2 Stationen mit jeweils 34 Bewohner. Frühdienst ist mit 3 MA abgedeckt pro Station und davon 1 Fachkraft.
Fachkräfte haben aber von der Leitung gesagt bekommen die Bewohner auf uns zu verteilen und nur Fachabsicherung zu machen. 17 Bewohner pro Mitarbeiter wird auf Dauer uns nur schaden und krank machen. Was kann man da machen?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Jupp
Frage # 1316
08.10.2022 | 15:29
Tövd awo ohne betriebsrat

Ich arbeite zu 90% im Nachtdienst, und habe zu meiner Eingruppierung eine Frage, von 2010 bis ca 2020 war ich bei der Caritas, ich bin Pflegehelfer, habe den Schwestern Helferinnen gemacht vor vielen vielen Jahren. Ich bin jetzt bei einem anderen Träger, bei der AWO Koblenz. Meine Eingruppierung Entgeltgruppe 3 ist richtig das weiß ich aber mein Stufenaufstieg steht bei Gruppe 3, zählen die Jahre vorher, die Berufserfahrung, nicht? Heißt das im Umkehrschluss jedes Mal wenn ich einen neuen Job beginne beginnt mein Stufen Aufstieg von neu

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Wenn Du ver.di-Mitglied bist, kannst Du im Bezirk um Unterstützung bei der Eingruppierung und Einstufung in den (regionalen) Tarifvertrag bitten.
Palxi
Frage # 1315
08.10.2022 | 09:38
AVR Johanniter , MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite nach Schichtplan, der jeden Monat komplett unterschiedlich ausfällt, sich nicht nach Wünschen richtet und erst circa 2-5 Tage vor Monatsanfang veröffentlicht wird. Die Nachtschicht wird eigentlich immer wieder auf die gleichen Kollegen "abgewälzt", die dann fast nur Nachtschichten machen müssen, teilweise auch Kollegen in Teilzeit.
Die Nachtschicht geht von 20 bis 8:15 Uhr am Morgen. Von 20 bis 24 Uhr sitzt man am Büroplatz hinter der "Theke" und ist Ansprecht-partner für alle 80 Bewohner, muss einige Räume auf und zuschließen zu verschiedenen Uhrzeiten und Büroarbeit leisten.
Um circa 0:15 kann man in den Ruheraum gehen und schlafen, falls die Bewohnerschaft dann zur Ruhe gekommen ist. Bis circa 5:30 kann man dann schlafen, falls man nicht durch einen Notfall oder sonstiges geweckt wird, was manchmal der Fall ist. Allerdings hat man in dieser Zeit keine Kontrolle über die Ereignisse im Haus und die Bewohner könnten theoretisch fremde Menschen ins Haus lassen usw. Dadurch fühlen sich vor allem die weiblichen Kolleginnen sehr unwohl.
Um 5:30 muss man aufstehen und anfangen, Räume aufzuschließen und zu putzen, was eigentlich schonmal fragwürdig ist, da wir eigentlich als Sozialbetreuer arbeiten am Tage. Um 8:15 Uhr endet dann die Schicht. Vergütet werden 6,5 Stunden.
Kann das alles so rechtens sein?
Was sind mögliche Handlungsoptionen?

:

Du ahnst es offenbar schon: Ein solches Arbeitszeitmodell ist aus vielerlei Gründen rechtswidrig.
Es wird gegen § 106 GewO in Verbindung mit § 315 BGB (billiges Ermessen) verstoßen,
gegen § 4 (Pausen) und § 6 Abs. 1 ArbZG (rechtzeitige Festlegung).
Es handelt sich um eine "Schlafwache", in der nicht der Arbeitgeber sondern Du selbst durchgängig erkennen musst, ob Deine Aktivierung notwendig ist. Dies ist kein "Bereitschaftsdienst". Deshalb wird hier auch gegen § 6 Abs. 2 ArbZG verstoßen, indem Nachtarbeitnehmerinnen länger als 10 Stunden werktäglich arbeiten müssen, ohne zulässige Ausnahmebestimmung.
1) das ist nicht rechtens sondern strafbar.
2) Menschen können sich wehren.
a) am besten gemeinsam: Ihr schreibt an die MAV -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit in den Plänen mit, im Rahmen der Gesetze und Verträge. Wir gehen davon aus, es liegt nicht an Euch, wenn wir unsere Pläne danach nicht rechtzeitig sondern erst wenige Tage vor Planbeginn angeordnet bekommen. Wir können auf ihnen auch nicht erkennen, ob die MAV tatsächlich zugestimmt hat. Wir haben da sogar den Verdacht, dass es sich nicht um die Pläne handelt, denen Ihr zugestimmt habt. Denn unsere Wünsche werden nicht entgegengenommen und Euch wohl danach auch Euch nicht offengelegt. Denn wir sollen geplant länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten (§ 4 Satz 3 ArbZG). Denn die Belastung mit Nachtarbeit wird ungleich auf uns verteilt, auch ohne Berücksichtigung einer anteiligen Belastung bei Teilzeit. Denn die Schichten dauern länger als 10 Stunden, obwohl wir auch in den Nachtstunden durchgängig selbst für das Erkennen und Abarbeiten von Arbeitsaufgaben zuständig bleiben. Denn die Arbeitsorganisation berücksichtigt nicht die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung unserer Arbeitszeit (§ 6 Abs.1 ArbZG). Denn wir können entgegen § 2 Nummer 8 NachwG weder die vereinbarte wöchentliche Ruhezeit, noch das mit Euch vereinbarte Schichtsystem, noch den mit Euch vereinbarten Schichtrhythmus erkennen und so unsere Arbeitszeiten vorhersehen.
Das beeinträchtigt und beschwert uns. Bitte teilt uns mit, wie Ihr zeitnah Abhilfe erreicht habt.
Mit besten Grüßen .....«

b) Oder alleine: Du mailst an die Personalabteilung -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
Der zwischen uns geschlossene Arbeitsvertrag nimmt zwar AVR in Bezug. Doch diese vereinbaren selbst kein keine wöchentliche Ruhezeit, kein Schichtsystem, keinen Schichtrhythmus, nichts zu Änderungen von festgelegten Schichten, keine für mich transparenten Voraussetzungen zur Anordnung von Überarbeit. Sie ziehen solchen Vereinbarungen allenfalls einen betrieblich auszufüllenden Rahmen.
Bitte weisen Sie mir entsprechend dem neu gefassten § 2 Nummer 8 und 10 Nachweisgesetz in Verbindung mit § 5, hilfsweise den §§ 242, 241 Abs. 2 BGB, Ihre mich betreffenden betrieblichen Vereinbarungen nach –
* zur vereinbarten wöchentlichen Ruhezeit (das Wochenfrei)
* zum Schichtsystem (zum Beispiel Drei-Schicht-System, Referenzstunden und Referenztage)
* zum Schichtrhythmus (zum Beispiel wöchentlicher Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht)
* zu Schichtänderungen
* zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (Ankündigungsfristen, billiges Ermessen etc.)
Mit freundlichen Grüßen ....«

c) Du kannst Dich auch an die Gewerbeaufsicht oder an einen Staatsanwalt wenden.

d) Clever, wenn Du Dir umgehend ein qualifiziertes Zwischenzeugnis bestellst. Denn vielleicht suchst Du alsbald einen besseren Arbeitsplatz.
Stephan
Frage # 1314
07.10.2022 | 17:37
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Wieviel Zusatzurlaub wegen Nachtdienst steht mir zu?
Ich bin Mitarbeiter der Verwaltung und arbeite ausschießlich im Nachtdienst (an der Information). Meine Arbeitszeit ist so geregelt das ich 5 Nächte arbeite und dann 5 mal frei habe - das ganze Jahr hindurch. Ich habe eine 94%-Stelle.
Wir bekommen bisher 4 Tage Zusatzurlaub für den Nachtdienst. Wenn ich die AVR richtig verstehe bekomme ich mit dem 50 Lebensjahr allerdings einen Tag mehr. Ich bin jetzt 55 und auf meine Nachfrage hin sagte man mir: Das gilt nur bei einer 5-Tage Woche. Ich würde durchschnittlich ja nur 3,5 Tage arbeiten gehen, deshalb würde mir der zusätzliche Urlaub nicht zustehen.
Von einer 5-Tage Woche habe ich aber in der AVR nichts gelesen. Da geht es nur um die Gesamstundenanzahl.
Die MAV brauche ich nicht zu kontaktieren, da diese nur im Interesse des AG handelt.

