Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Mitarbeiter der Stunde
Frage # 737
31.10.2020 | 08:49
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht
Nachfrage zu #735:

Gilt dies auch bei einer, vom Gesundheitsamt ausgesprochenen sog. "Arbeitsquarantäne"?
Damit wurden die MA vom Gesundheitsamt für einen gewissen Zeitraum in häusliche Quarantäne gesteckt, mit der Ausnahme unter Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung und negativem Schnelltest zur Arbeit und anschließend wieder heimzufahren.
Mitarbeiter die schon Urlaub haben oder deren Urlaub in diese Quarantänezeit fällt, erfahren doch auch nicht dem Erholungszweck, wenn ich an meine eigenen 4 Wände gebunden bin. Sehe ich das richtig?

:

Die Gesundheitsämter greifen zur Anordnung einer bloß "mobilen" Quarantäne, wenn sie sich z.B. um eine Großschlachteri, einen Hotspot Altenheim oder ein überlastetes Labor sorgen.

In der "Arbeitsquarantäne" entsteht den Arbeitgeber kein Schaden. Sie haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Eine normale Kollegin wird zumindest den Satz herausdrucksen - »Aber ich fahre doch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ist das unbedenklich ...?« So liegt auch in diesen Zeiten auf dem ÖPNV ein Segen.

Die clevere Kollegin wird die Verhinderung des Urlaubszwecks dem Chef unverzüglich in Tdextform melden, etwa per Fax oder mit einem BR als Boten und späteren Zeugen. Sie wird ihren unverminderten Urlaubsanspruch bis zum Jahreswechsel geltend machen. Sie wird bei einer Verweigerung den Betriebsrat aktivieren, denn der kann ja über § 87 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 die Einigungsstelle zu einem teurem aber schnellen Entscheid nutzen.

Ist jedoch eine Kollegin ganz wild auf den ungehinderten Arbeitseinsatz? Dann wird sie sich auch um den Urlaub keine Gedanken machen.

Ist die Kollegin nicht clever, dann klagt sie vor dem Arbeitsgericht. Vor Gericht und auf hoher See ist sie in Gottes Hand. Streitigkeiten wie diese sind neu und daher noch nicht entschieden ...
Kalle
Frage # 736
31.10.2020 | 07:42
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
verzagt 247/7
Ab sofort, müssen wir während der Arbeit die gesamte Schicht FFP2-Masken tragen (Corona).
Nun besagt eine Vorschrift, dass nach 75 Minuten eine halbstündige Pause eingelegt werden muss.
Unsere Frage lautet , ob diese Pause als Arbeitszeit berechnet wird, da wir ansonsten zusätzlich zum belastendem Maskentragen auch noch Minusstunden aufbauen.

:

Wir vermuten einmal, dass Ihr Schichtarbeit bzw. Wechselschichtarbeit leistet und die entsprechende Zulage beansprucht.

In diesem Fall bildet der Schichtplan (Dienstplan) zugleich den Ausgleichszeitraum (Schichtplanturnus im Sinne von AVR Anl. 32 § 4 Abs. 8 c). Jeder Turnus wird für sich betrachtet - keine Unter- oder Überplanung kann in den Folgeturnus übertragen werden. Überstunden subd zwingend zu vergüten, Unterstunden verfallen (Pech für den Chef).
Insofern verstehen wir nicht Eure Befürchtung vor "Minusstunden".

Die 'SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel' der Bundesregierung (BAUA) vom 10.08.2020 erläutert unter 4.2.13 -
(3) Die Verwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken und filtrierenden Halbmasken führt zu höheren Belastungen (zum Beispiel höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Schutzausrüstungen). Es ist insoweit zu prüfen, inwieweit die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen reduziert werden müssen. MNB, medizinische Gesichtsmasken und filtrierende Halbmasken sollen spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet sind.

Es handelt sich hierbei nicht um Unterbrechungen der Arbeitszeit (Freizeit), sondern um das Unterbrechen des Maskentragens ("Tragezeit").

Der Anweisungen der Pflegedienstleitung hatte eine (durch die MAV mitbestimmte) aktualisierte Gefährdungsbeurteilung vorauszugehen. Die Maßnahmen (Handlunsgoptionen) waren ebenfalls von der MAV mitzubestimmen, bevor sie rechtswirksam angeordnet werden konnten. Fragt da lieber noch mal nach.
Mitarbeiter der Stunde
Frage # 735
30.10.2020 | 10:44
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht

Viele Kollegen stellen mir diese Frage:
Wird mir Urlaub gutgeschrieben, wenn in meinen Erholungsurlaub eine angeordnete häusliche Absonderung (Quarantäne wg. Corona) fällt?

