AVR Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ,
MAV/ MVG-EKD , MAV/ MVG-EKD
Schichtdienst, Vollzeit
Re zu Frage 398, 399 zu 2 zusammenhängende Ersatzruhetage im Sinne § 11 ArbZG Abs. 3 und Abs. 4.
Mir ist aufgefallen, dass für die Beantwortung dieser doch eigentlich einfachen Frage auch Ihr mehr Zeit gebraucht habt als bei der Beantwortung meiner ersten Frage und zeigt mir, dass diese einfache Frage keine einfache Frage ist.
Ich arbeite in einer Einrichtung mit ca. 20 Kollegen/in und ich möchte, ohne meine MAV zu nahe treten zu wollen, behaupten hier ein höheres Maß an Kompetenz in punkto Tarifrecht vorzufinden und bei uns werden Ersatzruhetage nicht gekennzeichnet (möglicher Weise bewusst).
Mir geht es genau genommen auch nicht um die Ersatzruhetage. Mich ärgert es, dass ich oft nur einen Tag frei bekomme und dies alleine zum Zweck, um von einem Spät in den Frühdienst zu wechseln.
Ein solch freier Tag ist wirklich Mist und nur über die Ersatzruhetage wäre ich möglicherweise in der Lage, möglichst wenig die Dienstfolge Spät – Frei – Früh auf meinem Dienstplan zu finden und entsprechend zu argumentieren, denn die Dienstfolge Spät – Frei – Früh enthält keinen Ersatzruhetag.
Ich habe auf der Seite filmunion.verdi.de/tarife/faq/++co++0ed9f1e6-bbf7-11e4-b14e- 52540059119e folgendes gefunden, (auch wenn es Verdi FilmUnion ist, sehe ich dieses auch für den AVR zutreffend)
Wie errechnet sich die Ruhezeit bei zwei zusammenhängenden Ruhetagen oder einem freiem Wochenende?
Auch nach einem freien Wochenende oder zwei zusammenhängenden Ruhetagen, die 48 Stunden betragen müssen, beträgt die Ruhezeit nochmals zusätzliche elf Stunden. Bei einem Drehende um 24 Uhr am Freitagabend bedeutet dies, dass am folgenden Montag nicht vor 11 Uhr angefangen werden darf.
siehe auch: Tarifziffer 5.9.3.
Klar ist mir, dass die Ruhezeiten bei uns anders sind, die Vorgehensweise sollte jedoch auch für uns passen und nach dem ArbZG §11 Abs. 3 und 4 Anwendung finden.
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Du möchtest eine Auflistung aller durch Externe erkennbare Verstöße gegen die Schutzgesetze.1.) § 3 ArbZG: Die werktägliche (24 Stunden ab Arbeitsbeginn: hier 06:00 Uhr) Höchstarbeitszeit wird überschritten. Es könnte allerdings eine Ausnahme aufgrund § 7 ArbZG erschlossen sein; eventuelle handelt es sich um ein Krankenhaus (TVöD-K) und gemäß § 7.1 Abs. 3 wurden dessen Voraussetzungen erfüllt und eine Betriebsvereinbarung unterschrieben und an Dich veröffentlicht...
2.) § 4 ArbZG: Du sollst länger als 6 Stunden arbeiten, ohne dass dann jeweils ein gesetzliche Erholungspause gewährt wird.
3.) § 5 ArbZG: Am Ende der werktäglichen Arbeistzeit (hier: um 06:00 am Folgetag) muss eine Ruhezeit von 11 oder 10 Stunden gewährt werdem. Stattdessen musst Du weiterarbeiten.
4.) § 6 Abs. 1 ArbZG: Es wird eine überlange Pause gegen Anfang dieser Monsterschicht eingeschoben, nicht zur Erholung sondern wegen der betrieblichen Abläufe. Es handelt sich um geteilten Dienst - eine weitere Zumutung.
5.) § 7 Abs. 1 ArbZG: Offensichtlich (Punkte 1 bis 4) wurden nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen überwunden. Denn die Mängel wären im Zuge der Belastungserfassung gemäß ArbSchG § 5 aufgefallen.