:

Die Anlage 14 der AVR Caritas verspricht in § 3 Klarheit bei der Höhe Deines Urlaubsanspruchs -
Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat. (....)
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.


§ 4 schreibt zum Zusatzurlaub.

Bei 600 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (...)
Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub nach Absatz 2 um einen Arbeitstag. (...)
Bei einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz 1) und der Gesamturlaubstage (Satz 2) entsprechend.


Die beiden Teile Deines Urlaubs (vertraglicher Urlaub; Zusatzurlaub) werden durch die AVR auf eine jahresdurchschnittliche 5-Tage/Woche bezogen. Dabei werden Tage als Arbeitstage gezählt, an denen eine Nachtschicht beginnt; auch freigestellte Feiertage, Urlaubstage, AU-Tage.

Du berechnest also Deinen Urlaubsanspruch (wohl 30 Urlaubstage plus 5 Zusatzurlaubstage). Mit unserem linkUrlaubsrechner haben wir für Dich bei einer 3,5-Tage/Woche
24,5 Urlaubstage als Anspruch ermittelt.
Diese beantragst Du. Sobald Dir die letzten eineinhalb Tage abgelehnt werden, schreibst Du der MAV:
»Liebe Kolleginnen,
mir wird nicht mein gesamter mir zustehender Urlaub von 24,5 Tagen gewährt. Das beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr für mich Abhilfe erreichen konntet.
Mit freundlichen Grüßen ...«
Uli
Frage # 1313
07.10.2022 | 11:01
AVR , MAV
AEMP, Vollzeit und seid Jahren eine Woche Frühdienst, eine Woche Spätdienst.

Nun haben wir einen neuen Abteilungsleiter und er plant unsere Schichten nach Lust und Laune.. Nun sollen wir mal 2 Wochen Spät, 1 Woche Früh.. Im nächsten Monat wieder anders. Ich kann zum Beispiel nicht sagen , wann und in welchen Schichten ich im Dezember arbeiten muss.. Eine private Planung meiner Freizeit ist nahezu unmöglich..
Ist das rechtens?
Muss ich als Arbeitsnehmer mein soziales Leben nicht planen dürfen..?
Ich kann nicht einmal Arzttermine planen ?
Unsere MAV ist ist keine Hilfe, sie sagt zu Allem Ja und Amen ...

:

Wir übersetzen AEMP mit Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Du mailst an die Personalabteilung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
der zwischen uns geschlossene Arbeitsverträge nimmt zwar AVR in Bezug. Doch diese vereinbaren selbst kein Schichtsystem, keinen Schichtrhythmus, nichts zu Änderungen von festgelegten Schichten, keine für mich transparenten Voraussetzungen zur Anordnung von Überarbeit. Sie ziehen solchen Vereinbarungen allenfalls einen betrieblich auszufüllenden Rahmen.
Bitte weisen Sie mir entsprechend dem neu gefassten § 2 Nummer 8 und 10 Nachweisgesetz in Verbindung mit § 5, hilfsweise den §§ 242, 241 Abs. 2 BGB, Ihre mich betreffenden betrieblichen Vereinbarungen nach -
* zur vereinbarten wöchentlichen Ruhezeit (das Wochenfrei)
* zum vereinbarten Schichtsystem (zum Beispiel Drei-Schicht-System, Referenzstunden und Referenztage) und
* zum vereinbarten Schichtrhythmus (zum Beispiel wöchentlicher Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht) sowie
* zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (Ankündigungsfristen, billiges Ermessen etc.)
Mit freundlichen Grüßen ... «
Hartmann
Frage # 1312
07.10.2022 | 08:16
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Krankenschwester 25% einer Vollzeitstelle

Ist es richtig, dass mir kein AZV Tag zusteht?

:

Die AVR Caritas regeln in der Anlage 5 unter § 1b einen Arbeitszeitverkürzungstag im Kalenderjahr.

Die für Dich einschlägige Anlage 31 (alle Pflegekräfte im Krankenhaus) schließt solche Besitzstände und Sonderregeln aus dunklen frühreren Jahren fast durchgängig aus.
In § 1: "Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10."
Waltraud
Frage # 1311
04.10.2022 | 20:13
TvöD BR

Wir diskutieren im Gremium gerade, ob Teilzeitkräfte ohne deren Zustimmung zu Mehrarbeit herangezogen werden dürfen.
Gibt es da eine Regelung im TVöD oder ein Gerichtsurteil?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Tina
Frage # 1310
04.10.2022 | 04:35
AVR Diakonie, ? MAV, ? Schichtdienst

Meine Arbeitszeit ist 15 Stunden wöchentlich bei einer 5 Tage Woche.
Im Vertrag steht, dass man sich zur Mehrarbeit verpflichtet.
Kann diese Mehrarbeit unendlich ausgeweitet werden oder gibt es ein Limit?
Ich habe jetzt wieder 7 Tage infolge mit einer Gesamtarbeitszeit von 36 Stunden gearbeitet. Muss ich das hinnehmen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, oder ob Du Schichtarbeit leistest.
Wir vermuten, dass es sich um die AVR.DD handelt (Die Diakonie handelt mit sich selbst viele weitere, ähnliche AVR aus).

Gut, dass Du bereits in Deinen Arbeitsvertrag geschaut hast. Da ist eine AVR in Bezug genommen. Diese regelt in § 9 -
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39).
Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.


Vielleicht hast Du diese Vereinbarung noch nicht ausgehandelt. Dann legt die Vorgesetzte mit Zustimmung der MAV die Schichten fest.
Die AVR definieren oder benutzen den Begriff "Mehrarbeit" nicht. Dein Arbeitsvertrag wohl auch nicht. Darum läuft dann diese "Verpflichtung" ins Leere.

Ewa
Frage # 1309
28.09.2022 | 17:11
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32?), MAV / MAVO Fachkraft Schichtdienst

Die Station verlassen zur Pause ist meist nicht möglich. Also schreiben wir Berichte, besprechen berufliches, oder trinken einen Kaffee , immer mit dem Gedanken, wenn es schellt oder sonstiges , sind wir bereit da zu sein.
Nun meint unser Arbeitgeber das dies einer Pause gleichzusetzen sei. Aber die Definition einer Pause sehe ich anders. Wie seht ihr das?

:

Auf Euer oder unser Sehen kommt es hier nicht an.
Wir können nicht erkennen, warum es nicht "möglich" ist, den Arbeitsbereich zu verlassen.
Möchte die Arbeitgeberin Eure ununterbrochene Anwesenheit?
Ist ihr alles egal doch Ihr selbst fühlt Euch irgendwie verantwortlich?
Hat die MAV Eure Pausen (Beginn und Ende) mitbestimmt, doch Ihr seid da anderer Meinung?
Verlangt da Aufklärung!
Denn es geht um Eure - unvergütete - Arbeits- und Lebenszeit.
Nely
Frage # 1308
28.09.2022 | 16:14
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG ver.di

Ich arbeite in der Pflege und wir richten uns nach unserem Dienstplan. Bis vor einer Woche hing der Dienstplan im Dienstzimmer. Seit 1 Woche können wir den Plan nicht mehr sehen weil er jetzt beim Chef im Büro hängt. Wenn wir wissen wollen wie wir arbeiten, müssen wir im Büro gehen. Das ist doch nicht in Ordnung ??? Wenn keine im Büro ist können wir nicht dran.
Darf er das?

:

Ihr mailt an den Betriebsrat -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit in den Dienstplänen mit . Bei einem von Euch mitbestimmmt und mir der Betriebsleitung vereinbarten Dienstplan handelt es sich - so verstehen wir das - um eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG.
Die muss uns die Arbeitgeberin im Betrieb zugänglich machen. Leider werden die Dienstpläne neuerdings vor uns im Büro der Bereichsleitung versteckt . Möglicherwseise sind sie auch nicht mehr mit Euch vereinbart und für uns unbeachtlich. Wir sind da etwas verunsichert und hoffen auf Eure zeitnahe Aufklärung.
Liebe Grüße ..........«

Rechnet mit Unruhe!
Nehmt zwischenzeitlich Euer Smartphone und knipst die Pläne für Euch ab. Sie sind keine Geheimsache.
Martina
Frage # 1307
26.09.2022 | 06:40
Ich arbeite in Teilzeit, 15 Std. wöchentlich,
im AVR.DD.MAV/ MVG.EKD

Ich bin seit 11 Jahren bei der Diakonie in der Haus- und Familienpflege tätig. Es war nie ein Thema, dass man zur Rufbereitschaft eingeteilt wird. Jetzt doch und man muss dann absolut fremde Touren fahren, die meine eigentliche Arbeitszeit um mehr als das doppelte überschreiten. Ist das zulässig oder gibt es evtl. ein Bestandsrecht?

