Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Anette
Frage # 89
19.05.2019 | 00:41
TVöD-B , Betriebsrat Altenpflege, Schichtdienst/Teilzeit?
Bis jetzt bezog sich ja die Überstundenvergütung für Teilzeitkräfte auf ungeplante Überstunden.
In dem Urteil des BAG vom 19.12.18 - 10AZR 231/18 lese ich das so, als wären auch bereits überplante Stunden des jeweiligen Dienstplanes, Überstunden. Verstehe ich da was falsch?

:

Das BAG liest - aufgrund eines vorgelegten Falles mit einer sehr engen Fragestellung - die Tarifverträge. Es erläutert anschließend die bestehende Rechtslage, als die Bedeutung dieser Tarifverträge. Manchmal haben die Tarifverträge Regelungen, welche Teilzeitkräfte aufgrund Ihrer Teilzeit anders, schlechter stellen. Dazu hat das BAG nun mehrfach erläutert, wie diese Tarifregeln vor dem Hintergrund von § 4 TzBfG auszulegen sind. Jede Praxis, die an der Andersbehandlung wegen Teilzeit festhält, war und ist rechtswidrig. Dies gilt ebenso für die Planung über die - individuelle wochendurchschnittlich - geschuldete Zeit hinaus.

Dies gilt auch für den TVöD-B. Doch die Arbeitgeber sträuben sich. Die Argumente sind immer dieselben - »Der Wortlaut des ausgeurteilten Tarifvertrags ist nicht derselbe wie in unserem ... Der Wortlaut der ausgeurteilten Tarifregel ist zwar gleich, aber der Tarifvertrag ist nicht derselbe ... Der Tarifvertrag ist zwar derselbe, aber wir sind ein Altenheim, da kann das nicht gelten ... Die Rechtsentscheidung ist noch nicht rechtskräftig... Zu dieser rechtskräftigen Entscheidung fehlt uns eine Anweisung aus der Unternehmensleitung ... Wir haben uns da mit dem Betriebsrat auf ein anderes Vorgehen geeinigt, dass für Sie günstiger ist ... Ihre Ansprüche sind leider verfallen wegen Verfristung ...«
Anne
Frage # 88
19.05.2019 | 00:39
TVöD-K , Betriebsrat Ich arbeite in einem kommunalen Krankenhaus als Teilzeitkraft.
Mein Arbeitgeber verweigert mir Überstundenzuschläge wenn ich einspringe oder mein Dienstplan mehr Stunden aufweist, als die ich eigentlich laut Arbeitsvertrag leisten müsste.
Bei ver.di finde ich lediglich den Hinweis auf ein BAG-Urteil aus 2017. Dies betrifft die Verpflichtung von Zuschlägen, wenn ich ungeplant in einer Schicht länger bleibe, nicht jedoch die Situation wenn ich eine komplette zusätzliche Schicht leiste.
Habe ich auch Anspruch auf Überstundenzuschläge wenn ich einen kompletten zusätzlichen Dienst laut Dienstplan leiste und auch dann, wenn ich ungeplant einspringe?

:

Für von Dir geleistete Überstunden steht Dir die Vergütung für die Überstunde als solche (Stundenentgelt, höchstens Stuf 4) und der Überstundenzeitzuschlag (30 v.H. der Stufe 3) zu; fällig zwei Monate nach Leistung. Wenn Du diesem Anspruch nicht schriftlich geltend machst, droht weitere 6 Monate später der Verfall.

Überraschende / ungeplante Überstunden leistest Du, wenn Du (in Schicht- oder Wechselschichtarbeit) länger arbeitest als geplant (verlängerte Schicht; auch als Teilzeitkraft BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16).

Geplante Überstunden leistest Du, wenn Du (in Schicht- oder Wechselschichtarbeit) zu mehr Stunden im Turnus eingeplant wirst und auch tatsächlich arbeitest, als wochendurchschnittlich von Dir geschuldet (verlängerte Schicht; BAG Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11; auch als Teilzeitkraft BAG Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18).

Zur Leistung von Überstunden bist wohl arbeitsvertraglich verpflichtet. Wenn Du Dich außerhalb des Schichtplans auf Arbeit an planfreien Tagen einlässt, handelt es sich nicht um eine Pflicht, nicht um Überstunden. Vielleicht hält Dein Chef dies für eine - durch den Betriebsrat mitbestimmte - Planänderung. Die führt in der Folge zu Überplanung im Turnus: Überstunden am Planende.
Sonst handelt es um eine außervertragliche Leistung. Dir steht dann außervertragliche Vergütung zu. Die kannst Du wohl vor dem Einspringen leichter aushandeln ...
Kobolt
Frage # 87
19.05.2019 | 00:38
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Schichtarbeit, 4-Wochen Dienstplan, keine Dienstvereinbarung, Teilzeit
Da in unserer Einrichtung keinerlei Regelung besteht und bestand bezüglich Überstunden haben wir rückwirkend (mittlerweile 08.2018) unsere ungeplanten Überstunden beantragt. Unser Caritasverband versucht 😩 seit Monaten die rechtliche Seite zu klären, bisher ohne Erfolg 😳. „AVR schwere Kost“.
Falls wir dann endlich Bescheid bekommen, dürfen diese Nachzahlungen in einem Betrag ausbezahlt werden oder müssen die so nachbezahlt werden, wie sie abgearbeitet wurden? Sozusagen Monat für Monat.
Im Moment werden alle Mitarbeiter unserer Gruppe unterplant (weniger Bedarf); was passiert mit den beantragten ungeplanten Überstunden, die dann aber vielleicht nicht mehr vorhanden sind, gibt es dann ein riesiges Minus?

:

Die über Euren Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR regeln die Vergütung der Überstunden abschließend. Es bedarf keiner betrieblichen Regelung, keines Antrags und keiner Prüfung, damit diese Ansprüche fällig werden. Möglichwerweise habt Ihr gegenüber Eurer säumigen Arbeitgeberin die Ansprüche geltend gemacht.

Ihr mailt an die Personalleitung, und gleichzeitig an die Mitarbeitervertretung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen der MAV!
wir haben unsere Ansprüche auf Vergütung unserer Überstunden gemäß AVR Anl. 33 § 6 Abs. 1 geltend gemacht. Die Vertragserfüllung scheint länger zu dauern. Wir erinnern deshalb an die Verzugszinsen von derzeit 4,12 Prozentpunkten, die Ihnen dadurch aufgrund BGB § 288 Abs 1 monatlich entstehen.
Bei der Besteuerung und bei der Verbeitragung gilt das Zuflussprinzip. Wir befürchten, durch die periodenfremde Überweisung im Kalenderjahr 2019 oder etwa 2020 wird sich uns ein Schaden konkretisieren. Ebenso fallen unsere Rentenansprüche niedriger aus, je später Sie diese Zahlungen vornehmen. Insoweit weisen wir Sie auf BGB § 288 Abs. 4 hin - 'Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.'
Die Mitarbeitervertretung bestimmt unsere Schichtpläne Turnus für Turnus mit. Derzeit erleben wir Unterplanungen - fällige Zeitschuld verfällt Ihnen, weil Sie sie nicht abfordern. Dies ist uns nicht unangenehm. Wir weisen allerdings darauf hin, dass Sie Ihre Unterplanung nicht gegen unsere vertraglich begründeten Vergütungsansprüche verrechnen dürfen.
Vertragsfremde Arbeitskonten durch Zurückhaltung unserer Vergütung auf den Geschäftskonten der Arbeitgeberin sind kein guter Weg. Vielleicht prüft die Mitarbeitervertretung schon, ob die Vereinbarung der Einrichtung von Arbeitszeitkonten gemäß Anl. 33 § 9 für viele Beteiligte eine verträgliche Lösung eröffnen. Wir meinen: Ja, das kann eine gute Option werden.
Mit freundlichen Grüßen ...«
Frank
Frage # 86
19.05.2019 | 00:37
TVöD Bund , Betriebsrat Wechselschicht mit Rufbereitschaft. Noch mal nachgefragt.
Was bedeutet dieses Satz - »Während Urlaubsspannen gilt: An jedem Kalendertag mit geplanter Arbeitspflicht verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchstage« ?
Muss ich jetzt 1 Tag oder 2 Tage Urlaub für eine Nachtschicht verbrauchen?

:

Du beantragst Urlaub vom Beginndatum (Kalendertag) bis zu einem Endedatum (Kalendertag). Er wird Dir genehmigt und tatsächlich gewährt. Du verbrauchst dabei für jeden Kalendertag, an dem Du eine Arbeitspflicht hast, einen Urlaubstag. Dieser stellt Dich zwischen 0 Uhr und 24 Uhr von der Leistungspflicht frei.

Du beantragst keinen Urlaub für Schichten / Nachtschichten.

Es steht dem Arbeitgeber frei, Dich am Kalendertag nach Urlaubsende ab 0 Uhr zur Arbeit heranzuziehen. Mitbestimmt durch den Betriebsrat.
Falls Du dem Chef keine Probleme machen möchtest, kannst Du auch noch einen weiteren Kalendertag in Deine Urlaubsspanne mit einbeziehen. 'Musst' Du aber nicht.
Frank
Frage # 85
19.05.2019 | 00:35
TVöD Bund , Betriebsrat Wechselschicht mit Rufbereitschaft
Bei uns wird für die Urlaubsberechnung die Formel angewendet.
Der letzte Tag, an dem wir aus der Nachtschicht-Folge kommen, wird aber bei der Urlaubsberechnung nicht mit berücksichtigt.
Dies mit der Begründung,s das wir dann auch für diesen Tag einen Urlaubstag einreichen müssten und wir uns dadurch schlechter stellen.
Müssten wir dann wirklich für die letzte Nachtschicht 2 Tage Urlaub einsetzen?

:

Dein Chef erzählt Dir: 'Ich überschreibe Deinen Urlaubsanspruch mit30 Tage und 6 Tage Zusatzurlaub. Das ist nur in Deinem Interesse, wenn ich mich nicht an den Tarifvertrag halte.'
Manche Menschen würden da misstrauisch ...

