TVöD-B , Betriebsrat Altenpflege, Schichtdienst/Teilzeit?
Bis jetzt bezog sich ja die Überstundenvergütung für Teilzeitkräfte auf ungeplante Überstunden.
In dem Urteil des BAG vom 19.12.18 - 10AZR 231/18 lese ich das so, als wären auch bereits überplante Stunden des jeweiligen Dienstplanes, Überstunden. Verstehe ich da was falsch?
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Das BAG liest - aufgrund eines vorgelegten Falles mit einer sehr engen Fragestellung - die Tarifverträge. Es erläutert anschließend die bestehende Rechtslage, als die Bedeutung dieser Tarifverträge. Manchmal haben die Tarifverträge Regelungen, welche Teilzeitkräfte aufgrund Ihrer Teilzeit anders, schlechter stellen. Dazu hat das BAG nun mehrfach erläutert, wie diese Tarifregeln vor dem Hintergrund von § 4 TzBfG auszulegen sind. Jede Praxis, die an der Andersbehandlung wegen Teilzeit festhält, war und ist rechtswidrig. Dies gilt ebenso für die Planung über die - individuelle wochendurchschnittlich - geschuldete Zeit hinaus.Dies gilt auch für den TVöD-B. Doch die Arbeitgeber sträuben sich. Die Argumente sind immer dieselben - »Der Wortlaut des ausgeurteilten Tarifvertrags ist nicht derselbe wie in unserem ... Der Wortlaut der ausgeurteilten Tarifregel ist zwar gleich, aber der Tarifvertrag ist nicht derselbe ... Der Tarifvertrag ist zwar derselbe, aber wir sind ein Altenheim, da kann das nicht gelten ... Die Rechtsentscheidung ist noch nicht rechtskräftig... Zu dieser rechtskräftigen Entscheidung fehlt uns eine Anweisung aus der Unternehmensleitung ... Wir haben uns da mit dem Betriebsrat auf ein anderes Vorgehen geeinigt, dass für Sie günstiger ist ... Ihre Ansprüche sind leider verfallen wegen Verfristung ...«