:

Rufbereitschaft kann die Arbeitgeberin - unter engen Bedingungen - außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für ausnahmsweise anfallende Arbeitszeit mit Zustimmung der MAV anordnen.

Schau in Deinen Teilzeit-Vertrag. Steht da etwas von Deiner Verpflichtung, trotz Teilzeit auch noch ausßerhalb Deiner regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich Rufbereitrschaften ableisten zu müssen? Fall nicht: Du bist da raus.

Die AVR.DD verpflichtet Dich nicht zur Übernahme gewöhnlich anfallender Arbeitszeit.
"Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt."
Die von Dir geschilderten Touren fallen täglich an - nur die Kollegin, die diese Tour gewöhnlich fährt, ist ausnahmsweise ausgefallen.
Linda
Frage # 1306
21.09.2022 | 19:01
TVöD , Betriebsrat / BetrVG Ver.di, TV AWO nrw

Ich bin Fachkraft für 23 Stunden die Woche bei der AWO.
Seit 3 Monaten arbeite ich für 72 Bewohner als Fachabsicherung alleine, mit 4 Hilfskräfte auf 2 Stationen. Ich schaffe es leider nicht, meine Pause zu machen und kann die Station nicht verlassen wenn ich alleine als Fachkraft arbeite. Habe mit PDL gesprochen und ihr gesagt, sie soll mir das gut schreiben lassen. Aber sie meinte ich soll die Pause nehmen und es wird nicht gut geschrieben.

Was ist das für eine Pause wenn ich in Pausenraum mich hinsetze und mein Handy ständig schellt weil die Schellen jetzt auf Handy gehen. Das ist keine Pause.
Das muss man einen Tag mitmachen… man wird verrückt. Die Einrichtung kann ich nicht verlassen, erreichbar sein und nicht weg kann weil ich allein bin, nicht abschalten können. Am Ende bin ich noch die Doofe und selbst schuld weil ich keine Pause gemacht habe.

:

Wir vermuten, dass nur ein Tarifvertrag (TVöD oder TV AWO) bei Dir greift.

Du mailst an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit und überwacht die Einhaltung der Schutzgesetze. Die Arbeitgeberin kürzt die Vergütung meiner täglichen Arbeitszeit um 30 Minuten. Sicher vermutet Ihr schon, dass ich als Fachkraft tatsächlich pausenlos arbeiten muss. Tatsächlich wird mir keine Arbeitsunterbrechung gewährt. Stattdessen verweisen mich die Vorgesetzten darauf, ich solle "irgendwie Pausen nehmen".
Ich habe natürlich Verständnis dafür, wenn die Betriebsparteien (Betriebsleitung und Betriebsrat) übereingekommen sind, die Regelungen der § 4 ArbZG bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen (§ 7 Abs. 2 ArbZG). Dann läge in der beharrlichen Wiederholung der Arbeit ohne Pause auch keine Straftat.
Doch steht mir dann nicht nur die Vergütung für meine gesamte täglich abgeforderte Arbeitszeit ungekürzt zu. Mir steht auch zu, dass die Betriebsparteien meinen Gesundheitsschutz gewährleisten, indem sie mir entsprechenden Zeitausgleich als Freistellung von geplanter Arbeitszeit zuteilen.
Die betriebliche Praxis beschwert und beeinträchtigt mich (§ 85 BetrVG). Dies setzt zudem meine Vorgesetzten unter Rechtfertigungsdruck, was mich belastet. Bitte sorgt zeitnah dafür, dass ich zumindest meine Vergütung nachgezahlt und meinen Zeitausgleich eingeplant bekomme. § 87 BetrVG räumt Euch da starke unmittelbare Gestaltungsrechte ein.
Mit freundlichen Grüßen .....«
Dr. No
Frage # 1305
20.09.2022 | 09:48
TV-Ärzte-KF , MAV / MVG-EKD
Ärztin in einer Einrichtung der stationären Kinder- und Jugendhilfe, nach einem Dienstplan.

Verstehe ich das richtig, dass wenn ein Dienstplan geschrieben ist, eine Änderung nur mehr ein „Wunsch“ des Arbeitgebers ist?
Sprich: wenn durch eine akute Krankheit einer Kollegin ein Dienst nachzubesetzen ist, kann ich mir als Leitung "wünschen", dass eine der Kolleginnen einspringt, wenn aber alle schon andere Pläne haben, bleibt der Dienst unbesetzt beziehungsweise der Arbeitgeber muss eine andere Lösung (beispielsweise Chef macht den Dienst selbst oder eine Zeitarbeitsfirma) finden?

:

Jeder Fall liegt besonders. Der TV-Ärzte-KF sind arbeitsvertraglich in Bezug genommene AVR (allgemeine Geschäftsbedingungen), kein Tarifvertrag. Die Regelungen sind weit überwiegend vom TV Ärzte/VKA abgeschrieben. Bei den Arbeitszeiten wird nur grob abgeschrieben.

In Abs. 9 von § 6 (Sonderformen der Arbeit) finden wir -
"Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) oder über die mit Teilzeitbeschäftigten vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden."
Der Dienstplan setzt Eure Arbeitszeit fest (ebenso § 6 Abs. 1 ArbZG).

Bei einer zusätzlichen Schicht an einem planfreien Tag handelt es sich nicht um eine Schichtänderung. Die festgelegte Arbeitszeit bleibt unverändert, die verbleibende Freizeit wird angegriffen und dieser Übergriff wird "Überstunden" genannt. Voraussetzung ist, dass bis zum übernächsten Sonntag nicht eine andere Schicht widerrufen wird (in Deutschland durch § 10 Abs. 3 der EU-Richtliniue 2019/1152 seit dem 1. August 2022 unzulässig aber noch Übung).
Doch in § 7 Abs. 2 finden wir eine verwirrende Aufhebung:
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte erhalten für Überstunden (§ 6 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
Wir geraten hier in eine Grauzone: Weil es sich nicht um die Verschiebung / den Widerruf einer geplanten Schicht handeln soll, sondern um Überstunden plus 15 v.H. Zeitzuschlag und vielleicht späteren Freizeitausgleich (tatsächlich Widerruf einer anderen Schicht), könnte diese Zumutung am Tag des Einspringens nicht offensichtlich rechtswidrig sein.

Voraussetzungen:
* Ein Tag in der Kalenderwoche bleibt frei (Artikel 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta).
* Die Arbeitgeberin hat entgegenstehende Freizeitpläne abgefragt, gegen ihre neuen betrieblichen Notwendigkeitkeiten fair abgewogen und ihre Abwägung der MAV transparent gemacht.
* Die zusätzliche überraschende Schicht hat die ausdrückliche Zustimmung der MAV.
* Die Überraschung wurde rechtzeitig im voraus angekündigt. Die Gesetzgener:innen halten in § 12 Abs. 3 TzBfG eine Mindestankündigungsfrist von 4 ganzen Kalendertagen (Tag der Anordnung und Tag der Leistung kommen hinzu) für unabdingbar. Sie fordern zudem eine individuelle Vereinbarung über die erwartbaren Referenztage und -stunden.