Der TVöD beschreibt keine Formel. Er legt nur (zwingend) fest, dass auf die tatsächliche Tage-Woche umzurechnen ist. Das BAG (Urteil 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 zu TVöD § 26 Abs. 1) beschreibt die folgende, einfache Rechnung:

   Urlaubstage    x     Arbeitstage bei abweichender Verteilung
    -----------------------------------------------------------
         Arbeitstage in der Fünf-Tage-Woche

Du hast 30 Urlaubstage, zusätzlich bis zu 6 Tage (diese sind getrennt umzurechnen)
Die Anzahl der Arbeitstage in einer 5-Tage/Woche sind je Kalenderjahr gesamt 261.
Die Anzahl Deiner Dir individuell zugeordneten Arbeitstage im Jahr kannst Du für das Jahr 2018 wohl ermitteln. Arbeitstage sind Kalendertage mit Arbeitspflicht (einschließlich Feiertage, Vorfesttage, gewährte Urlaubstage, AU-Tage, Arbeitsbefreiungstage).

Kalendertage, an denen Du eine Nachtschicht beendest, zählt der TVöD also mit. Dein Chef übersiehtabsichtlich und unterschlägt jedesmal 0,115 Urlaubstage.

Wahrscheinlich ergibt sich keine glatte Anzahl.Der TVöD bestimmt in § 26 Abs. 4 - »Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.«

Es gibt also Gewinner und Verlierer. Wir linkhelfen beim Rechnen.

Während Urlaubsspannen gilt: An jedem Kalendertag mit geplanter Arbeitspflicht verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchstage. An manchen Tagen mögen das 10 Arbeitstunden sein, an anderen nur 3. Es gibt also Gewinner und Verlierer.

Dein Chef übersieht absichtlich bestimmte Arbeitstage. Das verschlechtert auch Deine Vergütungs-Ansprüche bei Krankheit und Urlaub. Denn dann Dir steht der tagesgleiche Aufschlagsatz für jeden Arbeitstag zu.
Chris
Frage # 84
19.05.2019 | 00:33
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV SPDi
Wir haben seit einiger Zeit den sog. Flächendeckenden Krisendienst (KD) zu unserer regulären Arbeit dazubekommen. Hier werden keine Termine mit Klienten von uns vereinbart, sondern es gibt einen Dienstplan (zu unserer regulären Arbeit). Wenn von der Leitstelle ein Notfall gemeldet wird, müssen wir "ausrücken". Nach einer Planungsphase (auch wegen Urlaubsplanung), haben wir nun bis einschließlich September unseren "Plan" bekommen. Es ging dann dazu eine Email vom Fachdienstleiter (FDL) an alle KD-Beschäftigte, an welchen Tagen jeder Kollege Dienste übernehmen muss. Dieser Dienst geht immer von 8 - 16 Uhr.
Änderungswünsche sollen im Rahmen eines "Tausches" von uns selber geregelt werden, oder ein externer Springerdienst übernimmt dann. Der FDL entscheidet dann jeweils, ob das möglich ist (Tausch oder Springer). Jetzt gibt es schon erste Probleme, da ich selber jetzt plötzlich zwei zusätzliche Tage/Dienste übernehmen soll. Kann das dann einfach so angeordnet werden, obwohl die Planung ja schon seit Februar steht? Ist dieser Plan nicht auch ein zustimmungspflichtiger Dienstplan, auch wenn er nicht die ganze Arbeitszeit eines Kollegen / einer Kollegin betrifft? Wenn kein Krisendienst von 8-16 Uhr, dann können wir unsere Arbeitszeit selber planen. Dafür haben wir auch ein Arbeitszeitkonto, das wir mit Stunden füllen und wieder leeren dürfen. Aber das passt eben nicht zu den zugeteilten Tagen für den Krisendienst.

:

Wir ahnen, das 'SPDi' einen sozialpädagogischen Dienst abkürzen könnte ...
Die Mitarbeitervertretung hat für Euren Arbeitsbereich eine Gleitzeitregelung vereinbart (gemäß der Anmerkung zu Anl. 33 § 2). Diese betrifft Ein- und Ausgleitspannen an Arbeitstagen; die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit wird dabei gegen die regelmäßige Zeitschuld saldiert. Einen Dienstplan braucht es also nicht, allenfalls Absprachen untereinander.

Diese Vereinbarung wurde nun abgeändert. Zumindest an einigen Tagen wirdein konkretisierter Arbeitsanfang und ein konkretisiertes Arbeitsende angeordnet, vielleicht auch die Lage der zu gewährenden Pause. Ein Plan legt dabei fest, an welchen Tagen wer diesen Anordnungen unterliegt.

Diese Änderung war mit der MAV zu vereinbaren, ebenso die konkrete Festlegung der Nicht-Gleittage (wer ist wann dran). Der Fachdienstleiter allein, ohne Zustimmung der MAV, kann diese Festlegungen nicht rechtswirksam anordnen. Er muss zudem das billige Ermessen (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
) beachten.
Robert
Frage # 83
19.05.2019 | 00:32
Haustarifvertrag , Betriebsrat Bereitschaftsdienst nzw. Rufdienst im Krankenhaus
Einer meiner Kollegen kommt an einem Freitag 2 Stunden zu spät zur Arbeit. Er hat an diesem Tag Bereitschaftsdienst. Seine Begründung: der Bereitschaftsdienst gehe bis Samstag 8 Uhr, pünktlich komme man dann eh nicht raus und mehr als 24 Stunden dürfe er nicht arbeiten.
Das ist natürlich grob unkollegial, da wegen der Verspätung eine andere Kollegin vom vorigen Bereitschaftsdienst länger bleiben mußte. Aber welche rechtliche Regelung gibt es in diesem Fall ? Hat der vielleicht Recht und kommt deshalb zu spät?

:

Er darf wohl ankündigen, dass er nach 24 Stunden Brutto-Arbeitsleistung (Werktag) seine Ruhezeit antreten muss (ArbZG § 5 Abs. 1 - »Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben«.

Dann hat der Arbeitgebr von Beginn der Schicht an Zeit, seine Desorganisation auszbügeln.
Michael
Frage # 82
19.05.2019 | 00:31
Tarif ?; Interessenvertretung?, Schichtarbeit ? ich habe an einem Freitag vor meinem Dienstwochenende meine Elternzeit angetreten. Deswegen hatte ich Donnerstags frei für den eigentlich zu arbeitenden Samstag.
Habe ich nun Minusstunden generiert,oder läuft, wie im Krankheitsfall, der Dienstplan regulär weiter?&&
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Für Samstage, Sonntage und Dienstage darf der Arbeitgeber Dir Arbeitspflicht verplanen.

:

Eine Arbeitsunfähigkeit / Elternzeit stellt Dich von der geplanten Arbeitspflicht frei. Du brauchst keine Minute davon nacharbeiten.

Hast Du keine Arbeitspflicht am Donnerstag, stellt die AU / Elternzeit Dich am Donnerstag von keinen Stunden frei.
Frank
Frage # 81
19.05.2019 | 00:30
TVöD Bund , Betriebsrat Wechselschicht mit Rufbereitschaft
Ich war jetzt krank in der Rufbereitschaft und wollte deswegen dasBAG, Urteil vom 6.9.2017 – 5 AZR 429/16 geltend machen(Rufbereitschaft – Entgeltfortzahlung bei Krank)

Unsere Verwaltung hat mit jetzt folgendes dazu geschrieben.
'Das von Ihnen angegebene BAG-Urteil, betrifft nur den TV-Ärzte/VKA und ist für uns nicht relevant.'
Ist die Aussage der Verwaltung korrekt?

:

Du mailst an die Personalabteuilung, in Kopie an den Betriebsrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sieberücksichtigen die Vergütung Ihrer Inanspruchnahmen während meiner Rufbereitschaften nicht bei Ihrer Ermittlung des mir zustehenden tagesgleichen Aufschlagsatz, als Durchschnitt der drei Vormonate, für jeden Urlaubs- und Krankheitstag. Ich hatte Sie auf das einschlägige Urteil des BAG (06.99.2017 – 5 AZR 429/16) aufmerksam gemacht. Sie verwiesen mich darauf, dass dieses den TV Ärzte / VKA beträfe. Dieser ist regelungsgleich zum TVöD. Zudem hat das BAG dies am 20.09.2016 (9 AZR 429/15)ganz ähnlich beurteilt.
Der TVöD schließt in § 21 ausdrücklich das für Überstunden gezahlte Entgelt von der Bemessung aus. Meine Inanspruchnahmen im Rufdienst waren jedoch keine Überstunden. Es handelt sich nicht um denselben Rechtsgrund 'Überstunden'. Für Inanspruchnahmene hat der Tarifvertrag in § 8 Abs. 3 stattdessen das 'Entgelt für Überstunden' bestimmt, als auf dieselben Rechtsfolgen wie für Überstunden verwiesen.
Ich muss befürchten, dass Sie dies ebenso bei den Jahressonderzahlungen und bei der Bemessung der Gesamt-Personalentgelte für § 18 (LOB) übersehen. Ich gehe zunächst davon aus, dass der Betriebsrat dies in seine Überwachungsaufgaben konkretisierend einschließt. Individualrechtlich mache ich die Differenz bei der Bemesssung des Urlaubsaufschlags, des Krankheitsaufschlags, des Vorfesttagsaufschlags, meiner Jahressonderzahlung und meiner LOB-Zuwendung geltend.
Mit freundlichen Grüßen ..... «
alterverwalter
Frage # 80
19.05.2019 | 00:29
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV 3 Schicht
ZuErsatzruhetage für gearbeiteten Sonntag.
Im Dienstplan werden sie mit ES gekennzeichnet. Unser Dienstplanschreiber legt die ES-Tage in den Urlaub, und werden als solche auch gekennzeichnet. Dürfen die das?

:

Im Dienstplan ist die gesamte regelmäßige Zeitschuld festzulegen. Auch dann, falls eine AU oder Urlaub abzusehen ist. AU- und Urlaubstage stellen von der festgelegten Arbeitspflicht frei.

An manchen Werktagen (Montag bis Samstag) wird Dir keine Arbeitspflicht festgelegt. Diese Tage bleiben arbeitsfrei. Sie können auch als Ersatzruhetag für tatsächlich geleistete Sonntagsbeschäftigung herhalten.
Tamme
Frage # 79
19.05.2019 | 00:27
TVöD-K , schutzlos Wechselschicht
1. Unser Betrieb ist seit kurzem wieder tarifgebunden. In der Zeit vorher wurde in den geschlossenen Arbeitsverträgen eine 5,5-Tage-Woche vereinbart. Laut Tarifvertrag gilt ja eine 5-Tage/Woche. Gilt nun was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht?
2. Wir leisten häufig 10-Stunden-Dienste, vor allem Nachts und am Wochenende. Welcher Ausgleichszeitraum gilt für diese langen Dienste? Im Arbeitszeitgesetz sind es bei Nachtarbeitnehmern vier Wochen, kann diese Zeit auch verlängert werden durch den Tarif oder Dienstvereinbarungen?

