AVR.Bayern ,
MAV/ MVG.EKD
Hallo nochmal:
Wir arbeiten in der Ambulanz, fahren von Haus zu Haus.
In unserem mtl. Dienstplan haben wir Arbeitstage,an denen wir nur früh, nur spät oder geteilte Dienste arbeiten. Ist eine Kollegin krank, werden wir gefragt ob wir ihren Dienst übernehmen an unserem freien Tag. Soweit so gut.
Unsere Arbeitszeiten sind abhängig von der Anzahl unsere Patienten u. des jeweiligen Aufwandes der Versorgung. Daher täglich unterschiedlich.
Die Arbeitszeit beginnt um 6 Uhr u. endet wenn alle Patienten z.B. in der Frühtour versorgt sind. Haben wir an einem Tag noch zusätzlich Spätdienst, beginnen wir nach der Frühtour um ca 15.30 Uhr die Spättour, auch hier endet der Dienst auf Station wenn alle Patienten versorgt sind.
Die täglichliche Arbeitszeit ist in der gleichen Tour auch von Kollegin zu Kollegin unterschiedlich, abhängig z.b. von der Routine der Kollegin.
Ist es rechtens, wenn ich z. B. 12 Tage im Frühdienst eingeplant bin, krank werde, eine meiner Kolleginnen übernimmt dann meine Tour, dass ich ihre tägliche Arbeitszeit auf meinem Stunden-Konto erhalte?
Ich bin doch für den ganzen Tag krank geschrieben und nicht für die jeweiligen Stunden die ich bzw die meine Kollegin gearbeitet hat . Müsste ich nicht den vollen täglichen Stunden-Satz von 7,42 erhalten wie an einem Urlaubstag? Hinzufügen möchte ich aber, ich erhalte beide Dienstzeiten der Kollegin wenn ich Früh- und Spätdienst gehabt hätte an diesem Tag.
Oder muss ich das Ganze eher als Entgegenkommen meines Arbeitgebers sehen?
Im Frühdienst hätte ich eine ähnliche Arbeitszeit erarbeitet, bekomme daher auch nur ihre angerechnet z.B. 4.55 Stunden. Hab ich aber an dem gleichen Tag noch Spätdienst und sie arbeitet 10.15 Stunden an dem Tag, erhalte ich auch diese Stunden auf meinem Arbeitszeitkonto.
Vorteil bei geteiltem Dienst, Nachteil wenn man nur 1 Tour an den Krankheitstagen eingeteilt ist. Was ist nun rechtens?
So wie mein Arbeitgeber es handhabt oder
7,42 Stunden pro Krankheitstag, egal wie man eingeplant war?
:
DRK-RTV § 12 Abs. 1 -"(3) Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Bezeichnungen wie Mitarbeiter, Auszubilden-
de, Praktikanten umfassen weibliche und männliche Personen."
DRK-RTV § 12 Abs. 7 -
"Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie
- bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."
Zu 1. und 2. und 3.) Du schaust zunächst in Deinen Teilzeitvertrag, ob Du Dich da versehentlich ausdrücklich zur Leistung von Rufbereitschaften verpflichtet hast.
Falls "Ja" und Du Deine Arbeitszeit vor einiger Zeit verkürzt hast: Du behauptest, Dein Arbeitgeber hätte Dir diese Formulierung "untergeschoben". Damit wäre diese Klausel eine unbeachtliche Vertragsänderung (LAG Düsseldorf Urteil 28.04.2020 - 8 Sa 403/19)
Zu 1.) Ihr wendet Euch gemeinsam an den Betriebsrat, in Kolpie an den Arbeitgeber -
Liebe Kolleginenn und Kollegen vonm Betriebsrat,
bitte werdet initiativ und regelt zeitnah die aktualisierte Erfassung und Beurteilung der Belastungen und Gefährdungen an unseren Arbeitsplätzen (§ 5 ArbSchG). Nachtarbeit und Alleinarbeit in der Pflege stellen wohl erhebliche Belastung dar. Wir haben daher begründete Zweifel, dass eine zusätzliche Belastung durch Rufbereitschaften die von Euch angestrebte Verbesserung unserer Sicherheit und unseres Gesundheitsschutz erreichen kann (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Wir befürchten das Gegenteil. Wir haben zudem Zweifel, dass die Betriebsparteien rechtswirksam die vereinbarte Dauer der Arbeitzeit von Teilzeitbeschäftigten regelmäßig verlängern können.
Zu 4.) Der Arbeitgeber kann ein billiges Prepaid-Handy stellen, mit dem er Euch anruft. Das ist keine wirkliche Hürde. Deine eigene Telefonnummer für die Erreichbarkeit steht ihm nicht zu, wenn Du ihm z.B. als Alternative Deine EMail-Adresse für gelegentliche Kontaktaufnahmen gibst.