Kurz: Mit Betteln und Wünschen kommt die Arbeitgeberin vielleicht leichter ans Ziel.
Hanke
Frage # 1304
20.09.2022 | 00:54
AVR Caritas  (Anlage 32), keine MAV / MAVO, verdi Mitglied

Ich arbeite als Altenpflegerin in der 1 zu 1 Beatmung und ambulanten Intensivpflege. Durch denn neuen Tarif Vertrag AVR kommt die Einstufung, ich bin als ex. Altenpflegerin in der Eingruppierung P7 .
Bin seid 2004 examiniert. In welcher Erfahrungstufe lande ich, kann mir das einer sagen? Da ich da leider nicht durchblicke, war bis jetzt immer privat eingestellt bei Arbeitgebern. Und wo finde ich, was ich dann brutto monatlich verdiene z.b Stundenlohn?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Deine Tätigkeit gruppiert Dich in die P8.
Es kommt nun auf Deine einschlägigige Erfahrung in dieser besonderen Tätigkeit (Intensivpflege mit Beatmung) an. Du landest -
nach 2 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 3
nach weiteren 3 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 4
nach weiteren 4 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 5
nach weiteren 5 Jahren in dieser Tätigkeit in der Stufe 6.

Die AVR der Caritas folgen hier dem TVöD-B.
Unter linkhttp:/t1p.de/tarif-rechner klickst Du an:
Dienstleistungsbereich Betreuungseinrichtungen
Pflege
P8
und dann z.B. die Stufe 2, 3, 4 5 oder 6.
Tictock
Frage # 1303
18.09.2022 | 21:04
AVR Caritas  (Anlage 31 / 32), MAV / MAVO Pflegefachkraft, Schichtdienst

Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?
Bei Dienstbeginn muss ich umgezogen auf der Station sein zur Übergabe.
Aber wer muss die Umkleidezeit bezahlen?
Ich muss mich umziehen, in einem dafür vorgesehenem Umkleideraum mit Spinden. Es gibt gestellte Dienstkleidung die auch gewaschen wird.
Dienstbeginn 6.00 , Übergabe 6.00
Das Eintreffen und Umkleiden soll Personal vorher machen. Das ist doch nicht in Ordnung?

:

Ihr mailt an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt Beginn und Ende unserer Arbeitszeit mit. So beginnt die Frühschicht um 6 Uhr am Morgen. Das Umkleiden und der Weg von der Umkleide zum eigentlichen Arbeistplatz sind 'fremdnützige Tätigkeiten'. Sie gehören zu der Arbeitszeit, die Ihr mitbestimmt und die der Arbeitgeber vergütet.
Dennoch wird von uns verlangt, uns bereits vor dem festgelegten Arbeitsbeginn umzukleiden und auch den Weg von der Umkleide zum Arbeitsbereich in unserer Freizeit zu erledigen. Dies beschwert und beeinträchtigt uns.
Wahrscheinlich entscheidet Ihr, dass unsere Beschwerde berechtigt ist und Eure Mitbestimmungsrechte durch die betriebliche Praxis verletzt werden. Bitte teilt uns zeitnah mit, wie Ihr Abhilfe erreichen wollt.
Mit freundlichen Grüßen .........«
Kevin
Frage # 1302
17.09.2022 | 22:42
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schichtarbeit ( 24 / 7 ), Pflege

Danke für die Antwort! In #1300

Hhaltet ihr § 9 Abs. 6 der AVR.DD
"Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit,wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist."
auf den Fall anwendbar, dass an dienstplanmäßig freien Tagen als "Arbeitszeit" zu wertende Arbeitsstunden in Form von Besprechungen, Fortbildungen, Regeldiensten usw. erbracht werden.

Was ist von der Pannen-Theorie eines Kommentators der AVR.DD zu halten?

"Abs. 6 ist für Notfälle zugeschnitten, bei denen Gefahr im Verzug ist. Typischerweise geht es in diesen Fällen darum, technische Pannen, Wasserrohrbrüche oder Sturmschäden entweder zu reparieren oder jedenfalls so zu sichern, dass keine Folgeschäden eintreten. Charakteristisch für solche Einsätze ist weiterhin, dass sich ihre Dauer nicht immer von vornherein absehen lässt. Die notwendigen Maßnahmen zur Schadenbehebung können daher durchaus in erheblichem Missverhältnis zu der Anfahrtszeit stehen, die die herbeigerufene Mitarbeiterin bzw. der herbeigerufene Mitarbeiter aufzuwenden hat, um zur Dienststelle zu gelangen. Solch ein Missverhältnis gleicht zum einen die Einrechnung der Anfahrtszeit in die gutzuschreibende Arbeitszeit zum anderen die Mindeststundengarantie aus

Die Voraussetzung, dass ein solcher Einsatz außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet, beschränkt den Anwendungsbereich des Abs. 6 auf diejenigen Fälle, in denen der Notfall außerhalb der dienstplanmäßig erfassten Zeiten eintritt. Wenn dagegen ein unvorhergesehener Engpass im Dienstplan zu überbrücken ist, kommt Abs. 6 nicht zum Tragen. Anders als bei den vorstehend beschriebenen Noteinsätzen geht es hier nämlich nicht um einzelne Reparaturen. Vielmehr übernehmen die einspringenden Mitarbeiter in vollem Umfang die dienstplanmäßig vorgesehenen Schichten ihrer Kollegen."

:

Du hast am planfreien Tag gearbeitet. Jetzt liest und schreibst Du in Deiner Freizeit, weil Du die kircheneigene Welt aufklären möchtest. Mach dies beim nächsten Mal zur Vorbedingung Deiner Einsatzfreudigkeit!
Schleierhaft bleibt, warum Du trotz Dienstplan zu einer überraschenden Besprechung kommen solltest. Dein Betrieb wirkt schlecht organisiert.

Der von Dir zitierte Kommentar findet im Wortlaut der AVR-Regelung keine Stütze.
Interessant ist nur, dass hier die Formel "außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit" unvermittelt zu Überlegungen anlässlich eines Notfalls führt. Nun sind technische Pannen meist keine Notfälle, allenfalls Eilfälle. Und für die allermeisten Beschäftigten umfasst deren übertragene Tätigkeit nicht die Behebung von technischen Problemen.
Interessant ist auch der Gedanke, dass es sich beim Begriff "dienstplanmäßig" nicht um Deinen Dienstplan handeln soll, sondern um den akut notleidenden Dienstplan anderer, in den Du einspringst.

§ 9 Abs. 6 regelt keine Rechtsvoraussetzungen für Deine Leistungspflichten im Eilfall. Die AVR regeln hier nur die beiden Rechtsvoraussetzungen für Deine besonderen Vergütungsansprüche -
* Leistung von Arbeitsstunden
* außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit

Wir denken zusätzlich an: Anordnung der Stunden, Erfassung Deiner Leistung, Organisation der Personalabrechnung, Vertragstreue des kirchlichen Unternehmens ...
Mara
Frage # 1301
17.09.2022 | 22:22
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV?

Ich arbeite in einer Kinder-und Jugendpsychiatrie und bin seit etwa 15 Jahren ausschließlich im Nachtdienst. Der Arbeitsvertrag sieht aber ein 3 Schicht System vor.
Nun wollen sie bei uns die Dauernachtwachen auch am Tag arbeiten lassen. Ist das möglich? Oder habe ich nach so vielen Jahren als Dauernachtwache ein Recht auf diesen Dienst?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Deine Angabe dazu helfen uns, falls es darum geht, dass Du handeln willst.

Es handelt sich beim Umbau Deines Arbeitsplatzes um zusätzliche Belastungen durch Wechselschichtarbeit. Darum regeln die AVR da auch zusätzliche die Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub.
Arbeitsrichter sind oft auch nach 15 Jahren nicht überzeugt, dass sich Dein Arbeitgeber an die Übertragung als Dauernachtwache binden wollte. Ohne Bindungswille kein Gewohnheitsrecht.
Doch in der Stellenausschreibung vor 15 Jahren stand vielleicht etwas von "Dauernachtwache" ....
Kevin
Frage # 1300
17.09.2022 | 10:19
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schichtarbeit ( 24 / 7 ), Pflege

Es wird angeordnet, an einem im Dienstplan als "frei" gekennzeichneten Tag an einer Besprechung teilzunehmen, an einer Fortbildung, an einer Absprache ( über Dienstplanänderungswünsche usw. ), an Einweisungen, Lobreden usw.

1. Handelt es sich um Arbeitszeit?
2. Handelt es sich um Plusstunden ( die im vereinbarten Rahmen zu leisten sind )?
3. Falls nein, sind es angeordnete Überstunden?
4. Gilt auch die An- und Abfahrtszeit nach § 9 Abs. 6 AVR als Arbeitszeit?

"Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit,wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist."