Meine Antwort war bislang, dass dies im BUrlG so nicht vorgesehen ist, also nur eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich wäre, dass der betreffende MA seinen Urlaub verschiebt und dafür zum Arbeiten kommt.

:

BGH 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 30.11.1978 Aktenzeichen: III ZR 43/77
{Auswirkung eines seuchenpolizeilichen Tätigkeitsverbots auf Mindesturlaub und Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers}
Leitsatz
1. Zur Frage, ob die Zeit eines seuchenpolizeilichen Tätigkeitsverbots auf den Mindesturlaub des Arbeitnehmers nach dem BUrlG anzurechnen ist.

Aus der Begründung:
Der in § 9 BUrlG festgelegte Grundsatz, daß im Hinblick auf den Erholungszweck Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden dürfen, trägt dem Umstand Rechnung, daß ein Arbeitnehmer, der erkrankt ist, sich nicht zugleich erholen kann. Urlaub und Erkrankung schließen einander aus (Boldt/Röhsler aaO Rdn 5 zu § 9 BUrlG).
Ein Ausscheider im Sinne des § 2d BSeuchG ist zwar grundsätzlich nicht krank im Sinne des BUrlG. Die Grenzen zu einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind indes fließend, wie der Sachverhalt beweist, der der Entscheidung des Bundessozialgerichts in NJW 1971, 1908 zugrunde lag. So heißt es auch in der amtlichen Begründung zu § 48 des Regierungsentwurfs eines Bundesseuchengesetzes (= dem heutigen § 49 BSeuchG; BT-Drucks III/1888 vom 27. Mai 1960), Ausscheider, Ausscheidungsverdächtige und Ansteckungsverdächtige seien "vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen wie Kranke" (ähnlich schriftl Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen vom 17. April 1961 - BT-Drucks III/2662 -: Der Betroffene Personenkreis könne "in etwa den Kranken gleichgestellt werden").
Das zeigt sich bei Ausscheidern nicht nur in den Beschränkungen der Berufsausübung, sondern auch in den strengen hygienischen Auflagen, denen sie unterworfen sind (vgl dazu: Merkblatt für Ausscheider, herausgegeben vom Bundesgesundheitsamt, abgedr bei Seyffertitz/Thomaschewski, Kommentar zum Bundesseuchengesetz,Stand 1. Oktober 1968 Bd I Anh 15). Diese Auflage, zu denen insbesondere die dauernde Desinfektion der benutzten sanitären Anlagen zählt, schließen, wie die Revision mit Recht hervorhebt, zB Aufenthalte in Gemeinschaftseinrichtungen und Hotels aus und führen dazu, daß der Betroffene sich unter anderen Personen und in fremden Räumen nicht zwanglos und frei bewegen kann. Das legt die Möglichkeit nahe, daß sich der Betroffene in dieser Zeit nicht so erholen kann, wie es dem Urlaubszweck entspricht, nämlich in freier, selbstgewählter Gestaltung der Urlaubszeit.
----------------
Eine Quarantäne wird amtlich angeordnet (Auflagen des Arbeitsgebers reichen nicht).
Eine Quarantäne bedeutet nicht Arbeitsunfähigkeit.
Eine Quarantäne vereitelt aber den Urlaubszweck.
Eine Quarantäne vor Deinem Urlaub verunmöglicht dem Arbeitgeber, Dich zum Urlaub freizustellen.

Der Arbeitgeber stellt Dich im Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts frei. Die Anordnung einer Quarantäne (Beschäftigungsverbot § 30 IfSG) während des Urlaubs bewirkt einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 1 IfSG) des Arbeitgebers. Sie ist unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Nachgewiesene Quarantäne ersetzt dem Arbeitgeber die Lohnersatzleistung (Urlaubsentgelt). Denn er muss diesen Urlaub später erneut zu gewähren versuchen. Deshalb verbraucht der Arbeitnehmer für diese Spanne keinen Urlaubsanspruch.
Cutze123
Frage # 734
29.10.2020 | 16:04
AVR Caritas (Anlage 31),
? Interessenvertretung
Nachfrage zur Frage # 733

Laut Urteil BAG, 24. 9. 2008 – 10 AZR 140/08 muss in allen Schichten gearbeitet werden - oder hat sich seitdem die Rechtsprechung geändert?