:

Zu 1.) Im Konflikt zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip. Der TVöD regelt für Dich günstiger:Dein Schichtplan darf die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage einer Kalenderwocheverteilen (TVöD-K § 6 Abs. 1). Zwei Kalendertage bleiben da von regelmäßiger Arbeitszeit frei. Der Betrieb muss also seine Arbeitszeitmodelle auf den abschlossenen Tarifvertrag umstellen.

Zu 2.) Der Arbeitgeber ist frei, bei Nachtarbeitnehmer/innen den Ausgleichszeitraum gemäß ArbZG § 6 Abs. 2 auf einen Kalendermonat oder auf 4 Wochen festzulegen. Er muss diese Wahl aber auch treffen und Dir offenlegen. Dies betrifft den schutzgesetzlichen Ausgleich der Hächstarbeitszeit auf 48-Stunden im Wochendurchschnitt.
Deine regelmäßige Arbeitszeit (Zeitschuld)gleicht sich gemäß TVöD § 7 Abs. 8 czusatzTVöD § 7 Abs. 8
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die ...
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
im Schichtplanturnus (Dienstplan) aus. Überplanung leistest Du als zu vergütende Überstunden (100 und 30 v.H).
Juppi
Frage # 78
19.05.2019 | 00:26
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV 80% Stelle, Wechselschicht, 5,5 Tage Woche
Ich bin mit meinem Dienstplan nicht einverstanden.
Laut PDL hätte ich eine 5,5 Tage Woche, bei 80% also stände mir genau so viele freie Tage zu wie bei einer 100% Stelle. Ích bin z.B. im Mai in 7 Nächten geplant, somit habe ich (7 Nächte x 9 Stunden=63 Stunden,) vom Soll 129 Stunden, also fast die Hälfte erreicht. Trotzdem habe ich nur 7 Tage im Mai frei, davon 1 Samstag und 1 Sonntag. von diesen 7 freien Tagen entfallen 2 auf Nachtwachenfrei.
Mehr Prozente bekomme ich nicht, möchte aber gerne noch fürs Alter vorsorgen, ebentuell mit einem kleinenNebenverdienst.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Pflegedienstleitung-
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit, im Rahmen der vertraglich bindend vereinbarten AVR der Caritas. Doch die mir angeordneten Schichtpläne sind deutlich schlechter als die in den AVR normierten Mindeststandards.
Zunächst regelt Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3 - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« Es handelt sich um keine Durchschnittsbetrachtung (etwa '5,5-Tage/Woche), sondern um eine auf die jeweilige konkrete Woche bezogene Norm. Es gibt keine betrieblich begründbare Notwendigkeit, einigen Kolleginnen in einer Woche zwei Tage frei zu geben, mir als Teilzeitkraft aber an sechs oder gar an sieben Tagen Schichten anzuordnen.
Dann regelt Anl. 32 § 3 Abs. 3 - »Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.« Es handelt sich um keineDurchschnittsbetrachtung, sondern um eine auf die jeweils zwei aufeinander folgenden Wochen bezogene Norm. Es gibt keinen Grund, mich an einem Sonntag zur Arbeit heranzuziehen und am folgenden (binnen dieser zwei Wochen) Sonntag ebenfalls.
Ich möchte zudem im Schichtplanturnus (der Dienstplan) nicht überplant werden. Denn - abweichend von der Anl. 32 § 4 Abs. 8c und § 6 Abs. 1 - werden mir diese Überstunden nicht als solche und nicht mit dem Zeitzuschlag vergütet. Ein Arbeitszeitkonto gemäß § 9 haben die Betriebsparteien noch nicht vereinbart. Diese betriebliche Praxis beschwert mich, sie beeinträchtigt meine soziale Lebensgestaltung.
Diese betriebliche Praxis beschwert mich, sie beeinträcht meine soziale Lebensgestaltung.
Bitte stimmt zum Beispiel solchen rechtswidrigen Schichtplänen nicht mehr zu. Oder sorgt zeitnah für eine andere geeignete Abhilfe meiner Beschwerde und haltet mich über Eure Bemühungen auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ....

Rechne mit Unruhevon mehreren Seiten
Christin
Frage # 77
19.05.2019 | 00:24
TVöD-K , schutzlos Wechselschicht
Wie würden Sie folgendes bewerten:
Im Schichtplanturnus bin ich mit der Stundenanzahl einer 2-tägigen Fortbildung "überplant".
Diese Fortbildung wurde abgesagt und somit der Plan geändert.
Nun bin ich zwei Tage kurzfristig eingesprungen (nicht an den Tagen an denen die Fortbildung gewesen wäre).
Für diese zwei Tage bekomme ich laut Vorgesetztem keine Überstundenzuschläge, da es sich ja ausgleichen würde wegen der abgesagten Fortbildung.
Ist dies wirklich so?

:

Überstunden für (Wechsel-)Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
verständlicher neu gefasst. Sie entstehen Dir beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung.

Fortbildung ist ein (besonderer) Arbeitsinhalt. Es handelte sich um geplante Arbeitszeit. Möglicherweise hatder Arbeitgeber nach Rücksprache mit Dir rechtzeitig eine Änderung des verbindlichen Plans vorgenommen. Wir gehen im Folgenden von einem geänderten Plan aus.

Überstunden durch Überplanungentstehen, wenn die (nun anders) geplante und tatsächlich geleistete Arbeitszeit am Planende Deine Zeitschuld in diesem Turnus überschreiten. Sie werden durch zusätzliche Vergütung ausgeglichen.

Ungeplante / überraschende Überstunden leistest Du, wenn Du an einem Kalendertag Arbeitsstunden über die geplanten hinaus leistest. An den freien Tagen, an denen Du 'eingesprungen' bist, waren keine Arbeitsstunden geplant. Du konntest nicht über an diesem Tag festgelegte Arbeitszeit hinaus weiterarbeiten. Zur Leistung von Überstunden wärst Du verpflichtet. Doch es handelte sich nicht um Überstunden, sondern um außertarifliche Leistung. Du kannst dafür einen außertariflichen Ausgleich aushandeln. Besser vor Deiner Leistung, als nun hinterher. Auf einen 'Ausgleich' durch Absage geplanter Arbeitszeit braucht sich niemand einlassen.
Steffi
Frage # 76
19.05.2019 | 00:23
TVöD-K , Betriebsrat Wechselschicht
Darf der Betriebsrat einen vorher mitbestimmten Dienstplan, wegen später aufgefallenen Verstöße gegen das ArbZG, die Mitbestimmung entziehen?

:

»Spricht der Arbeitgeber eine Weisung aus, ist diese für ihn als Bestimmungsberechtigten verbindlich« (BAG Beschluss 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A) Rn. 81). Die Kolleginnen dürfen auf diesen Plan vertrauen und so ihr Leben planen.

»Ist der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts schon unabhängig von einer Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr frei, eine bestimmte Regelung zu treffen, können auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu keiner von dieser Bindung abweichenden Regelung führen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehtstets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber selbst noch etwas bestimmen kann« (BAG 26.05.1988- 1 ABR 9/87). Verstößt ein Plan gegen ein Gesetz, einen Vertrag oder eine Vereinbarung, dann bleibt er für die Beschäftigten und den Betriebsrat unverbindlich. Eine gesetzwidrige Maßnahme kann nicht wirksam mitbestimmt werden (ein 'Entziehen' braucht es also nicht). Die Beschäftigten und der Betriebsrat könnensich an den Plan halten, müssen es nicht.

Solche Konflikte sind zeitkritisch. Das Übersehen der Verstöße macht es für den Betriebsrat sehr schwierig, rechtzeitig Rechtsklarheit herzustellen. Er kann allerdings die Betroffenen informieren.
Sonne
Frage # 75
19.05.2019 | 00:22
TVöD-K , Betriebsrat 50% Teilzeit, 3 Schichten.
Ich habe jetzt einen Antrag gestellt für rückwirkende Zahlungen nach dem BAG Urteil 6AZR 161/16 vom 23.03.17. Wie viele Monate rückwirkend muss mir der Arbeitgeber die ungeplanten Arbeitsstunden ausgleichen? Gibt es überhaupt eine Frist oder gilt sie generell ab 23.3.17?

:

Das BAG erkennt, was immer schon Recht war, also auch weit zurückliegende Ansprüche. Zuletzt zur Gleichbehandlung von Teilzeit: BAGUrteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18. Auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung kommt es also nicht an.

Bezahlung ist nicht zu be'antrag'en.
Tarifliche Ansprüche auf Vergütung werden automatisch fällig an einem bestimmten Zahltag. Überstundenvergütung (100 v.H. und 30 v.H.) wird aufgrund § 24 Abs.2 TVöD zwei Monate nach ihrem Entstehen fällig. Sie geht regelmäßig 6 Monate später still und leise unter (§37 TVöD).

Wende Dich an Deinen Betriebsrat - -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt bei der Arbeitszeit mit. Die Arbeitgeberin hat für mich ein tariffremdes Arbeitszeitkonto geführt. Darin hat sie meine Vergütungsansprüche für Überstunden aufbewahrt. Sie hat diesen Kontenstand auch offen ausgewiesen.
Habt Ihr die Fälligkeit dieser Vergütungsansprüche bzw. etwas über die Auflösung in tarifkonforme Forderungen vereinbart? Habt Ihr eventuell andere diesbezügliche Ansprüche für mich geregelt?
Für einen Hinweis bin ich dankbar, da ohne Eure Hilfe ältere Ansprüche auf Überstundenzuschläge schwerer aufklärbar wären.«
namenlos
Frage # 74
19.05.2019 | 00:20
BAT-KF  , MAV GDB von 50,Teilzeitarbeiter 72%
Ich arbeite in einem Krankenhaus. Ich mache nur Frühdienste und Spätdienste, jedoch keine Nachdienste.
Ist das Schichtdienst oder Wechselschicht?