5. Besteht bei kurzfristiger Anfrage bzw. Anordnung ein Anspruch auf die Prämie für "kurzfristig zugesagte Arbeit an planmäßig freien Tagen" nach § 20b AVR.DD?

"Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiter einen Zuschlag von 60€"

6. Wenn es sich zumindest um Arbeitszeit handelt ( gleichgültig, ob auch um Plusstunden oder Überstunden nach AVR.DD ), wird die außerplanmäßige Arbeitszeit dann wenigstens genauso vergütet wie bei Rufbereitschaft ( AVR.DD Anlage 8 Abs. 8:

"Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird das Überstundenentgelt gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt."

:

Zu 1.) Es handelt sich um im Wesentlichen fremdnützige Leistungen: Arbeitszeit.
Zu 2.) Die AVR.DD beschränken zu leistende "Plusstunden" in § 9c begrifflich auf dienstplanmäßige Arbeitszeit. Voraussetzung für eine Leistungspflicht ist zudem die Zustimmung der MAV (die hat jedoch nach Deiner Schilderung im Plan Freischichten zugestimmt).
Zu 3.) Die AVR.DD beschränken begrifflich "Überstunden" auf geplante und ungeplante Arbeitsstunden über die Plusstundengrenze im Kalendermonat hinaus. Deine Schilderung beschreibt nicht, dass diese oder andere Stunden in diesem Monat diese Voraussetzungen erfüllen.
Zu 4.) Vieles spricht für den Anspruch auf Vergütung der Wegezeiten.
Zu 5.) Der Anspruch auf den Vertretungszuschlag III entsteht nur, falls der Arbeitgeber für einen freien Tag unzumutbar kurzfristig (weniger als 48 Stunden im voraus) um einen Arbeitseinsatz bittet.
Zu 6.) Rufbereitschaft ordnet der Arbeitgeber an, indem er von Dir die Anzeige Deines Aufenthaltes verlangt: ("Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).") Ein Abruf zur Arbeit (Bitte) reicht da nicht.
Martin
Frage # 1299
15.09.2022 | 08:58
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG Schichtplan, Altenpflege, NRW
Wir haben aktuell mit einer Einrichtungsleitung die Diskussion, ob die 14-tägige Zeitraum zur Gewährung des Ersatzruhetag für einen Sonntag vor oder nach dem geleisteten Sonntag erfolgen muss. Unser Dienstplanungs-Programm vivendi zeigt nämlich eine Verstoß gegen das ArbZG an, wenn das Ausgleichsfrei für Sonntagsarbeit nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem geleisteten Sonntag gewährt wird. Die Einrichtungsleitung meint, dass man das Ausgleichsfrei auch vorher geben darf. Wir sind als Betriebsrat der Meinung,dass das Ausgleichsfrei für geleistete Sonntagsarbeit gegeben werden muss und daher nur nach einem tatsächlich geleisteten Sonntag gewährt werden kann, finden aber keine genaue schriftliche Grundlage hierfür um es dem Arbeitgeber vorzulegen.,
Sind wir faslch informiert und wenn nicht, wo finden wir genau die schriftliche Festlegung?!

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Daniel
Frage # 1298
10.09.2022 | 22:11
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Selber in der MAV

Ich arbeite in einem Kinder- und Jugendheim in Wechselschicht und werde nicht ganz schlau aus dem AVR Caritas.
Wenn kein Ausgleichszeitraum festgelegt wurde (weder im Arbeitsvertrag noch durch eine Dienstvereinbarung), welcher Ausgleichszeitraum gilt dann?
Was sind dann zuschlagberechtigte Überstunden (30 v.H. wenn ich das richtig verstanden habe)?
Muss der Arbeitgeber auf Wunsch der MAV eine Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit aushandeln?
Wie sieht das mit der Urlaubsplanung für Wochenenden aus?
Unser Dienstplan für einen Monat wird vier Tage vor dem Monat veröffentlicht. Meine Dienstgeberin sagt dass sie am Wochenende keinen Urlaub geben kann, da dies bei einer 5-Tage-Woche (verteilt auf Montag-Sonntag) nicht als Arbeitstag zählt.
Bisher bin ich davon ausgegangen daß ich wenn ich vom Montag bis Sonntag Urlaub beantrage und dieser genehmigt wurde, auch sicher diese Tage frei habe.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Sabine
Frage # 1297
10.09.2022 | 21:44
Öffentlicher Dienst Tarif Personalrat

Ich arbeite 50 Prozent früh und Spätschichten im Pflegeheim. Jetzt wollen sie Teilschichten einführen das heißt früh 4 und spät 4 Stunden. Muss ich darauf eingehen? Ebenso arbeite ich jedes 2 Wochenende je 6 Stunden Schichten.
Ist das zulässig?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, welcher "Tarif" da zu beachten ist. Da können wir wenig raten.

Jede Einführung einer neuen Schichtart, hier "Doppelschicht mit extralanger Pause", bedarf der Zustimmung durch Euren Personalrat. Bei Schichtarbeit ist § 6 Abs. 1 ArbZG zu beachten. Eine geteilte Schicht durchkreuzt den gesetzlichen Schutzzweck. Dies steht dann auch einer Zustimmung des Personalrates im Wege.

Ihen Zustimmung des Personalrates brauchst Du Dich auf solche Schichten nicht einlassen. Auch nicht "anteilig".

Du must anteilig auch Wochenende-Schichten leisten. Dein Anteil bemisst sich für jeden Samstag und Sonntag jeweils mit 3,9-Stunden.
Wollaz
Frage # 1296
08.09.2022 | 18:25
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
ver.di
Kann mich meine Leitung heute (Donnerstag) für einen Dienst am folgenden Samstag "dienstverpflichten" (O-Ton Leitung).
Hintergrund: Ich arbeite in einem Wohnheim und das kommende Wochenende habe ich laut Dienstplan frei. Mangels Personal habe ich mich dazu bereit erklärt, an dem Sonntag einen Tagdienst zu übernehmen. Da keine anderen Mitarbeitenden für die Leitung erreichbar war, wurde mir heute mitgeteilt, dass ich auch am kommenden Samstag arbeiten müsse umd Lücken zu füllen. Ich sagte, dass ich da absolut nicht kann. Mir wurde daraufhin gesagt, dass ich auch dazu dienstverpflichtet werden kann.
Was kann ich tun?

:

Du schreibst ungehend an die "Leitung", in Kopie an die MAV -

»Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich Ihnen gegenüber zur Arbeit verpflichtet.
Sie haben sich im Rahmen unseres Arbeitsvertrags zur Einhaltung der Schutzgesetze, der kircheneigenen AVR und des billigen Ermessens verpflichtet.
Eine weitergehende 'Dienstverpflichtung' von mir durch Sie entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Sie können - in Deutschland - niemanden verpflichten, ohne gleichzeitig das Grundgesetz Artikel 12 (Verbot der Zwangsarbeit) zu verletzen.
In § 12 TzBfG beschreiben die Gesetzgeber, was sie für eine angemessene Mindestfrist für Anordnungen halten für den Fall, dass ich mit Ihnen 'Arbeit auf Abruf' vereinbart haben. Sie haben mir keine solche Vereinbarung zwischen uns - etwa gemäß § 2 Nummer 9 NachwG - schriftlich mitgeteilt. Das wäre jedoch eine wirklich wesentliche Arbeitsbedingung. Auch die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR 'BAT-KF' enthalten keine zu meinen Ungunsten abweichende verkürzte Ankündigungsfrist (§ 12 Abs. 6 TzBfG).
Mit stehen die festgelegten freien Tage auch aufgrund der EU Grundrechtecharte Artikel 32 Abs 2 und EU Arbeitszeitrichtlinie Artikel 5 zu. Ich gehe davon aus, dass die MAV Ihnen für die Festlegung der Verteilung in meinem Dienstplan ihre Zustimmung erteilt hat. Ich habe begründete Zweifel, dass Sie mit unserer MAV nun eine Abänderung dieser Vereinbarung erreicht haben. Die MAV hat auch mit mir nicht gesprochen, um diese Option überhaupt erwägen zu können.
Es kommt nicht allein auf Ihre Interessen an meiner Arbeit am Samstag, den 10.09., an. Es kommt - im Rahmen der Gesetze und Vereinbarungen - darauf an, dass Sie Ihre Interessen gegen meine abwägen. Ich bin aufgrund sozialer Verpflichtungen, die ich mit Vertrauen auf Ihre Planfestlegungen eingegangen sind, an jeglicher Zusatzarbeit am Samstag verhindert.
Mit freundlichen Grüßen ......«

Rechne mit Liebesentzug.
Susi
Frage # 1295
07.09.2022 | 00:04
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie.