Ist also anzunehmen, dass der Arbeitgeber die Wechselschichtzulage verwehren wird und nur ständige Schichtzulage zahlt?
Da ständige Schichtarbeit (AVR Anlage 5 § 2 (2) = regelmäßig (längstens 1 Monat) bedeutet und als Voraussetzung laut Urteil für Wechselschichtarbeit gesehen wird. Ist das also wie die Nachtschichtfolge in einem 30-Tageraum zu betrachten und nicht einzeln als Monat?

:

Der Wortlaut: Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Niemand darf oder kann in Deutschland ununterbrochen arbeiten. Hiermit kann nur der Arbeitsbereich gemeint sein.

Etwas ergiebiger war BAG, Urteil 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12, in der Begründung Randnummer 47 bis 55. Da stolperten die Bundesarbeitsrichter darüber, dass angesichts der zahlreichen Schichtarten eines Arbeitsbereichs der Einsatz in "allen" Schichtarten kaum Rechtsvoraussetzung sein könne. Sie meinten nun, dass "grundsätzlich" in allen Schichten eingesetzt werden müsse - also nicht eine bestimmte Schichtart ausgeschlossen sein könne. So wurde nichts klarer.
Bestimmte Schichten bleiben vielleicht Teilzeitbeschäftigten vorbehalten.
Wie unterscheidet sich eine Früh- von einer Spätschicht?
Was ist mit dem Zwischendienst, was mit der späten Spätschicht?

Der Text von TVöD und AVR Caritas gibt zu all dem nichts her. Stattdessen wird - im Wortlaut - die Nachtschicht zum eigentlichen Abgrenzungskriterium. Sie wird klar beschrieben ("Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. {...} Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.")
Zu Nachtschichten muss "erneut" herangezogen werden - also muss eine Nicht-Nachtschicht dazwischen liegen.

Dieser Wechsel zwischen Tag- und Nachtarbeit stellt eine wesentliche Belastung dar. Diese gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis wollten die Tarifparteien fassen. Leider haben sie es mit allgemeineren Überlegungen zur "ununterbrochenen Arbeit" vermurkst.

Alles andere ist: Fantasie, schlechter Tatsachenvortrag der streitenden Parteien, nicht zu dem entschiedenen Streitgegenstand gehörig. Im Wortlaut von Tarif und AVR findet sich kein Anhaltspunkt. Es fehlt sogar jede Notwendigkeit, weitere, speziellere Anspruchsvoraussetzungen zu konstruieren.

-------------------------------------
Die Wechselschichtarbeit wird bemessen auf Belastung längstens nach Ablauf eines
Monats
.
Die Schichtarbeit wird bemessen als Belastung in längstens einem Monat.
Es ist jeweils nicht der Kalendermonat gemeint. Es wird auf den Zeitmonat abgestellt.
Bei Wechselschichtarbeit zum Beispiel vom 10. eines Monats bis zum 10. des Folgemonats.
Bei Schichtarbeit zum Beispiel vom 10. eines Monats bis zum 9. des Folgemonats.
Cutze123
Frage # 733
29.10.2020 | 15:11
AVR Caritas  (Anlage 31),
? Interessenvertretung

Ist es für die Wechselschichtarbeit nach AVR notwendig,
regelmäßig in allen 3 Schichten (konkret in diesem Fall: Früh-,Spät-, Nachtdienst) eingeplant zu werden, oder würden Spät- & Nachtdienste genügen, da ja weiterhin an Sonntagen und Feiertagen gearbeitet wird?

Unterscheidet sich die Definition des AVR hier vom TVöD oder sind beide gleich?
Im TVöD ist ständige Schichtarbeit für die Wechselschichtarbeit die Voraussetzung.
Im AVR liest es sich, als wäre allein die Nachtschichtfolge die Voraussetzung für die Wechselarbeit. Korrekt oder falsch?

:

TVöD-K § 7 Abs. 1 regelt:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Niederschriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.


AVR Caritas Anl. 31 § 4 Absatz 1 regelt:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


Der AVR schreibt offensichtlich den TVöD-K ab.
Aus ideologischen Gründen wird der Begriff "Beschäftigte" gegen "der Mitarbeiter" getauscht.
Die Niederschriftserklärung wurde beim Abschreiben übersehen. Sie deutet allerdings den erklärten Willen der Tarifparteien nur aus.

Von Früh- oder Spätschichten ist weder im TVöD noch in den AVR die Rede.

TVöD § 8 Abs. 3 regelt:
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich.
Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.


AVR Caritas Anl. 31 § 6 Absatz 4 regelt:
Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich.
Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.