:

BAT-KF § 7 (Sonderformen der Arbeit) regelt -
»(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2)Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.«

Möglicherweise leistest Du Schichtarbeit in diesem Sinne.
Toni
Frage # 73
19.05.2019 | 00:19
TVöD-K , Personalrat Wechselschicht
Wir leisten in den Nachtschichten täglich Bereitschaftsdienst. Ist es rechtens, dass ich diese Zeit wie meine normale Arbeitszeit im Dienstzimmer verbringe? Oder muss dafür ein separates Zimmer zur Verfügung stehen?

:

Wir hoffen, dass Du nicht täglich zum Bereitschaftsdienst herangezogen wirst.

Ihr mailt gemeinsam an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt mit, wenn und wie uns Bereitschaftsdienst angeordnet wird. Dabei müssen wir uns dann 'auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen' (TVöD § 7 Abs. 3). Leider wurden wir bislang nicht eingewiesen, welche 'Stelle' die Betriebsparteien für uns bestimmt haben. Dürfen wir dann in die Raucherecke vor dem Eingangsbereich? Dürfen wir in die Cafeteria? Gibt es einen Raum für uns, wie ihn die ASR A4.2 vorschreiben? Stehen nur Ärzten für die Nacht gesonderte Zimmer zu, in denen sie ungestört schlafen können? Haben die Betriebsparteien untersucht, wie uns die Zeiten des Aufenthalts in der Nacht belasten?
Die jetzige Organisation ist so für uns unbefriedigend, unfair und beeinträchtigend. Bitte haltet uns über die Bearbeitung unserer Beschwerde und die Suche nach rascher Abhilfe auf dem Laufenden.«
Katrin
Frage # 72
19.05.2019 | 00:17
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Schichtarbeit, Teilzeit 50%
AVR Anl. 31 § 3 Abs. 3 hat folgenden Wortlaut:
»Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.«
Ist es richtig, dass dieser Regelung den § 11 des ArbZG zum Ersatzruhetag der von 0-24 Uhr plus einer Ruhezeit andauert, aushebelt? Wir bekommen diesen nicht anerkannt, es brauche laut Arbeitgeber nur ein normaler freier Tag zum Beispiel nach einem Nachtdienst oder zwischen Spät und Frühdienst sein.

:

AVR Anl. 31 § 3 Abs. 3 regelt einen über § 11 ArbZG hinausgehenden Anspruch. Es folgt auf einen Sonntag, an dem der Arbeitgeber Dich beschäftigt, ein komplett freier Sonntag. Dies geht deutlich über 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Kalenderjahr hinaus. Zudem muss binnen dieser zwei Wochen ein weiterer Tag liegen, der beschäftigtigungsfrei ist (weder Rufbereitschaft noch Bereitschaftsdienst). 'Tag' ist hier der Kalendertag (0 bis 24 Uhr).

Über den Ersatz für Beschäftigung an einem Sonntag wird hier nichts geregelt. Die Regelungen des ArbZG § 11 bleiben vollumfänglich zu beachten. Die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag ist binnen der Fristen des § 11 ArbZG ein anderer beschäftigungsfreier Kalendertag zu gewähren, der zudem um eine angrenzende Ruhezeit von 10 Stunden erweitert wird.

Der Kalendertag, an dem eine Nachtschicht endet, ist kein beschäftigungsfreier Tag, auch kein arbeitsfreier Tag. Es ist ein Arbeitstag (BAG Urteile 15.03.2011– 9 AZR 799/09 21.07.2015 –9 AZR 145/14).Anders als im TVöD betrifft dies allerdings nicht die Urlaubsregeln der AVR.
Michele
Frage # 71
19.05.2019 | 00:16
TVöD , Betriebsrat ,24/7
Ich bin Vollzeitkraft. Muss ich wirklich an jedem Feiertag arbeiten?

:

TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- , Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung— zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
regelt die Verpflichtung. Voraussetzung ist die begründete betriebliche Notwendigkeit (unabwendbar, zwingend, unumgänglich).
Loala
Frage # 70
19.05.2019 | 00:15
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Bereitschaftsdienst 24Stunden, Stufe D
Gehört die Regelarbeitszeit auch zur Bereitschaftszeit? Unser Regeldienst geht bis 16 Uhr, Und neuerdings heißt es, dass wir danach noch maximal 4 Stunden. arbeiten dürften und da wir beinahe täglich bis morgens durcharbeiten, soll nun unser Dienstmodell geändert werden.

:

Anl. 31 § 4 Abs. 3 regelt -
»Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.«

Schutzrechtlich handelt es sich um Arbeitszeit (nicht mehr als 12 Stunden werktäglich, sonst Schutzvereinbarungen in einer Dienstvereinbarung).

Vergütungsrechtlich bekommt Ihr weniger, je länger Ihr arbeitet. Die Anl. 31(Krankenhäuser) regelt in § 7 zum Bereitschaftsdienst die Stufen I. (bis zu 25 v. H. ) bis III. (mehr als 40 v. H. bis 49 v. H.), und dazu jeweils einen Prozentsatz für die Vergütung..
Frank
Frage # 69
19.05.2019 | 00:14
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Wenn man am Wochenende keine geteilten Dienste machen möchte, dann muss an den Tagen eine Kraft von 6:15-16:00 Uhr arbeiten mit 2 Pausen a 30 Minuten. Und die 2. Kraft von 12:30bis 20:00 Uhr. Um 16:00 würde die Kraft wieder anfangen die von 6:15 – 9:45 Uhr arbeitet. Um die 1. Kraft abzulösen. Diese geteilten Dienste wollen wir nicht mehr. Dieses will unser Arbeitgeber aber nicht.Denn dann müsste er 1 Kräat mehr an den Tagen arbeiten lassen. Ist dieses zulässig?

:

Doppelschichten belasten ungemein. Keine MAV muss diesen Gesetzesverstößen zustimmen. Keine Kollegin muss dies so hinnehmen.

Die Lage, Länge und Anzahl der Pausen bestimmt die MAV mit. Sie prüft zunächst, ob die Pausen den Kolleginnen dienen sollen. Eine Pause die nur den Zweck hat, die betriebliche Anwesenheit zu verlängern, ist vertragswidrig.

Ihr habt keinen Anspruch, dass Euer Arbeitgeber das gut findet, Euch für Euren Unwillen lobt oder Euch unterstützt.
Sabine
Frage # 68
19.05.2019 | 00:13
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Schichtdienst
Arbeitsvertrag 30 Stunden/Woche
Mein Nachtdienst dauert 9,5 Stunden/Nacht, meine Zulage bekomme ich aber nicht wie eine Vollzeitkraft,sondern wie Teilzeitkraft, dabei leiste ich die selbe Arbeitszeit. Die MAV:lt.AVR ist es so geregelt.

:

Wir wissen nicht, welche 'Zulage' Du meinst. Für Nachtarbeit werden Zeitzuschläge auf die Nachtarbeits-Stunde bemessen.
Katrin
Frage # 67
19.05.2019 | 00:12
Letzte Nachfrage
zu 1.) Es gibt also kein Argument für eine ausgeglichene Verteilung, 0-Stunden-Wochen sind erlaubt.
zu 2.) Alles was im Schichtplanturnus mit plus ausgewiesen ist muss als Überstunde bezahlt werden, der Ausgleichszeitraum von einem Kalenderjahr hat damit nichts zu tun. Wenn ich 24 Plusstunden habe, müssen diese mit Zuschlag versehen werden. Richtig?
Und was ist mit 40 Minusstunden am Ende des Schichtplanturnus?

:

Zu 1.) Eine Woche ohne Arbeitszeit stellt keine Belastung dar.
Wende Dich an die MAV. Diese soll sicherstellen, dass Du keine Wochen mit gesetz- oder vertragswidrigen Arbeitszeitmassierungen und keine Wochen mit Massierungen entgegen Deiner Wünsche festgelegt bekommst.

Zu 2.) Du hast - durch Festlegung Deiner Betriebsparteien - einen 3-monatigen (nicht jährlichen oder mehr als jahresweisen) Ausgleichszeitraum. Denn der Schichtplanturnus bildet den Ausgleichszeitraum.

Überstunden entstehen, wenn Du mehr geplant wirst und auch mehr arbeitetst, als wochendurchschnittlich von Dir im 3-Monats-Schichtturnus-Ausgleichszeitraum geschuldet. Überstunden werden als solche mit 100 v.H. vergütet, und mit 30 v.H. Zeitzuschlag.
Unterplanung kann der Arbeitgeber in dieser Logik nicht im Folgeturnus nachfordern. Pech.
Katrin
Frage # 66
19.05.2019 | 00:10
Nochmal Nachfrage
zu 1.) In meinem Arbeitsvertrag steht:"...ist teilzeitbeschäftigt mit 50% (zurzeit 20 Stunden in der Woche) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 der Anlage 31." Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit liegt bei 40h. Das ist eine feste und nicht variable Zahl. Der Durchschnitt muss immer 40 ergeben. Ich muss wöchentlich davon 50% leisten. Es ist nicht vermerkt, dass ich durchschnittlich 50% arbeiten soll. Deshalb mein Wunsch nach regelmäßiger Einsatzzeit. Auch falsch?
zu 2.) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Wir leisten doch ständig Wechselschicht und Schichtarbeit. Ich finde kein passende Argument, weshalb der Schichtplanturnus und nicht das Jahr gelten soll.
Tut mir leid wenn ich nicht so schnell durchblicke.

:

Zu 1.) Sowohl in Deinem Arbeitsvertrag als auch in § 2 Abs. 1 wird die Zeitschuld ausdrücklich auf den Durchschnitt bezogen bzw. 'durchschnittlich' bestimmt. Dieses Wort steht da nicht ohne Bedeutung. Während der Durchschnitt selbstfest bestimmt ist, bleibt damit eben gerade eine Flexibilität über den Zeitraum des Ausgleichs hinweg.

Die Betriebsparteien legen diesen Ausgleichszeitraum in seiner Lage und Länge fest, in dem sie Dir die Zeitschuld im 3-Monats-Plan festlegen. Dies ist nun der Schichtplanturnus und zugleich der Ausgleichszeitraum. Denn § 4 § 8c bestimmt, dass Du jede Überplanungbezogen auf die Zeitschuld im Turnus am Ende dieses 3-Monats-Turnus als Überstunden leistest; zwingend zwei Monate Später durch zusätzliche Vergütung auszugleichen.
Katrin
Frage # 65
19.05.2019 | 00:09
Nachfrage
zu 1.) Wenn ich mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten muss, was davon ist zuschlagspflichtig? Bei uns im Haus gibt es sozusagen keine Überstunden, alles wird irgendwann mal ausgeglichen.
zu 2.) Was ist dann mit dem Zeitraum von einem Jahr der in Anlage 33 § 2 beschrieben ist. Auf diesen beruft sich der Arbeitgeber, wenn wir über Über- und Minusstunden klagen und auf den Schichtplanturnus verweisen.
zu 3.) Das mit der Arbeit an 5 Tagen ist noch nicht verständlich. Wir gehen davon aus, dass wenn wir in Woche 1 7 Tage und in Woche 2 3 Tage arbeiten, alles korrekt ist, da es sich ja ausgleicht. Bei einer regelmäßigen Verteilung auf 5 Tage würden unsere 100%-Kräfte bei 8-Stunden Tagen nie ins Plus geraten!?