Ich habe demnächst in einer Woche 3 Frühschichten, 4 Nachtschichten, komme Montags raus was der Ruhetag ist, Dienstags frei und Mittwochs wieder auf Spät.

Wo bleibt die Erholung ? Was kann ich tun ?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Schutzbestimmungen.
Leider werden in meinem Schichtplan dennoch wichtige Schutzbestimmungen übersehen. Artikle 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta, konkretisiert in Artikel 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie, gestehen mir eine wöchentliche (Siebentageszeitraum) Ruhezeit zu. Mein Anspruch auf Wochenfrei wird durch das deutsche Arbeitszeitgesetz oder die AVR nicht aufgehoben. Dennoch teilt mich der Schichtplan zu Arbeitszeit an allen sieben Tagen einer Woche ein. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Nachtarbeit belastet besonders. Deshalb ist nach den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen die Belastung höchstens durch vier Nächte in Folge zu massieren. Mein Schichtplan massiert durch drei zusätzliche Tagschichten. Eine aktualisierte Bewertung dieser Belastungen an meinem Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG) fehlt. Es fehlen daher auch die notwendigen Maßnahmen zu meinem Schutz vor Überlastung. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Möglicherweise geht Ihr davon aus, dass der Euch durch die Arbeitsgeberin vorgelegte Plan mit seinen besonderen Belastungen meinen individuellen Wünschen folgt. Der Plan weist Euch meine tatsächlichen Wünsche jedoch gar nicht aus. Mit ist unklar, wie die MAV das billige Ermessen bei der Schichtverteilung überwacht und ihre eigene Beurteilung trifft. Soll ich - statt die Arbeitgeberin - Euch zu jedem Plan gesondert dessen schutzgesetzlichen Verstöße und Zumutungen offenlegen?
Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr Abhilfe erreicht habt.
Mit freundlichen Grüßen .....«

Rechne mit Unruhe!
Nairu
Frage # 1294
06.09.2022 | 11:51
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Altenpflege, Schichtarbeit
In Antwort #1292 gebt ihr den Hinweis:

In § 9c Abs. 2 AVR.DD wird sehr eingeschränkt -
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden." -Außerhalb der geplant festgelegten Arbeitszeit sind Plusstunden nicht zu leisten. Sie sind auch keine Überstunden.

---

Ist der "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" die in § 9e Abs. 1 AVR.DD gemeinte Sonderform der Arbeit "dienstplanmäßige Arbeit" = "Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist" ? Mit "regelmäßiger Arbeitzeit" nach § 9 Abs. 1 AVR.DD von "39 Stunden pro Woche im kalenderjährlichen Durchschnitt"?

Ist "dienstplanmäßige Arbeitszeit" im Sinne von § 9 Abs. 6 AVR.DD erwas anderes als "dienstplanmäßige Arbeit"? Erstere soll gegen "außerplanmäßige Arbeitszeit" abgrenzbar sein können.

Wie soll "außerplanmäßige Arbeitszeit" nach § 9 Abs. 6 AVR.DD angeordnet werden können, wenn sie nicht als Plusstunden leistbar sein kann ( wenn Plusstunden nur "planmäßig" anfallen können ) und als Überstunden nicht in Betracht kommen, wenn die Plusstundengrenze dienstplanmäßig noch nicht erreicht ist?

Kann das Verständnis vom "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" als Grenze der Plusstundenleistungspflicht wirklich so eng sein, dass damit nur die "im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit" gemeint sein soll? Muss als "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielleicht der gesamte Zeitbereich gemeint sein, in dem regelmäßig nach einem Dienstplan Arbeit erbracht wird - bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit also 24 Stunden, 7 Tage pro Woche?

:

Achtung: Wir kommem zunehmend in eine arbeitsrechtliche Diskussion. Dies löst keine konkreten Probleme.

betriebsüblich arbeiten z.B. die Kolleginnen in der Buchhaltung.
dienstplanmäßig arbeiten diejenigen, die erst auf den Plan schauen müssen, um zu erfahren wann sie arbeiten sollen.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, die geplant außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten ist.

Wir gehen mit den Arbeitsrichtern davon aus, dass eine AVR-Regelung einen sinnvollen Gehalt haben muss. Wenn "dienstplanmäßig" synonym zu "immer" sein soll, verliert es seinen Sinn.
Dienstplanmäßig ist die im Dienstplan festgelegte Arbeitszeit.
Überstunden werden geplant oder ungeplant dann geleistet, wenn die fällige Zeitschuld dieses Kalendermonats um 30 Stunden überschritten wird.
Plusstunden sind keine Überstunden. Sie sind nur in einem "Rahmen" zu leisten. Dieser Rahmen kann nicht "immer" (24/7) sein.
talina2022
Frage # 1293
05.09.2022 | 00:19
weiß ich nicht: Tarifvertrag / Interessenvertretung / Schichtarbeit

ich arbeite hauptberuflich im sozialbereich mit 36 wochenstunden und wollte mir an den wochenenden zusätzlich etwas dazu verdienen. also nahm ich eine 450 euro stelle im gastrobereich als servicekraft an. es existiert ein arbeitsvertrag ohne feste stundenanzahl "variable arbeitszeit", einer vergütung von 12 euro. die probezeit ist bereits abgelaufen. gearbeitet wird meinerseits also an samstagen und sonntagen. für die sonntage erhalte ich sonntagszuschläge, die nun auf einmal entfallen sollen. die mitarbeiter werden mittels dienstplan in schichten eingeteilt. der dienstplan umfasst 4 wochen. zusätzlich gibt es einen ordner für jeden mitarbeiter. dort müssen die mitarbeiter ihren namen, datum und die geleistete arbeitszeit eintragen und unterschrieben. es kommt auch vor, dass man die arbeit wie geplant antritt und dann aber nach hause geschickt wird, weil zu wenig gäste vor ort sind und die nicht geleisteten stunden dann nicht vergütet werden, als minusstunde nachgeholt werden sollen oder man einfach die stunden eines anderen mitarbeiters bekommt der aus krankheitsgründen die arbeit nicht antreten konnte. auch überstunden werden mit den dubiosen "minusstunden" verrechnet. außerdem wird in der herbst/ winterzeit der lohn für einige nicht weiter gezahlt, weil weniger gäste kommen. davon steht aber nix im vertrag. teamsitzungen wie die heutige, werden als freizeit angesehen und nicht vergütet, zudem werden pausen angerechnet obwohl sie nie genommen werden konnten, weil mal zu viel los war und keine zeit dafür war. ist das rechtens? was können arbeitnehmer dagegen tun und was liegt hier eigentlich vor rechtlich? ich freue mich über eine rückmeldung!

:

Du hast offenbar einen "Bandbreitenvertrag" unterschrieben. Der flexibilisiert Dich nach Bedarf des Arbeitgebers. Der "Gastrobereich" ist dafür bekannt.
Dass Dir jemand die Pausen nimmt wäre ungewöhnlich.
Arbeitststunden, die Du tatsächlich leistest, sind zu vergüten.
Clever, wenn Du eine Aufstockung Deiner Arbeitszeit im "Sozialbereich" beantragst.
Nairu
Frage # 1292
04.09.2022 | 20:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Altenpflege, Schichtarbeit

Ihr schreibt in Antwort auf Frage #1288

( In den AVR.DD gelten als ... )
Plusstunden : geplante unbezahlte Vorwegarbeit,
Überstunden : ungeplant / überraschend, dürfen nur ... angeordnet werden wenn bereits Überplanung mit 30 Plusstunden besteht.

Woraus soll sich das ergeben?

Für AVR.DD-Plusstunden bzw. -Überstunden braucht die Überschreitung der monatlichen Sollstunden nicht schon geplant gewesen zu sein, und Überstunden brauchen auch nicht zuvor angeordnet worden sein.