Auch hier: Regelungsgleich!
Jade488
Frage # 732
29.10.2020 | 06:33
AVR Caritas  (Anlage), Betriebsrat / BetrVG,
Schichtarbeit?
Teilzeit, 19,5 Stunden/ pro Woche.
Der Arbeitgeber, privater Träger, Krankenhaus-Labor, will zusätzlich zum Normaldienst nachts und am Wochenende Bereitschaftsdienste einführen:
Mo-Fr: 12-20 Uhr Vollarbeit, BD 20-6.30 Uhr
Sa /So : 6.30-11 Uhr Vollarbeit, BD 11-17.30 Uhr, 17:30-20 Uhr Vollarbeit, BD 20-6.30.
Die Bereitschaftdienste werden derzeit als Stufe A bewertet.
Die Bereitschaftszeiten sollen nicht in Freizeit abgegolten werden, sondern werden ausbezahlt (40%).
Eine opt out Erklärung habe ich abgelehnt.
Der Arbeitgeber ist der Meinung, durch Auszahlung der Dienste würden diese nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet, aber es muss doch eine Obergrenze geben?
Wie viele dieser Bereitschaftsdienst-Blöcke muss ich mit meiner Teilzeit-Stelle leisten?

:

Es wird sich um die Anlagen 2, 5 der AVR Caritas handeln.
Doch die §§ 9 und 10 der Anlage 5 bestimmen zwar die Sonderform Bereitschasftsdienste. Doch nur für KRankenhäuser und Heime. Privatlabore, auch wenn sie baulich in ein Krankenhaus integriert sind, fallen nicht darunter.

Euer Betriebsrat wird wahrscheinlich seine Zustimmung zu diesen Absichten verweigern. Denn sie verstoßen gegen § 3 ArbSchG (es handelt sich um keine Verbesserung, sondern um zusätzliche Belastungen. Die Anordnung von Arbeit ohne die gesetzlichen Pausen (spätestens alle 6 Stunden, § 4 ArbZG) wäre strafbar.

Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 48 Stunden im Wochendurchschnitt. Auf die Tausch- oder Vergütungsregeln des Arbeitgebers kommt es hier nicht an.

Die AVR (Anlage 5) verpflichten Dich in § 7 zur Leistung von zusätzlicher, über Deine Teilzeit hinausgehender Arbeitszeit. "Teilzeitkräfte dürfen durchschnittlich nicht zu mehr Bereitschaftsdiensten herangezogen werden als Vollzeitkräfte der gleichen Abteilung im Durchschnitt leisten."
Schau zudem in Deinen Arbeitsvertrag und in die Fachbereichsbeilage drei.75 der Dezember-Publik (Mitgliederzeitung der Gewerkschaft ver.di).
Betty
Frage # 731
27.10.2020 | 12:55
AVR keine MAV

Ich arbeite in einem Altenheim in Bayern.
Ich habe einen Schichtplan mit früh und Spätdienst.
Der Schichtplan soll nun geändert werden.
Frühdienst 6.00 - 14.30 Uhr.
Spätdienst 14.00 - 22.15 Uhr
Das würde bedeuten, dass meine Ruhepause u.U. zwischen Spät und Früh nur noch 7 Std. 45 Min. haben würde.
Laut Pflegedienstleitung ist das über die Coronaverordnungen abgedeckt.
Kann ich mich dagegen wehren?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Deine Pflegedienstleitung irrt gleich mehrfach.

1.) Die Allgemeinverfügung über die Verkürzung der Ruhezeit um zwei Stunden war in Bayern bis zum 30.06.2020 befristet.

2.) Unverändert regelt das ArbZG in § 5 zur Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,{...} um bis zu eine Stunde
verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Das Arbeitszeitgesetz stellt nicht auf die kalendertägliche Arbeitszeit ab, sondern auf die werktägliche. Der Werktag beginnt mit der regelmäßigen Arbeitsaufnahme und zieht sich über die folgenden 24 Stunden. Dabei schließt sich an die letzte Arbeitsminute in diesen 24 Stunden die Ruhezeit an. Die liegt nicht in der Mitte des Werktags. Erst Arbeit, dann Erholung von dieser Belastung.
Die Ruhezeit kann nach der letzten Arbeitsminute länger als 10 oder 11 Stunden andauern. Sie darf auch über die 24 Stunden-Grenze hinausgehen. Sie darf aber nicht kürzer dauern. Die Mindest-Ruhezeit beendet nicht selbst den Werktag und eröffnet keinen neuen.

3.) Dein Werktag beginnt um 14 Uhr und endet am Folgetag um 14 Uhr.
Du musst die Spätschicht (7,75 Stunden) plus die Frühschicht (7,5 Stunden) arbeiten. Dies zusammen verletzt die erlaubte werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden erheblich.