:

Zu 1.) Wir gehen davon aus, dass Du zwar - abweichend von Anl. 31 § 2 Abs. 1 Satz 1 - eine Teilzeit vereinbart hast. Dein Arbeitsvertrag wird aber nicht ausdrücklich abweichend geregelt haben, dass diese eben nicht »durchschnittlich ... Stunden wöchentlich« bemessen wird. Deshalb wird eine Stunde nicht allein deshalb zuschlagspflichtig oder zur 'Mehrarbeit', weil sie in einer konkreten Woche diese 20 Stunden übersteigt.

Zu 2.) Anl. 31 § 2 Abs. 2 regelt einen zulässigen Rahmen fürdie Länge des Ausgleichszeitraums, in dem der Durchschnitt 20 Stunden bemessen wird: »Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.«
Du leistestSchichtarbeit. Den Betriebsparteien ist deshalb kein Rahmen für die von ihnen bestimmte Länge des Ausgleichszeitraums vorgegeben.
Stattdessensetzt § 4 Abs. 8c den Schichtplanturnus mit dem Ausgleichszeitraum gleich. Das BAG hat den - zu § 4 Abs. 8 regelungsgleichen - TVöD § 7 Abs. 8 ausgedeutet: Überstunden für Schichtarbeiterinnen sienetstehen danach (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)zusatzUrteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung. Wenig später entschied das BAG (Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16; Urteil 19.12.2018 - 10 AZR 231/18), dass Du hier nicht wegen Deiner Teilzeit anders behandelt werden darfst.

Zu 3.) Anl. 31 § 2 Abs. 1 Satz 3 regelt auch für Deinen Arbeitgeber - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« Die Verteilung auf 7 Tage einer Woche scheidet komplett aus. Für die Verteilung auf einen siebten Tag fehlt es in aller Regel an einem notwendigen betrieblichen Grund. Von einer bloßen Durchschnittsbetrachtung ist hier nicht die Rede; es findet zwischen den Wochen kein Ausgleich statt. Eine Woche ist eine Woche.
Katrin
Frage # 64
19.05.2019 | 00:08
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Schichtarbeit, Teilzeit, 50% der durchschnittlichen Arbeitszeit einer Vollkraft (40 Stunden). Leider werde ich in manchen Wochen mit 0 bis 8 Stunden geplant und in manchen mit 40 bis 56 Stunden. In meinem Arbeitsvertrag ist keine Mehrarbeit vereinbart. Dieser Zustand ist schlecht vereinbar mit meinem Familienleben. Mein Arbeitgeber reagierte auf meine Einwände ablehnend. Schließlich würden die mehr oder weniger angefallenen Stunden im Zeitraum von einem Jahr ausgeglichen werden. Wir bekommen 3- Monats-Pläne, bzw zur Zeit 1-Monats-Pläne. Ich werd nicht schlau aus den vielen Gesetzestexten. Bisher dachte ich, Mehrarbeit ist die Zeit, die eine Teilzeitkraft über ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit bis zum Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer Vollkraft leistet.
1.) Liege ich da falsch?
2.) Wie muss ausgeglichen werden?
3.) Wie extrem darf die Stundenverteilung sein?

:

Zu 1.) Ja.

Zu 2.) Ausgleichszeitraum ist für Deine Zeitschuld (20 Stunden im Wochendurchschnitt) der Schichtplanturnus (hier: 3-Monats-Plan).

Die Arbeitszeit ist auf fünf Tage in jeder Woche zu verteilen (Anl. 33 § 2 Abs. 1); mitbestimmt durch Deine MAV. 56 Stunden in einer Woche sind da grob vertragswidrig.
Sonne
Frage # 63
19.05.2019 | 00:07
TVöD-K , Betriebsrat 50% Teilzeit, 3 Schichten
Wir leisten oft Spätdienst (14:03-22:15Uhr) mit anhängigem Rufdienst bis 6:30 Uhr. Kann bei Ausfall des Nachtdienstes, wenn kein Ersatz gefunden worden ist, die PDL anordnen (schon "angedroht"), dass der Rufdienst als reguläre Nachtwache bleiben muss? Das hieße durchgängig Dienst von 14:03 bis 07:00 Uhr, wobei die Nachtwache immer alleine besetzt ist, Früh und Spätdienste sind zu zweit.

:

Ja.

Du als Teilzeitkraft hast in TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
allerdings einen einfachen Weg, Dich vor solcher Überlastung zu schützen.

Die Vollzeit-Kolleginnen brauchen dazu die Aktivierung des Betriebsrates.
Elke
Frage # 62
19.05.2019 | 00:06
BAT-KF  , MAV Vollzeitkraft, Krankenhaus, seit 41 Jahren Schichtarbeit.
Nun habe ich durch Mehrarbeit 20 Überstunden gemacht.
Am heutigen Sonntag war die Station, durch unvorhergesehene Entlassungen von mehreren Patienten am Samstag ,nicht mehr voll belegt.
Unsere PDL kam auf die Station und verlangte von mir, sofort die Arbeit abzubrechen,da ich 20 Überstunden hätte und in ihren Augen, die Station personell überbesetzt sei.
Ich sollte um 11:30 Uhr ins Frei gehen, Dienstschluß war 13:20 Uhr.
Kann die PDL in dieser Form ein Abbauen der Überstunden anordnen?
Muss man als Mitarbeiter in dieser Form die Überstunden abbummeln?

:

Überstunden leistest Du, wenn Du gelegentlich in einer Woche überraschend mehr arbeitest als geplant (verwechsle sie nicht mit der angelaufenen Bugwelle von Vorarbeit).

BAT-KF § 7 Abs. 6 regelt: Überstunden sind Dir auf die Jahres-Zeitschuld angerechnet. Du brauchst sie nicht noch einmal arbeiten. Zudem werden Überstunden zwei Monaten nach ihrer Leistung mit 130 v.H. vergütet (BAT-KF § 8 Abs. 1). Auch darauf hat die PDL keinen Einfluss.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Am ... wurde mein Arbeitsende überraschend um fast zwei Stunden vorverlegt. Haben alle Kolleginnen gelegentlich dieses Vergnügen? Ist sichergestellt, dass die geplante Arbeitszeit dennoch als geleistet dokumentiert wird? Habt Ihr das mitbestimmt? Ich freue mich auf Eure Rückmeldung .... «
Hannelore
Frage # 61
19.05.2019 | 00:02
AVR DD  , MAV bestehender Dienstplan.
Was bedeutet Mehrarbeit für Teilzeitkräfte (50-75%)?
Im Vertrag steht 'verpflichet sich zur Mehrarbeit.. ' und wenn bei alten Verträgen nichts steht?

:

'Mehrarbeit' ist begrifflich recht unterschiedlich besetzt in Gesetzen und Verträgen. Darum kann dieser Begriff nicht ohne diesen jeweiligen Bezug mit Sinn gefüllt werden. Dein Arbeitgeber verwendet 'Mehrarbeit' im Arbeitsvertrag, der zugleich die AVR DD in Bezug nimmt. Doch die AVR DD verwenden den Begriff 'Mehrarbeit' nicht, weder bei Vollzeit, noch bei Teilzeit. Stattdesen beschreiben die AVR DD in § 9c Abs. 1 und 2 'Plusstunden'. »Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. … Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.«

Danach ergänzen die AVR DD noch 'Überstunden'.»Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen. ... Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten.«

Du darfst Dich zunächst beruhigt zurücklehnen. Dein Arbeitsvertrag öffnet dem Chef keinen Zugriff auf Überarbeit, mit welchen Namen er dafür auch daherkommt. Er hat sich nicht sprechfähig gemacht, kann nicht anordnen, bleibt an den verbindlichen Plan gebunden - ohne Überplanung und ohne Überraschungen.
Sonne
Frage # 60
19.05.2019 | 00:00
TVöD-K , Interessenvertretung? Teilzeit 50% im allen 3 Schichten. Manchmal steht im Dienstplan nur ein Rufdienst (22:15-6:30Uhr). Ist es richtig, dass bei Krankheit, dieser Rufdienst komplett nicht berücksichtigt wird?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir weniger raten.
Die Arbeitsunfähigkeit hatte Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit Deiner Arbeitsleistung zur Folge. Du kannst diese geplante Arbeitsleistung nicht nachholen. Am Plan (wie Du ohne AU gearbeitethättest) ändert sich nichts. Es ist weder regelmäßige Arbeitsleistung noch eine Inanspruchnahme zu dokumentieren. Krankheit ändert am Plan nichts, denn die Arbeitsschuld ist fix.

Auf Deinem Girokonto macht dies allerdings etwas aus. Denn Dir stehen zwar Dein unverkürztes Tabellenentgelt und Deine monatlichen Zulagen zu. Doch die vom konkreten Plan abhängigen tageweisen Rufbereitschafts-Pauschalen und die Zeitzuschläge stehen Dir nicht zu. Stattdessen ist Dir für jeden AU-Tag der Aufschlagsatz zu überweisen (Durchschnitt aus den drei vorangegangenen Monaten, TVöD § 21).