Alle GELEISTETEN Arbeitsstunden können Plus- bzw. Überstunden im AVR.DD-Sinne sein: durch Überschreiten der monatlichen Sollstunden-Anzahl ( geplant oder ungeplant, angeordnet oder nicht ), bei Anordnung oder (nachträglicher) Genehmigung Überstunden erst ab Überschreiten der 30-Stundengrenze.

z.B.
Einem mit Monatssollstunden geplanten Vollzeitmitarbeiter werden zusätzliche 10 Stunden angeordnet, überraschend / ungeplant.

Das sind ... unterhalb der 30-Stundenschwelle noch keine Überstunden, sondern bloß zulässig anordenbare Plusstunden. ( AVR.DD § 9c: "Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden." ---> Für Vollzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden angeordnet werden. )

Sollte daher nicht doch nachgewiesen werden müssen, dass die Möglichkeit von Plusstunden besteht und welches ihre Voraussetzungen sind?

:

Leider ist § 2 Abs. 4 NachwG recht großzügig: Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Die AVR.DD werden durch eine durch die Kirche paritätisch besetzte Kommission immer wieder neu geändert und festgelegt.

Du selbst aber muss die AVR.DD schon recht genau lesen, um sie zu verstehen.
In § 9c Abs. 2 wird sehr eingeschränkt -
Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden.

Außerhalb der geplant festgelegten Arbeitszeit sind Plusstunden nicht zu leisten. Sie sind auch keine Überstunden.
In Deinem Beispiel kann der Arbeitgeber zusätzliche 10 Arbeitsstunden von Dir erbitten. Du kannst sie leisten, musst es aber nicht. Verpflichtet bist Du zur Leistung nur, falls es sich um vergütungspflichtige Überstunden handelt, sie mitbestimmt durch die MAV und rechtzeitig angeordnet werden.

Überstunden sind nur zu vergüten, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst sind (BAG Urteil 04.05.2022 – 5 AZR 359/21). Als veranlasst gelten sie, wenn der Arbeitgeber sie plant, anordnet, billigt oder duldet.

Du bist kein Teilzeitarbeitender, so dass wir auf deren Vertragsregeln hier nicht genauer eingehen wollen.

Du hattest nach Nachweispflichten bezüglich vertraglich vereinbarten Überstunden gefragt. Sicher muss der Arbeitgeber Dich nicht über nicht verpflichtende überraschende Plusstunden / anders Stunden / Planänderungen / einvernehmliches Tauschen informieren.
Ausnahme: Es gibt eine betriebliche Dienstvereinbarung, welche über die AVR hinaus Arbeitspflichten zu begründen trachtet.

Theoretisch kannst Du in einem Planturnus auch mit mehr als 30 Stunden über dem fälligen Monats-Sollstunden eingeplant werden. Dann handelt es sich um geplante Überstunden. Doch wird in einem solchen Plan wohl nicht zu tagesdurchschnittlichen 7,8 Stunden-Schichten (§ 9 Abs. 2 AVR.DD) eingeteilt. Und auch sonst ist eine solche Regel wohl praxisfremd.
Lieselotte Lissy
Frage # 1291
03.09.2022 | 15:45
AVR Bpa, kein Betriebsrat oder ähnliches
50 Prozent Teilzeitstelle 86,6 Stunden

Nachfrage zu #1289
Ich bin Mitglied bei Ver.di.
Kann mir dort geholfen werden?

:

Du willst keinen ausstehenden Entgeltanspruch durchsetzen.
Niemand außerhalb des Betriebs kann Dich bei der turnusweisen Neuverteilung Deiner Arbeitszeit unterstützen. Denn Du hast einen Arbeitgeber gewählt, der sich außerhalb der gewöhnlichen Regeln (Tarifvertrag, Mitbestimmung) gestellt hat.
ver.di kann Dir kaum helfen beim Wechsel zu einem tarifgebundenen, mit einem Betriebsrat konfrontierten neuen Arbeitgeber.

Wollaz
Frage # 1290
03.09.2022 | 12:50
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
ver.di
Wenn mein Arbeitszeitkonto zum jetzigen Zeitpunkt 80 Stunden Mehrarbeit aufweist und ich, gemäß § 6 Abs 5. BAT-KF einen rechtzeitigen Antrag auf Freizeitausgleich für eine Stundenanzahl X im November/Dezember gestellt habe (ich arbeite in einer größeren Einrichtung),-
1.) kann die Dienststellenleitung diesen Antrag ablehnen mit der Begründung: "ich weiß ja nicht, was im November ist." bzw. kann sie diesen Zeitraum begrenzen (ich möchte 2 Wochen und die Leitung gewährt mir max. eine Woche)?
2.) Und gehe ich recht in der Annahme, dass eine einseitige Auszahlung, also ungefragt und ohne meine Zustimmung dieser Stunden. (ohne Zuschläge) von Leitungsseite aus, nicht machbar ist?

:

Du hast Deine Zeitschuld (39 oder 38,5 Stunden) vereinbart. Duch Deinen Arbeitsvertrag hast Du die AVR BAT-KF in Bezug genommen. Der flexibilisiert mit dem Zusatz "durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich".
In § 6 Abs. 3 dann: (3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.

Offenbar sind die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) übereingekommen und scheren sich weder um die Woche noch das Kalenderjahr. Stattdessen verteilen sie Arbeitszeit kalendermonatsweise. Dazu treffen weder Dein Arbeitsvertrag noch der BAT-KF irgendwelche Vorgaben.

"Mehrarbeit" definiert der BAT-KF ebenfalls nicht. Du hast da offenbar einiges von den Fantasmen im Betrieb übernommen.

In § 6 Abs. 5 wird der BAT-KF dann originell:
Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben.
Dem rechtzeitigen Antrag der Mitarbeitenden auf Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto soll entsprochen werden, soweit dienstliche bzw. betriebliche Verhältnisse oder Interessen anderer Mitarbeitenden, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen, nicht entgegenstehen.
Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. {...} Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.


Nach diesem Wortlaut besteht Dein Arbeitszeitkonto aus der Summe der Woche für Woche von Dir geleisteten Arbeitsstunden (plus zu leistende aber ausfallende Stunden wie AU und Urlaub) . Es wächst über das Jahr hin auf 2.031,9 Stunden oder mehr oder weniger an. Das "mehr" nennt der BAT-KF "Zeitguthaben", das "weniger" eine "Zeitunterschreitung".
Was ein "Zeitausgleich" bedeuten mag, wissen nur die kirchlichen Vertragskünstler.

Anders als "Mehrarbeit" definiert der BAT-KF Überstunden sehr bizarr: Es handelt sich nie um geplante Arbeitszeit, sondern stets um überraschende sehr kurzfristige angebotene Zusatzarbeit. In § 8 Abs. 1 wird Dir ein gesondertes Angebot gemacht, wie Du statt der Vergütung Dir Freizeit zum Ausgleich wünschen kannst. Hier spielt Dein Arbeitszeitkonto keine Rolle.
-----------------
Dein Arbeitgeber darf keine der von Dir geleisteten Arbeitsstunden streichen oder gegen etwas tauschen. Er darf sie auch nicht mit vermeintlichen Unterstunden in einem Kalendermonat "verrechnen".

Du hast einen Antrag auf "Zeitausgleich" vom Arbeitszeitkonto gestellt. Dieser soll "rechtzeitig" gestellt werden - also gerade nicht zeitnahe Entwicklungen abwarten. Genauso oder besser hättest Du den Wunsch äußern können, bei der Verteilung im nächsten Plan zwei bestimmte Wochen arbeitsfrei zu lassen.

Der BAT-KF verspricht bei all dem nicht mehr, als Dir § 106 GewO ohnehin zusichert. Doch die MAV bestimmt bei der Verteilung, bei der Bescheidung von Anträgen und Berücksichtigung von Wünschen mit.