4.) Die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG geben als öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor: Keine kurzen Wechsel (nicht früher aufstehen müssen als am Vortag)! Denn dies belastet die Schichtarbeitenden vollig unphysiologisch gegen ihre innere Uhr (circadiane Taktung).
Jenny
Frage # 730
25.10.2020 | 13:43
AVR.DD Sachsen, MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite in Schichtarbeit in einer Wohnstätte: Frühdienste (7.30- 14.00 bzw. 6.45 - 13.15) und Spätdienste (13.00 - 19.30).
Diese Dienste sind in der Woche wechselnd und alle 2 Wochenenden Dienst. Dazu kommen 3 - 4 Nachtbereitschaften pro Monat (19.15 - 7.00, wovon 22.00 - 5.00 Schlafbereitschaft ist).
Wie steht es um Schicht- bzw Wechselschichtzulagen. Stehen mir diese zu mit einem wechselnden Dienstplan?

:

§ 9e Abs. 2 der AVR.DD Sachsen regelt -
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Dies wurde regelungsgleich vom TVöD-K bzw. -B abgeschrieben. Deshalb greifen die hierzu ergangenen Gerichstentscheidungen.
* Der Arbeitsbereich muss ununterbrochen 24 Stunden an 7 Tagen der Woche in regelmäßiger Arbeitszeit betrieben werden. Während Deinen Bereitschaften muss also zumindest ein/e andere Kollegin in Normalarbeit die Stellung halten. Das ist selten.

Fröhlich haben dies VerfasserInnen der AVR.DD Sachsen so auch nachgesummt:
Anmerkung zu Abs. 1 und 2:
Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus.


§ 9e der AVR.DD Sachsen regelt -
(3)Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr.


Dazu verrätselt die eigentlich hier nicht zuständige
Anmerkung zu Abs. 1 und 2:
Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.


Es bleibt der Fantasie überlassen, was eine Nachtschicht, eine Frühschicht oder eine Spätschicht ist. Eine Nachtschicht wird wohl wesentliche Teile an Nachtarbeit entghalten. Ein Frühschicht liegt wohl früher als eine Spätschicht. Da muss auch nach Plan gewechselt werden.

Diese Rechtsvoraussetzung werden wohl sehr, sehr viele erfüllen.
Thomas L.
Frage # 729
24.10.2020 | 22:48
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst,monatl Dienstplan,kein AZ

Wir arbeiten nach einem monatlichen Dienstplan, Grundlage ist ein wiederkehrender Rahmenplan,der monatlich angepasst wird.( Urlaube,krank etc,)
1) Wenn ein Teilzeit- Mitarbeiter mehr Stunden im Monat arbeitet als arbeitsvertraglich vereinbart, sind das Mehrarbeitsstunden? Wann werden diese ausgezahlt?
2) Ist der Ausgleichszeitraum der monatliche Dienstplan oder das Jahr?

:

Entscheidend ist, ob Dir die Schichtzulage (in Teilzeit: anteilig) zusteht.
Das BAG hat die für uns hier entscheidende Tarifregeln (BAG, Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Randnummer 19) verständlicher gefasst.
Sinn ergibt § 7 Absatz 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen
Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder
die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i.S.v. § 6 Absatz 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«


Diese Arbeitsstunden sind für alle Überstunden. Auch für Teilzeitbeschäftigte (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16; Urteil 19.12.2018 – 10 AZR 231/18).
Überstunden sind im übernächsten Kalendermonat mit 100 v.H. (für die Leistung als solche) und 30 v.H. Überstundenzeitzuschlag) zu vergüten (TVöD § 8 Abs. 1 und § 24 Abs. 1).

Doch aufgepasst - Du musst mehr als im Turnus geschuldet tatsächlich leisten. Urlaub und AU gilt vielleicht nicht als Leistung (LAG Nürnberg, Urteil 19.12.2018 – 2 Sa 341/18). Dann steht Dir für die Überstunden vielleicht keine Überstundenvergütung zu, sondern stattdessen Deine Stundenvergütung (§ 8 Abs. 2).

Es wird die im Turnus (Dienstplan, Schichtplan) geschuldete Arbeitszeit gegen die geplante und gegen die tatsächlich geleistete saldiert. Dieser Plan ist also der durch die Betriebsparteien (Arbeitgeberin und Betriebsrat) im Zuge der Dienstplanung festgelegte Ausgleichszeitraum Ist das Saldo nicht ausgeglichen? Dann verfallen "Minusstunden" und Überstunden werden vergütet. Der folgende Turnus beginnt also wieder ganz neu, ohne Nacharbeit oder "Freizeitausgleich".
Anja
Frage # 728
23.10.2020 | 09:56
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Schicht/Wechselschicht.