In Diesen Aufschlag gehen auch die Vergütungen für Inanspruchnahmen während Rufbereitschaften ein (BAG Urteil 06.09.2017 - 5 AZR 429/16). Achtung! Nicht alle Personalabteilungen berücksichtigen diese jüngere Gerichtsentscheidung.
Franz
Frage # 59
18.05.2019 | 23:59
span class="avrcar"> AVR Caritas  (Anlage 33), MAV Wohngruppe Schichtdienst 5-Tage/Woche
Zu Zusatzurlaub für Schichtarbeit:
Laut Aussage der Verwaltung steht mir kein Zusatzurlaubstagzu, da ich letztes Jahr im Monat August 3 Wochen Jahresurlaub hatte und 1 Woche mit der Gruppe in der Freizeit war.
Deshalb wäre in meinem Dienstplan kein Nachtdienst eingetragen und somit bestehe nicht die durchgängige Schichtarbeit, die 4 Monate am Stück abgeleistet werden muss.
Die Bedingungen für diesen 1 Tag Zusatzurlaub hätte ich somit nicht erfüllt.
Die Schichtzulage habe ich aber durchgängig jeden Monat bekommen.
Steht mir dieser Zusatzurlaubstag wirklich nicht zu?
Wenn doch wie kann ich das begründen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Leider habt Ihr versäumt, für mich im August 2018 die Arbeitszeit festzulegen. Eigentlich hatte ich da 3 Wochen Vertragsurlaub. Doch ohne zuvor Arbeitszeit einzuplanen, konnte die Arbeitgeberin mich nicht im Folgeschritt von dieser Arbeitspflicht freistellen.
Zwar endet AVR Caritas Anl 33 § 16 (Zusatzurlaub)-
'Anmerkung zu den Absätzen 1, 3 und 6:
1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR unschädlich.' Dennoch versteht die Arbeitgeberin die drei Wochen Planungsunterbrechung nun als schädlich für meinen Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.
Habe ich also während dieser drei Wochen keinen meiner Urlaubsanspruchstage verbraucht? Stehen mir noch 15 Tage Resturlaub aus 2018 zu? Oder irrt die Arbeitgeberin? Oder hat die MAV abweichend von der MAVO auf ihre Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung meiner Arbeitszeit verzichtet und deshalb ihre Rechte verwirkt?
All das beschwert und beeinträchtigt mich. Bitte teilt mir zeitnah mit, wenn Ihr Abhilfe meiner Beschwer erreicht habt.
Liebe Grüße .... «
Nasenbär
Frage # 58
18.05.2019 | 23:58
TVöD , Personalrat
Mein Schichtplan weist 1 mal die Woche einen sogenannten geteilten Dienst auf, da ich dort eine Marktbetreuung übernehme.
Arbeitszeit: 6:00 Uhr-12:00 Uhr und 17:00 -19:00 Uhr.
Ich habe eine 40-Stunden/Woche. An diesem Tag werden mit 8 Stunden angeschrieben.
Darf der Arbeitgeber einen geteilten Dienst anweisen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir schlechter raten.
Grundsätzlich schuldest Du nur eine Schicht je Arbeitstag.

Vielleicht hast Du um Doppelschichten gebeten. Oder diese waren Teil Deiner Verabredungen zu Vertragsbeginn.

Sonst lies unserenlinkArtikel.
DRK
Frage # 57
18.05.2019 | 23:57
Tarif ?; Betriebsrat, Schichtarbeit ? darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit 30 Wochenstunden und einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten anordnen? Tätigkeitsfeld ist die Kinderbetreuung in einer Mutter-Kind-Kur.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise- nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst und nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir wenig raten. Frage Deinen Betriebsrat, ob er Deine Arbeitszeit-Wünsche kennt und bei seiner Mitbestimmung beachten will.
Katrin
Frage # 56
18.05.2019 | 23:55
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV Die Antwort klingt in unserem Sinne. Leider haben wir mit Beschwerden bei der MAV schon vergeblich versucht, diese Art von Ausfallmanagement zu verhindern. Unsere MAV hat einem Probelauf zugestimmt, diesen bis Ende Mai genehmigt. Sie können keinerlei gesetzeswidrige Details entdecken und deshalb nicht ablehnen sagen sie. Auch meinen sie, dass der Arbeitgeber ihre Zustimmung nicht wirklich benötigt, da es keine Dienstvereinbarung sondern eine Anordnung ist. Von unseren 9 MAV-Mitgliedern ist leider nur eins aus der Pflege, und dieser findet das Ausfallkonzept auch noch sinnvoll.
Unsere Leitung zieht ihr Projekt durch, obwohl der Krankenstand massiv gestiegen ist. Wir könnten ja zum Anwalt gehen, wenn uns etwas nicht passt. Was können wir tun, wenn uns die Mav nicht unterstützt?

:

Wir korrigieren unseren Vorschlag: Ihr mailt mit mehreren Kolleginnen den beschriebenen Brief an die Mitarbeitervertretung , nehmt aber die Geschäftsführung mit als Kopie (Cc) in diesen Briefverkehr auf.

Mitarbeitervertretung brauchen den aktivierenden, manchmal auch bedrohlichen, Druck durch die betroffenen Teile der Belegschaft. Der Brief greif dazu gleich mehrere Skandale auf: Der Bruch der Kirchenregeln (AVR und MAVO) hat die Rechtsunwirksamkeit der betrieblichen Anordnungen zur Folge. Niemand muss vertragswidrigen Anordnungen gehorchen.
Die MAV unterstützt vertragswidrige zusätzliche Belastungen; Belastungen auf Probe belasten nicht weniger als Belastungen auf Dauer. Schlimmer aber: Die MAV verzichtet auf ihre Mitbestimmung bei der Festlegung der Lage der Schichten und überlässt diese einseitig der Arbeitgeber.
Die Arbeitgeber versäumt das billige Ermessen (Abwägen Eurer Lebensplanung gegen betriebliche Interessen) und ordnet zu kurzfristig an.
Die MAV soll sich da kleinmütig zurückziehen.

Ein 'Anwalt' wird Euch da wohl nur mit Verweisen auf den Rechtsweg helfen wollen. Falls Ihr dennoch zu ihm findet, bittet ihn um einen drohenden Brief (Kopie an den Bischof) an den Chef....
Katrin
Frage # 55
18.05.2019 | 23:54
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV
Bei uns wurde im Januar ein Ausfallmanagement eingeführt. Alle Mitarbeiter sind gezwungen, daran teilzunehmen. Es gibt Joker und Flexidienste verschiedenster Art. Dienste werden kurzfristig abgesagt oder in eine andere Schicht umgewandelt. Beispiele: bis 10 Uhr erfährt man, ob der Spätdienst stattfindet, ausfällt oder zu einem Nachtdienst wird. Bis Freitag 20 Uhr erfährt man, ob man Samstag frei, Früh, Zwischen oder Spätdienst hat. Abgesehen von diesen meiner Ansicht nach zu kurzfristigen Dienstplanänderungen wird seitens des Arbeitgebers erwartet, dass man für diese Anordnungen telefonisch erreichbar ist. Ansonsten kann es sein, dass man auf Arbeit kommt und weggeschickt wird.

:

Der Arbeitgeber muss zunächst die Zeiten vergüten, in denen er Deine telefonische Erreichbarkeit erwartet. Der Arbeitgeber ist sodann an die angemessenen Ankündigungsfristen von Arbeitszeiten gebunden, welche die Gesetzgeberinnen in § 12 Abs. 3 TzBfG als kürzest zumutbare normierten (4 ganze Kalendertage). Nach Deiner Schilderungordnet der Arbeitgeber solche Sonderdienste nicht so an, dass sie für Dich rechtswirksam verpflichtend wären.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit - im Rahmen der weltlichen Gesetze und im Rahmen der kircheneigenen Verträge.Die AVR regeln abschlie0end die Sonderformen der Arbeit in § 4. Weitere Sonderformen sind für mich nicht wirksam vereinbart - weder Joker noch Flexidienste. Ausdrücklich untersagt die MAVO in § 38 Abs. 3 jeden Eingriff in meine AVR ("Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen.")
Erst recht ist bei der Anordnung von Arbeitszeit TzBfG§ 12 Abs. 6 zu beachten: 'Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht.' Möglicherweise halten einige im Betrieb die AVR für einen Tarifvertrag. Sicherlich aber lassen die AVR an keiner Stelle Raum für Abweichungen bei Arbeitszeit-Ankündigungen zu meinen Ungunsten.
Im Gegenteil habe ich den Eindruck, dass bei diesen AVR-fremden Konstrukten die Arbeitgeberin ohne Eure vorherige Zustimmung anordnen möchte. Ich weiß wohl, dass dies für mich unverbindlich und rechtsunwirksam ist. Dennoch beeinträchtigt und beschwert mich diese neue Praxis der Bedrängung in meiner Freizeit. Bitte stellt eine zeitnahe Abhilfe sicher!
Mit lieben Grüßen ....«
Franz
Frage # 54
18.05.2019 | 23:53
TVöD-K , Interessenvertretung? Wechselschicht in drei Schichten 30 Stunden in der Woche. Im Schichtplan (Monatsplan) arbeite ich abwechselnd Früh und Spätdienste und immer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zwei Nachtdienste.
Beispiel: Im Januardienstplan leiste ich am 5. und 6. Januar Nachtdienst und die übrige Zeit Früh und Spätdienst. Im Februardienstplan fällt der Nachtdienst auf den 11. und 12. Ist das jetzt Wechselschicht oder Schichtarbeit?

:

Aus Deiner Schilderung lässt sich das nicht entscheiden.

Vielleicht hast Du imDezember-Plan nach dem 5. Dezember noch eine Nachtschicht gearbeitet. Dann wurde auch im Januar Wechselschichtarbeit geleistet.

Vielleicht hast Du imMärz-Plan vor dem 13. März noch mit zwei Nachtschichten begonnen. Dann wurde auch im Februar Wechselschichtarbeit geleistet.

Vielleicht lagen in diesen Spannen aber auch nur einige Tage, an denen wegen Urlaub versäumt wurde, den Plan zu konkretisieren. Dann darfst Du diese Urlaubsschichten als mögliche Nachtschichten behandeln und ebenfalls die Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub erwarten.
Marie
Frage # 53
18.05.2019 | 23:52
span class="tarif"> TVöD , Betriebsrat , 24/7
Wie wirdbei einem Dienstplan der über einen Monat geht die Sollarbeitszeit berechnet?

:

Der TVöD bestimmt in § 6 Abs. 1 die wochendurchschnittliche Zeitschuld (38,5 Stunden, 39 Stunden, 40 Stunden bei Vollzeit). Diese Stundenanzahl darf der Arbeitgeber Woche für Woche schwanken lassen, mal mehr mal weniger. Im Durchschnitt der Wochen (7 Tage) darf zunächst nur diese regelmäßige Zeitschuld angeordnet werden.

Die Zeitschuld im Turnus beträgt also ein Vielfaches der Wochen-Zeitschuld.

