AVR DD , MAV/ MVG-EKD Schichtdienst, Vollzeit, Pflege
Muß unser Arbeitszeitkonto von "geplanten Minusstunden" verschont bleiben?
D.h. darf unser Chef unserem Arbeitszeitkonto die negative Differenz zwischen Soll-Arbeitszeit und unserer entsprechend seiner schichtplanmäßigen Unterplanung tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ( "Minusstunden" im AVR-Jargon ) belasten?
Unserer Meinung nach regeln die AVR-DD bei positiven Abweichungen Gutschriften sowohl für angeordnete, als auch für "freiwillige" Abweichungen (mit einer Kappungsgrenze bei nicht angeordneten, vom Arbeitnehmer selbstveranlaßten Abweichungen ).
Dagegen enthalten die AVR für negative Abweichungen keine Differenzierung, insbesondere keine ausdrückliche Regelung, wonach die Entstehung negativer Arbeitszeitkonten vom Arbeitgeber angeordnet werden kann - die sprachlich verunglückten Regelungen zu den ominösen "Minusstunden" lassen im Unklaren, ob auch allein vom Arbeitgeber zu verantwortende Abweichungen guthabenmindernd sein dürfen:
"Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit ... unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet."
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Die AVR DD kennen keine Teilung der Veranwortung zwischen Arbeitgebern und Kolleginnen. Die Verfasser/innen hatten ihre eher 'frei-schaffenden' Kolleginnen im Kopf. In den Sätzen der AVR DD bekommt die Arbeitszeit ein Eigenleben. Stunden entstehen, wenn die Arbeitszeit unterschreitet. Die Minusstunden belasten das Konto? Gelegentliche Arbeitstzeitmassierungen belasten tatsächlich die Kolleginnen.Die Betriebspartienen gestalten in der Praxis aus diesen hochgestochenen Regeln praktsiche Dienstvereinbarungen. Dabei erfassen sie zunächst den Normzweck: Die Flexibilisierung über das Jahr hinweg. Das Ausmaß ist durch die Beschränkung der Plusstunden gedeckelt.
Die Plusstunden betreffen die geplante (regelmäßige) Arbeitszeit. Die Minusstunden als deren Ausgleich betrifft auch nur die oberste Planzeile.
"Freiwillig" ist die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag. Zwangsarbeit bleibt gemäß Artikel 12 Grundgesetz verboten. So taucht der Begriff "freiwillig" in den AVR DD nur bei freiwilligen Zielvereinbarungen der Ärzte ab (abgeschrieben aus dem TV Ärzte mit dem MB).
Die Pläne sind den Freiwilligen - mitbestimmt - durch den freiwilligen Arbeitgeber anzuordnen.