Wie hoch sind die Sollstunden im Dezember 2020 bei Wechselschicht arbeitenden Kollegen? Rechne ich 20 Arbeitstage x 7,7 Stunden und ziehe dann nur den Samstag 26.12. ab?
Dann blieben 146,3 Stunden über.
Ist das richtig gerechnet?

:

§ 6 Abs. 1 des TVöD-K beschreibt Deine Zeitschuld:
) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) {nicht besetzt},
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.


a) Wir vermuten einmal bei Dir: 38,5 Stunden im Wochendurchschnitt.
b) Der Tarifvertrag legt Deine Zeitschuld abschließend auf die Woche bezogen fest, nicht auf den Kalendermonat. Eine Umrechnung auf den Kalendermonat Dezember ist also immer tariffremd. Es fehlt hierzu jede Regel oder Anleitung.

Unser linkZeitschuld-Rechner unterstützt Dich dabei, die Irrungen Deines Arbeitgebers zu verstehen.

Du schuldest an allen Kalendertagen Deine Arbeitszeit, nicht nur an Werktagen (Montag bis Samstag) oder an den Banktagen (Montag bis Freitag). Wir wissen nicht, welchen "Rechenweg" Dein Chef für richtig, bewährt, praktikabel oder günstig hält.
Er oder seine EDV wird zunächst eine kalendermonatliche Zeitschuld "errechnen" und danach über die Verminderung aufgrund der beiden Feiertage (25. und 26.12.) stolpern.

Wir vermuten:
* Der Plan in Deinem Arbeitsbereich sieht regelmäßige Arbeitszeit an allen Wochentagen vor.
* Entweder hast Du wegen des Dienstplans frei oder
* Du musst trotz des Feiertags arbeiten.
In genau diesen beiden Fallgestalltungen vermindert sich Deine (vom Chef fingierte) Zeitschuld im Turnus (Schichtplan) um ein Fünftel Deiner vertraglichen wochendurchschnittlichen Arbeitszeit (wohl um 7,7 Stunden).

Der 24.12. führt nicht zwingend zu einer verringerten Zeitschuld.
* Entweder Du wirst von der geplanten Arbeitszeit freigestellt.
* Oder Du arbeitetst am 24.12. und bekommst an einem anderen Tag in den folgenden 3 Monaten die "entsprechende" Freistellung von geplanter Arbeitszeit.

Vielleicht aber wird Dir dienstplanmäßig am 24.12. keine Arbeitszeit geplant. Dann, und nur dann, vermindert sich die Zeitschuld um eine typische Deiner Schichtlängen.

Drei Unbekannte machen unsere Anwort unmöglich:
+ wie genau ist Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld?
+ mit welchem krummen Weg rechnet Dein Arbeitgeber, geduldet durch den Betriebsrat?
+ hast Du am 24.12. planmäßig sowieso frei?
Uwe
Frage # 727
21.10.2020 | 16:40
AVR Caritas (Anlage 2), MAV / MAVO kein Schichtdienst

Nachfrage zu #726
Ich gehe aber recht in der Annahme, dass im geschilderten Kontext (AVR Caritas, Anlage 2, Teilzeit, keine Vereinbarung von Mehrarbeit im Arbeitsvertrag) Mehrarbeit nicht einseitig angeordnet werden könnte. Korrekt?

:

Die AVR Caritas selbst und ihre Anlage 5 enthält keine "Mehrarbeit".
Es fehlt im Gesamtkunstwerk eine ausdrückliche Verpflichtung zur Leistung von Überarbeit.
Es fehlt erst recht für Teilzeitbeschäftigte eine solche Verpflichtungsregelung.

Schau in Deinen Arbeitsvertrag nach Hinweisen, mehr oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit noch organisierte Dienstformen erbringen zu müssen.