Nur der Februar ist häufiger genau 4 Wochen lang. Der TVöD beschreibt keine Methode, wie diese klare Zeitschuld auf die unregelmäßig langen übrigen Monate umgerechnet werden könnten. Monatsweise Schichtplan-Turnusse sind dem TVöD fremd.

Unsere kleines linkWerkzeug zeigt sechs verschiedene Umrechnungsmethoden, die zu jeweils anderen Ergebnissen führen. Damit kannst Du identifizieren, für welche tarifremde Methode sich Dein Chef entschieden hat. Manchmal geschieht das auch hinterm Rücken aller Beteiligten durch die Entscheidung der Programmierer der eingesetzten Software.
Kobolt
Frage # 52
18.05.2019 | 23:50
AVR Caritas  (Anlage 33, MAV Schichtdienst,Teilzeit
Unsere MAV hat heute erzählt, dass ungeplante Überstunden die 4 Tage vorher angekündigt werden, keine Überstunden sind und deshalb auch nicht vergütet werden! Angeblich über eine Dienstvereinbarung. Gibt es in unserer AVR so einen Paragraphen und wenn ja wo?

:

Dienstvereinbarung werden durch die MAVO ausdrücklich auf den Rahmen der AVR beschränkt. Die AVR differenziert in § 4 Abs. 8c: Überraschende Überstunden entstehen durch Arbeitsleistung über den festgelegten Plan hinaus.

Du hast Dich - vielleicht - zur Leistung von Überstunden verpflichtet (Anl 33 § 2 Abs. 5). Überstunden sind zwingend zu vergüten.
Zur Leistung von Nicht-Überstunden hast Du Dich nicht verpflichtet; eventuell aber zur Leistung von rechtzeitig geplanter und mitbestimmt angeordneter Arbeitszeit.

Deine MAV verwechselt nun ihre Aufgabe. Sie hat Planänderungen mitzubestimmen. Diese müssen immer rechtzeitig angeordnet werden - sonst wären sie nicht verpflichtend.
Sie bestimmt auch überraschende Planergänzungen mit. Dabei handelt es sich dann meist um Überstunden.
Frank
Frage # 51
18.05.2019 | 23:49
TVöD-Bund , Personalrat Wechselschichtarbeit bei der Wasser und Schifffahrtsverwaltung , 365 Tage im Jahr.
Zum Einkommensteuergesetz § 3b- 'als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages'
Stehen uns in dieser Zeit die Zuschläge für Sonntags und Feiertagsarbeit zu?
Im Tarif habe ich da nichts drüber gefunden.

:

Nein.

Landesgesetze regeln, welche Kalendertage zu Feiertagen werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt den Schutz der Sonn- und Feiertage vor Arbeit, zudem angemessenen Ausgleich bei Nachtarbeit.

Der Tarifvertrag regelt, wann bei Arbeit zu 'ungewöhnlichen Zeiten' wie hohe Zeitzuschläge zustehen.

Das Einkommenssteuergesetz regelt, welche der vertraglichen Zeitzuschläge (Grund, Tageszeit, Höchstsatz) von Steuern und Sozialabgaben befreit bleiben.

Dir stehen - vertraglich - Werktags keine Zeitzuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit zu. Daher läuft hier § 3b EstG leer.
Steffi
Frage # 50
18.05.2019 | 23:48
AVR Caritas  (Azubine), MAV? Ich arbeite in einem privaten Altenheim. In Monaten in denen gesetzliche Feiertage vorkommen, werden diese NICHT von der Soll-Arbeitszeit abgezogen. Eine Vollzeitstelle beträgt 167,0 Stunden im Monat. In einem Monat wie Dezember, wo viele Feiertage anstehen, ändert sich daran nichts. Sie werden nicht abgezogen. Diejenigen, die an Feiertagen zum Dienst eingeteilt wurden haben sozusagen Glück, denn sie bekommen dafür an einem anderen Tag, an dem sie frei haben einen sogenannten Feiertagsausgleich. Sie haben frei, bekommen aber nochmal die Stunden gutgeschrieben, die sie am
Feiertag gearbeitet haben.Diejenigen, die nicht an den Feiertagen eingeteilt wurden, müssen diesen sozusagen rein arbeiten. Für diese ist es viel schwieriger auf ihre Soll-Stunden zu kommen, denn sie bekommen ja keinen Feiertagsausgleich. Ich war immer der Meinung gesetzliche Feiertage zählen nicht als Arbeitstage und werden somit auch nicht zur Soll-Arbeitszeit gerechnet.

:

Landesgesetz-Geber/innen bestimmen, welche Tage im Jahr zu Feiertagen werden. Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass Dein Chef Dich da nicht arbeiten lassen soll; ersatzweise soll er Dir an einem anderen Tag freigeben. Eine Verminderung der Zeitschuld bzw. Ausbildungszeit regelt erst der Vertrag, hier die AVR der Caritas.

Die kirchlichen Arbeitgeber schreiben in Deinen Arbeitsvertrag: »Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Altenpflegegesetz und der Anlage 7 Abschnitt B II der Arbeitsvertragslinien des Deutschen Caritasverbandes ( AVR). Ergänzend sind die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen des Ausbildungsvertrages und aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (Paragraph 12 Abs. 3 AltPflG).«
Damit erschließen sich die Arbeitszeitregeln der Anl. 32, hier § 3 Abs. 2:
»Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.«

Einfacher: Fällt ein Feiertag von Montag bis Samstag, vermindert sich Deine Zeitschuld in diesem Dienstplan-Turnus um 7,8 Stunden. Deine MAV soll Dich dabei unterstützen.
Henry
Frage # 49
18.05.2019 | 23:46
TVöD-K , Personalrat Wechselschichtarbeit
1.) Am 03.04. antworteten Sie der Nutzerin "Hauke" bezüglich der Stundenberechnung in der Nacht der Zeitumstellung: "Bei den auf den Tag, die Woche oder den Monat bezogenen Pflichten und Ansprüchen bleibt der Ausfall dieser ausgefallenen Umstellungsstunde unberücksichtigt. Die mitbestimmt vereinbarte Schichtlänge bleibt also unverändert (hier 10 Stunden plus Pausen)."
Ich hatte an diesem Tag Nachtdienst, anstatt 10 Stunden meines Nachtdienstes wurden mir nur 9 berechnet. Das ist also nicht rechtens?
Gibt es dazu Gesetzengrundlagen, die ich vorbringen kann?

2.) 6 Abs. 2 ArbZG besagt, dass bei Nachtarbeit die werktägliche Arbeitszeit ausnahmsweise statt acht Stunden zehn Stunden umfassen darf, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ist in diese Zeit der Bereitschaftsdienst voll mit ein zu berechnen? Oder nur die 37 Minuten in der Stufe I je Stunde (Nachtschichtzuschlag wird ausbezahlt und nicht faktorisiert)?

:

Zu 1.) Du mailst an den Personalrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt unter anderem die Länge der Schichten (Arbeitszeit ohne Pausen) mit. Der Arbeitgeber dokumentiert nun, dass ichin der Nacht von 30 auf den 31. März nur 9 statt 10 Stunden gearbeitet habe. Ich kann nicht erkennen, dass Ihr dieser Änderung dieser Schichtlänge so zugestimmt habt, ähnlich wie Ihr wohl auch keiner Verlängerung von 10 auf 11 Stunden Ende Oktober zustimmen würdet (Verstoß gegen ArbZG § 3). Diese Selbstständigkeit des Arbeitgebers verletzt nicht nur Eure Mitbestimmungsrechte, sie beschwert und beeinträchtigt mich auch. Bitte schafft da Abhilfe und benachrichtigt mich zeitnah.«

Zu 2.) Das Arbeitszeitgesetz betrachtet nicht die Vergütungsregeln, nur den Gesundheitsschutz. Bereitschaftsdienst ist - seit 2007 -arbeitsschutzrechtlich in vollem Umfang als Arbeitszeit mit einbezogen.
Wollaz
Frage # 48
18.05.2019 | 23:44
BAT-KF  , MAV Schichtdienst
Ich arbeite in der stationären Kinder und Jugendhilfe im Schichtdienst (5-Tage-Woche, Arbeitstage Montag bis Sonntag. Diese Dienste teilen sich auf in 24-Stunden-Dienste mit Nachtbereitschaft oder in lange, in der Regel 10 Stunden dauernde, Tagesdienste. Bedingt durch ein fehlendes Ausfallmanagementkommt es bei Krankheit (ungeplant) oder bei Urlaub (geplant) oft zu einer Anhäufungvon Arbeitstagen in Folge - bis zu 12 Tage. Laut BAT-KF kann man bis zu zwölf Tagen am Stück arbeiten - gilt diese Zeitspanne aber auch für den Schichtdienst mit Nachtbereitschaften?

:

Der BAT-KF beschreibt umfassend Regeln in Deinem Arbeitsvertrag. Mehr nicht. Er schränkt zugleich auch die Mitbestimmung der MAV ein.

Doch findet er seine Grenzen in den Gesetzen. Hier: Die deutlich schärferen Schutzregeln für Nacht- und Schichtarbeit (linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1).
Hauke
Frage # 47
18.05.2019 | 23:43
span class="tarif"> TVöD-K , Betriebsrat Schichtarbeit
Rechtzeitige Ankündigungsfrist zu Dienstplanänderungen ist ja anscheinend laut verschiedener Gerichtsentscheidungen 4 Tage. Somit sind wir dann ja indirekt dazu gezwungen unsere Freizeit stets darauf vorzubereiten einzuspringen zu müssen. Ist das dann nicht eine Art Dauerbereitschaft oder Arbeit auf Abruf?

:

Im TVöD wird die Arbeitszeit im Plan festgelegt. Der Betriebsrat bestimmt diese Pläne dann mit. Wenn er nicht nur nickt, sondern diese Pläne vereinbart (BetrVG § 77 Abs. 3) , dann gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Die Analogie zu § 12 TzBfG (Ankündigungsfrist bei Arbeit auf Abruf: 4 Kalendertage) betrifft die erstmalige Festlegung von Arbeitszeit.

Die geeignete Analogie füreine Plänänderung (Abänderung vereinbarter oder zumindest festgelegter Arbeitszeit) könnte TzBfG § 8 Abs. 5 sein: 4 Wochen im Voraus.
Hilfegard
Frage # 46
18.05.2019 | 23:42
BAT-KF  , MAV Arbeitszeitgesetz Nachtdienst
Ich soll von 11.00 bis 15.00 Uhr an einer Pflichtfortbildung teilnehmen und dann ab 21.00 Uhr meinen Nachtdienst antreten. Muss hier nicht die Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden?