Wenn die MAV zustimmt, darf Dein Arbeitgeber Dich weit über die vereinbarte Zeitschuld hinaus unbezahlt vorwegarbeiten lassen. Bis 100 Stunden wandern dann in Folgejahr. Darüber hinaus wird gezahlt. Der Arbeitgeber hat bei diesen Rechtsfolgen kein Wahlrecht mehr.
Lieselotte Lissy
Frage # 1289
03.09.2022 | 12:11
AVR Bpa, kein Betriebsrat oder ähnliches
50 Prozent Teilzeitstelle 86,6 Stunden
Pflegefachkraft in einen privaten Außerklinischen Intensivpflegedienst.
Monatlicher Dienstplan
Die 86,6 Stunden sind auf den Monat verteilt je Dienst 12 Stunden. Meine PDL plant wie sie möchte 2 Wochenende Mal 3 Dienste oder 2 Dienste und jeden Monat habe ich eine andere Stundenzahl, auf die 86,6 Stunden wird nicht geachtet, bin meist überplant.., habe für dieses Jahr auch schon 6 Feiertagsdienste.
Kommuniziert wird nur über whatsapp auf meinem Privathandy, überwiegend geht es ums Einspringen. Habe auch schon ein Gespräch mit der PDL geführt, das ich so verplant werden möchte wie meine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist und das ich whatsapp lösche. Da sich privates und berufliches auf diese Weise nicht trennen lässt und ich auch nicht ständig erreichbar sein möchte in meinem Frei . Habe auf Anfrage ob ich Einspringen kann öfter NEIN Gesagt.
Im Dienstplan bin ich weiterhin so verplant wie sie es möchte Mal 7 Dienste, dann 8, Mal 9 und auch 10, zusätzlich 4 x im Monat Anfrage zum Einspringen . Vollzeitkraft hat 3 Wochenenden frei und ich hab die Dienste bekommen. Mein Wochenfrei hat sie auch vergessen.
Muss ich das alles so hinnehmen? Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die AVR des bpa (ein Dienstleistungsunternehmen für unorganiserte Arbeitgeber) in Bezug genommen. Diese bestehen aus allgemeinen Floskeln, durchlöchert mit unbestimmten Rechtsbegriffen ("grundsätzlich ... können ... dürfen").
Du mailst:
An: Personalleitung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere Sie auf (§ 5 NachwG), mir alle Angaben gemäß § 2 (1) Nr. 1 - 10 NachwG auszuhändigen.
Arbeite ich auf einem Arbeitsplatz mit größtenteils vorhersehbaren Arbeitszeiten?
Woran kann ich diesen Teil erkennen?
Bitte bieten Sie mir - falls verfügbar - eine Arbeitsform mit vorhersehbaren und sichereren Arbeitsbedingungen (Artikel 12 EU RL 2019/1152 i.V. mit § 7 Abs. 2 TzBfG).
Mit freundlichen Grüßen


Die Vereinbarung einer monatlichen Zeitschuld (86,6 Stunden) ist sehr ungewöhnlich.
12-Stunden-Schichten sind - in einem betriebsratslosen Betrieb - sehr ungewöhnlich. § 7 Abs 3 ArbZG schreibt dann hierzu die Festlegung von Gesundheitsschutzmaßnahmen und eine Nebenabrede im Arbeitsvertrag vor.

Du hast keinen Betriebsrat gewählt. Auf Dich alleingestellt wirst Du da wenig verbessern können. Im nächsten Schritt bittest Du um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Damit signalisierst Du, dass Du Dich neu orientieren möchtest.
Nairu
Frage # 1288
03.09.2022 | 10:56
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Altenpflege, Schichtarbeit

Schichtarbeitnehmer sollen im Betrieb künftig Niederschriften ihrer wesentlichen Vertragsbedingungen erhalten.

Genügt folgende Angabe, um der Anforderung des seit 1.8.2022 geltenden Nachweisegesetzes nachzukommen, zu informieren über "sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen"

Niederschrift zum Arbeitsvertrag:

"Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen richtet sich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD) in ihrer jeweils geltenden Fassung."

Sind die in den AVR.DD ausgeheckten (für den Arbeitgeber kostenlosen ) "Plusstunden" im Sinne des Nachweisgesetzes "Überstunden", über deren Modalitäten, Anordnungsmöglichkeit und (Nicht-)Vergütung zu informieren ist?

:

Unterscheide Überstunden von Plusstunden.

Plusstunden sind geplante unbezahlte Vorwegarbeit. Sie sollen sich gelegentlich durch Unterplanung ausgleichen. Es handelt sich um eine vorhersehbare - mehr oder eher weniger transparente - Flexibilisierung der wochendurchscnittlichen Zeitschuld. Die Regeln und Beschränkungen stehen in § 9c der AVR.DD.

Überstunden sind ungeplant / überraschend, und werden vergütet. Die Regeln und Beschränkungen stehen ebenfalls in § 9c der AVR.DD, ab Absatz 4. Überstunden dürfen Dir nur in den Kalendermonaten angeordnet werden, in denen Du bereits mit 30 Plusstunden überplant bist. Dies ist allenfalls bei Teilzeitbeschäftigten denkbar und sehr, sehr selten.

Dir reicht also der Hinweis in der Niederschrift zum Arbeitsvertrag. Denn darauf kannst Du stetst verweisen, wenn Dir eine überraschende extra-Schicht oder Arbeit in den Feiertabend hinein angeboten wird.
Chris
Frage # 1287
03.09.2022 | 04:54
AVR , MAV/ MVG.EKD Diakonie

Mein Chef plant mich oft ins Minus weil er einfach keinen Dienstplan schreiben kann.
Dann aber plant er mich wieder so, dass ich stellenweise nur 4 Tage im Monat frei habe weil ich ja diese GEPLANTEN Minusstunden abarbeiten / nacharbeiten soll.

Ich bin auch der einzige, der immer im Minus ist.

Ich hab darauf hingewiesen das ich diese Stunden nicht nacharbeiten müsse da Sie ja eben geplant sind. Darauf wird mir nur gesagt das diese Minusstunden ja irgendwann wieder weg müssten und das ginge nur mit mehr Diensten.

:

Lies nach in unserer Antwort an Norbert (Frage # 1286).
Norbert
Frage # 1286
03.09.2022 | 04:44
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie
3- Schichtsystem, Vollzeit.

Derzeit habe ich viele Nachtdienste. Es kommt in letzter Zeit vor, dass ich generell sehr viele Dienste am Stück habe (auch Früh & Mittag) aber sehr wenig Erholungstage. 3 Früh, 4 Nacht, Ausschlaftag, 1 Tag frei und dann wieder Dienst (meist Früh, aber auch mal Mittag)
Oder 10 Früh / Spät, 1 freien Tag und dann wieder 1-7 Dienste.
Gleichzeitig aber ist das Maximum 12 Tage am Stück das gerne ausgereizt wird.
Leider ist es irgendwie nur bei mir so denn bei meinen Kollegen und Kolleginnen wird da sehr genau drauf geachtet (z.b. 100 % Stelle, 3 Früh 4 Nacht und 6 Tage frei)

Gespräche mit der MAV bleiben ohne Ergebnis da diese auch keinerlei Macht besitzt.
1.) Wie ist das denn überhaupt geregelt das man nicht länger als 5 Tage am Stück gehen soll?
2.) Wie wäre der optimale Dienstplan, damit Work Freizeit Balance im Gleichgewicht bleiben?
3.) Wie kann ich argumentieren wenn ich mal wieder die x-te Schichtfolge 7-12 + habe?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Pflegedienstleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Ohne Eure Zustimmung bliebe der Dienstplan gemäß § 38 Abs., 1 MVG für mich unverbindlich. Doch auch Eure Mitbestimmung bleibt auf den Rahmen der Schutzgesetze und der kircheneigenen Regelungen beschränkt.
Dennoch werden mir als Nachtarbeiterin entgegen der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 ArbZG in Verbindung etwa den Hinweisen der DGUV, der BAuA oder der LV30) mehr als sieben Schichten in Folge angeordnet. Dann kann ich jedoch nicht erkennen, ob dies mit Zustimmung der MAV geschieht. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Die AVR beschreiben in § 9, dass mir durchschnittlich 7,7-Stunden-Schichten angeordnet werden, mit der Folge einer 5-Tage-Woche im Durchschnitt. Dies lässt theoretisch starke Arbeitszeitmassierungen zu mit der unklaren Aussicht, dass die Betriebsleitung und die MAV für den Ausgleich des Durchschnitt am Jahresende sorgen. Winken für mich da noch viele freie Tage zum Jahresende? Die Arbeitszeitmassierungen beeinträchtigen und beschweren mich.
Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe. Unmittelbar hilft als erster Schritt, dass ich den kollektivrechtlichen Status meiner Dienstpläne - zugestimmt oder unverbindlich- erfahre.
Mit freundlichen Grüßen ....«

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