Allerdings fehlt es - nach Deiner Schilderung - sicherlich an der Dienstform "Erreichbarkeit".
Uwe
Frage # 726
21.10.2020 | 14:47
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO kein Schichtdienst

Mein Arbeitsvertrag sieht eine Teilzeitbeschäftigung von 12 Stunden/Woche als IT-Mitarbeiter vor. Mehrarbeit ist nicht vereinbart. Ich bin – neben unserem externen IT-Diensleister – der einzige Beschäftigte in diesem Bereich.
Die Arbeitszeiten sind fest und bestimmen sich aus einer Dienstanweisung, welche auch Art, Umfang und Verantwortlichkeiten meiner Tätigkeit konkretisiert.
Der entsprechende Passus zur Dienstzeit lautet
„Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit wird i.d.R. an folgenden Tagen geleistet: Mo-Mi: 13-16 Uhr in der Einrichtung. Donnerstag: 3 Stunden im Home Office bzw. flexibel nach Bedarf“

Nun wird die genannte Dienstanweisung von Zeit zu Zeit aktualisiert, weil neue Arbeitsbereiche hinzukommen und andere entfallen oder sich interne Abläufe ändern. Im Zuge einer solchen Anpassung der Dienstanweisung wurde auch meine Arbeitszeit „aktualisiert“. Dem obigen Satz wurde folgender Satz angefügt:
„Bei außergewöhnlichen und dringenden IT-Problemen ist der Mitarbeiter auch außerhalb der oben genannten Dienstzeiten erreichbar.“

Nun ist mir durchaus klar, was der Dienstgeber mit einer solchen Anweisung bezweckt (unbeschränkte Verfügbarkeit bei geringen Kosten), ich habe aber starke Zweifel, ob so etwas als Dienstanweisung überhaupt zulässig ist. Die MAV erklärt mir auf Nachfrage, es handle sich dabei um Überstunden und ich müsse ja auch nur bei Bedarf arbeiten. Das halte ich für völligen Quatsch.

:

Du mailst an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV
»Sehr geehrte Damen und Herren, Sie verteilen meine Arbeitszeit entsprechend meines Arbeitsvertrags, mitbestimmt durch die MAV.
Mich erreichte eine Dienstanweisung, die diese Verteilung (Beginn und Ende meiner Arbeitszeit, Zuordnung zu den Wochentagen) beunruhigend unbestimmt lässt. Bei außergewöhnlichen und dringenden IT-Problemen sei ich außerhalb der oben genannten Dienstzeiten erreichbar.
Ich bin unsicher: Soll ich mich rund um die Uhr erreichbar und arbeitsfähig halten? Soll ich - noch in meiner Freizeit - zunächst feststellen, ob die EDV-Probleme außergewöhnlich oder dringend sind? Oder tut dies der Arbeitgeber, holt danach die Zustimmung der MAV ein und benachrichtigt mich dann - per Post oder Boten? Reicht es, dass ich erreichbar bin, oder soll ich bei Ihrer Nachfrage auch Arbeit aufnehmen? Die Beschäftigung (Bereithalten in der Ruhezeit) gerät in Konflikt mit den §§ 9 bzw. 11 ArbZG. Wir haben hierzu zudem keine Vergütung vereinbart.
Ich vermute, Sie wollen sich dies noch einmal überlegen, konkretisieren und zunächst auch die Zustimmung der MAV einholen. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen ....«
Igor
Frage # 725
21.10.2020 | 10:35
AVR DWBO Anlage J, MAV/ MVG.EKD Dienstplan nicht mitbestimmt

In meinem Dienstvertrag wurde das Anordnen von Mehrarbeit bzw. Plusstunden vereinbart.
Zu Minusstunden wurde mit mir als Teilzeitkraft nichts vereinbart. Nicht wie viele ich machen kann, noch wie sie wieder vom Arbeitszeitkonto verschwinden.
Was gilt mich nach der neuen AVR Version von Oktober 2020?

:

AVR DBWO (Stand 1. August 2020)

Die Nichtabforderung von Arbeitszeit brauchen die Vertragsparteien nicht vereinbaren. Du bekommst Dein unvermindertes monatliches Entgelt, auch wenn Dein Arbeitgeber Dir nicht alle von ihm gekauften Arbeitsstunden anordnet.
Minusstunden werden als Begriff von den AVR in § 9c Abs. 6 gefasst:
Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der in einem Kalendermonat anzurechnenden Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet.

Dieser Nachsatz brigt nun den Sprengstoff. Die Unterarbeit verschwindet nicht. Der Arbeitgeber darf sie nacharbeiten lassen. Dazu führt er ein Konto. Dieses betrachtet stets das Kalenderjahr. Dein Chef ist flexibel, mal greift er weniger auf Dich zu, später dann vielleicht mehr. Am Jahresende wird ein (nur unvollkommener) Strich gezogen.

Erlösung bringt nun der Blick auf die "Plusstunden" (§ 9c Abs. 1 und 2):
(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.