:

Du mailst an den Arbeitgeber und zugleich an die Mitarbeitervertretung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der durch die MAV mitbestimmte und mir angeordnete Schichtplan teilt mich für den .... April zum Arbeitsbeginn(Pflichtfortbildung) ab 11:00 Uhr ein. Mein Werktag beginnt also um 11:00 und endet 24 Stunden später. In dieser Spanne fordern Sie mir 12 Stunden Arbeitszeit ab. Dies sind zwei Stunden über der werktäglichen Höchstgrenze. Zusätzlich teilen Sie mich zu geteiltem Dienst ein und zur Nachtarbeit. Diese Belastungen kumulieren sich also. Ich bin nicht einmal sicher, ob der Betrieb dafür eine Ausnahmegenehmigungeingeholt hat.
ArbZG § 6 Abs. 6 regelt - 'Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.' Stattdessen haben Sie meine Arbeitszeit nun deutlich schlechter als die meiner Kolleginnen ohne Nachtarbeit organisiert. All das beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, ob ich in der fraglichen Nacht zum Beispiel beim Erreichen der 10-stündigen Höchstgrenze nach Hause gehen kann. ....«

Rechne mit Unruhe.
Die Ruhezeit allerdings wird erst nach der letzten werktäglichen Arbeitsstunde (also am Morgen nach der Nachtschicht) beginnen können. Sie folgt stets der Belastung.
Horst
Frage # 45
18.05.2019 | 23:40
BAT-KF  , MAV
Ich habe Bildungsurlaub beantragt, der auch genehmigt wurde. Im Dienstplan steht er. Leider sind an diesen Tagen keine Stunden dort eingetragen. Kann das richtig sein?

:

Wir vermuten, das es sich um einen Bildungsurlaub nach den Bestimmungen in NRW handelt.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit und insbesondere meine Arbeitszeit mit. Ich bin aufgrund AWbG vom .... bis zum .... von der Arbeitspflicht, die mitbestimmt von Euch geplant wird, ausdrücklich'freigestellt'. § 1 AWbG beginnt - 'Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit'.
Leider haben die Betriebsparteien versäumt, für mich in der betreffenden Spanne eine Planung anzuordnen. Dies ist sehr ungewöhnlich und unterläuft meinevertraglichen Ansprüche auf Einplanung meiner Arbeitszeit und den Zweck der gesetzlichen Regel. Ich will nicht nur während einer Phase , in der die Arbeitgeberin ihr Direktionsrecht nicht ausübt, an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, um stattdessen später umso mehr zu arbeiten. Diese Praxis beeinträchtigt und beschwert mich.
Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr eine Abhilfe erreichen konntet.«
Hauke
Frage # 44
18.05.2019 | 23:39
TVöD-K , Betriebsrat Schichtarbeit
Wie muss die Nachtarbeit in der Nacht der Zeitumstellung berechnet werden? Hier am Standort wird immer die normale Nachtwachenzeit von 10 Stunden berechnet, egal ob effektiv 9 bzw. 11 Stunden anfallen.

:

Auf die Stunden bezogene Vergütung wird »spitz« gerechnet. Du hast in dieser Nacht eine ganz bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet? Für jede dieser tatsächlich geleisteten Stunden steht Dir der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Sonntagsarbeit zu. Die Spanne von 02:00 bis 03:00 Uhr fiel aus. Dir steht da kein Zeitzuschlag zu.

Bei den auf den Tag, die Woche oder den Monat bezogenen Pflichten und Ansprüchen bleibt der Ausfall dieser ausgefallenen Umstellungsstundeunberücksichtigt. Die mitbestimmt vereinbarte Schichtlänge bleibt also unverändert (hier 10 Stunden plus Pausen).
Jana
Frage # 43
18.05.2019 | 23:38
TVDN , MAV Pflegeheim, 3 Schichten.
Ich habe im März ein paar Tage aus privaten Gründen getauscht. Nun konnte ich die Dienste, die ich eingetauscht hatte, wegen Krankheit nicht arbeiten.
Mein Arbeitgeber will mir keine K anrechnen. Hat dies nicht begründet, einfach die nachgetragenen Dienste im Dienstplan nicht beachtet. Ist das rechtens? Kann ich was tun dagegen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit. Ich weiß jedoch nicht, wie Ihr mit dem Arbeitgeber die Fälle des Tauschens unter Kolleginnen geregelt habt. In anderen Betrieben hat die Mitarbeitervertretung eindeutig ihre Zustimmung zu solchen Planänderung erklrät.
Dann wären die Tausche, ausgewiesen im März 2019,nach Zustimmung meiner Vorgesetzten, verbindlich im Plan. Ich hätte da Arbeitspflicht. Bei Krankheit(Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit) wäre die nicht nachzuholen (§§ 283, 326 Abs. 5 BGB). Mein Entgelt steht mir aufgrund Entgeltfortzahlungsgesetz zu. Doch im April wird mir nun diese Zeitschuld erneut vorgerechnet. Dies belastet mich. Bitte klärt meine Beschwerde zeitnah auf und haltet mich dabei auf dem Laufenden.«
Sebastian
Frage # 42
18.05.2019 | 23:37
TVöD-K , Personalrat Rufbereitschaft
Betreff: linkNewsletter vom 17.10.18 – 235 plus 30 v.H. für Ruf-Inanspruchnahme am Feiertag

Am 26.12.18 habe ich Rufdienst geleistet und wurde zu einem Einsatz gerufen. Ich erhalte dafür keinen Freizeitausgleich. Der 26.12.18 war ein Wochenfeiertag. Welche Zuschläge müssen mir gewährt werden? Ich habe die Überstundenvergütung, den Überstundenzeitzuschlag und den Feiertagszeitzuschag in Höhe von 35% erhalten.

:

Dir steht zunächst 100 v.H. für die Arbeitsleistung in der Inanspruchnahme als solche zu, bemessen auf Deine Stundenvergütung, höchstens Stufe 4. Dir steht zudem der Überstundenzeitzuschlag (30 v.H.) zu. Doch es handelt sich nicht um geleistete Überstunden. Stattdessen handelt es sich um dieselbe Rechtsfolge (TVöD § 8 Abs. 3). Dies geht auch in die Berechnung der tagesgleichen Aufschläge bei Krankheit oder Urlaub in den Monaten Januar bis März mit ein.

Dir stehen zudem Feiertagszuschläge zu. Dies regelt § 8 Abs. 1 d. In diesem Fall wird auch nicht-regelmäßige Arbeitszeit besonders belohnt. Der 'Freizeitausgleich' wurde nirgends im Plan ausgewiesen? Dann weitere 135 v.H. Zeitzuschlag, fällig am Zahltag im Februar.
Nicole
Frage # 41
18.05.2019 | 23:34
TV AWO NRW , Betriebsrat § 13 Abs. 6 TV AWO NRW beschreibt, wann Überstunden zuschlagspflichtig werden.
Beispiel: Dienstplanmäßig vorgesehen sind:
1. Woche: 32 Stunden.
2. Woche: 46 Stunden.
3. Woche: 32 Stunden.
4. Woche: 46 Stunden.
In der 1. Woche arbeite ich auf Anordnung zusätzlich 5 Stunden und kann diese im laufenden Dienstplan nicht abbauen.
Werden diese 5 Stunden auch dann zuschlagspflichtig, obwohl die 39 Stunden/Woche nicht überschritten wird?

:

Zusätzliche Arbeitsstunden, die nicht rechtzeitig ausgeglichen werden, entstehen als Überstunden. Überstunden sind zwingend zu vergüten- mit 100 v.H. und mit zusätzlich 30 v.H..

Von einem Recht oder einer Pflicht, etwas abzubauen, steht im TV AWO nichts. Zusätzliche Arbeit ist zusätzlich zu vergüten.

Warum sollte ein Dienstplan nicht zur vollen durchschnittlich geschuldeten Zeitschuld einteilen?
Bernd
Frage # 40
18.05.2019 | 23:33
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV Arbeite als Betreuungsassisteten in einem Altenheim. Wir arbeiten nach einem Dienstplan mit folgenden Diensten: 8 bis 13; 13:30 bis 18:00; 8:00 bis 17:30 mit 2h Pause. In den Diensten werden wir "willkürlich" nach Bedarf Mitte der Vormonats eingeteilt.
Ist das jetzt wirklich Schichtarbeit? Denn meine Chefin meinte, wer an den Vorfeiertagen nicht eingeteilt ist bei Schichtarbeit, erhält keine Ausgleichsstunden für den Tag, jedoch trägt der Tag trotzdem zu den Sollstunden bei. Im Arbeitsvertrag steht 5,5 Tagewoche und genau danach werden auch die Sollzeiten berechnet. So könnte ja ein Chef einfach sagen, an dem Tag könnt ihr alle daheim bleiben und alle müßten den Tag/die Stunden dann an den restlichen Tagen nacharbeiten?
Dies wäre übrigens eine Zusatzvereinbarung zur Anlage 2, durfte sie mir aber nur kurz zeigen lassen am PC, wo ich diese nachlesen könnte konnte und wollte sie mir nicht sagen. Muss doch irgendwo verfügbar sein?

:

Für Dich ist zunächst einmal die Anlage 32 der AVR Caritas einschlägig. Die Anlage 2 beschreibt Deine Eingruppierung - ist also für Arbeitszeit-Regeln uninteressant. Das kannst Du linknachlesen. Die Vorfeiertage haben überhaupt nichts mit Schichtarbeit zu tun. Lies dazu Anl. 32 § 2 Abs. 3.

Feiertage regelt für Dich wohl § 3 Abs. 2. Dort wird nicht Schichtarbeit (§ 4 Abs. 2) sondern Schichtdienst (Schichtarbeit im gesetzlichenSinn) vorausgesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Schichtarbeit gegeben, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen, längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. (Bundestagsdrucksache 12/5888 vom 13.09.1993)

Du musst arbeiten, wenn die Chefin Deine Wünsche abfragt, sie gegen ihre abwägt, im gesetzlichen und vertraglichen Rahmen einen Vorschlag für einen Plan entwirft, die Zustimmung der MAV einholt und den Plan Dir rechtzeitig anordnet.

Deine Fragen zum einfach soarbeiten, nicht arbeiten und nacharbeiten verstehen wir nicht.
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