Leider hast Du die Leistung von Plusstunden einzelvertraglich vereinbart. Du kannst aber in jedem Monat auf das Saldo am Monatsende gucken. Dein Chef wünscht sich Nacharbeit. Steht da in diesem Monat mehr als durchschnittlich vereinbart? Sind die zusätzlichen Schichten zumutbar?
Anja
Frage # 724
20.10.2020 | 20:14
TVöD ,
? Interessenvertretung
? Schichtarbeit

Wenn ich eine Kündigungsfrist habe 4 Monate zum Quartalsende also jetzt zum Ende Dezember.
Muss ich mein Weihnachtsgeld zurückzahlen?

:

Eine Bleibepflicht kannte der BAT. Der TVöD hat so etwas nicht mehr.
Ula
Frage # 723
19.10.2020 | 17:39
AVR Caritas  (Anlage 33),
Interessenvertretung?,
Schichtdienst

Es geht um Allerheiligen.
Wie werden die gesetzlichen Feiertage, die an Sonntag fallen, behandelt?
Werden diese in Dienstplan bei den MA, die sich bereit erklärt haben zu arbeiten mit doppelter Arbeitszeit verrechnet, obwohl die Arbeitszeit schon im voraus um diese Stunden von der Soll-Zeit reduziert ist?
So sieht es bei uns im Dienstplan, wenn wir in die Software reinschauen.

:

Anl. 33 § 3 Absatz 2 ist da verständlich:
"2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen."

Allerheiligen fiel nicht auf einen Werktag. Die regelmäßige Zeitschuld wird hier nicht vermindert.
Stattdessen greift § 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Absatz 1 -
"Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde {...}
d) bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
mit Freizeitausgleich 35 v. H.§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. {...}
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt."

Wer an Allerheiligen trotz des Feiertags arbeiten muss, erhält keinen ausgewiesenen extra Freizeitausgleich (Freistellung von ansonsten geplanter Arbeitszeit). Sie/er erhält 135 v.H. Zeitzuschlag, steuer- und abgabenbefreit.
Agnes
Frage # 722
19.10.2020 | 13:32
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
3 Schichten nach Dienstplan
Betrifft EuGH, Urteil vom 09.11.2017 - C-306/16 - (12 Tage arbeiten am Stück).
Seit dem Urteil des EuGH mussten wir auch nicht mehr als 12 Tage am Stück arbeiten. Früher waren 15-19 Tage hintereinander keine Seltenheit.
Vor Kurzem, fand ein Wechsel in der Chefetage statt.
Die ist nur der Überzeugung, dass diese 12 Tage nicht für Pflegekräfte gilt, die wären in dieser Regelung extra ausgenommen.
Ich hab versucht, diese Ausnahmeregelung zu finden.
Das Einzige was ich gefunden habe, war dass die Mitgliedstaaten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts-und Verwaltungsvorschriften anwenden oder erlassen dürfen oder die Anwendung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern fördern oder gestatten.
Unser Betriebsrat hält sich eher bedeckt.
Nächste Woche darf/muss ich mit der Führungsetage diskutieren,da ich nicht mehr als 12 Tage am Stück arbeiten wil.
Deshalb bräuchte ich Sicherheit, ob tatsächlich die Pflege, wieder mal, mehr arbeiten darf oder ob die 12 Tage auch für uns gelten.

:

Das deutsche ArbZG beschreibt in § 11 für Sonntagsbeschäftigung recht unglücklich, wie lange sich der Arbeitgeber mit dem Ersatzruhetag Zeit lassen darf.
Es ist "richtlinienkonform" auszulegen.

Der EuGH (EuGH 09.11.2017 - C 306-16) hat diese Richtlinie begutachtet: Die "wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat," muss der Arbeitgeber "innerhalb jedes Siebentageszeitraums" gewähren. Siebentageszeitraum darfst Du mit "Kalenderwoche" übersetzen.
Merke: In jeder Kalenderwoche ein von Beschäftigung (Arbeitszeit, Rufbereitschaft etc.) freier 24 Stundenzeitraum, im Krankenhaus in Verbindung mit einer weiteren 10 stündigen Ruhezeit.

Das deutsche Arbeitzeitgesetz enthält viele Verschlimmerungen für diejenigen, die Menschen versorgen. Darauf kommt es hier nicht an. Denn bei Dir schützt unser Tarifvertrag. Du hast daraus individuelle Ansprüche:

TVöD/TV-L § 6 Abs. 1 Satz 3, TV-Ärzte § 7:
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden."
Offenbar ist keine Durchschnittsbetrachtung vorgesehen. In jeder Kalenderwoche darf Dein Chef regelmäßige Arbeitszeit auf höchstens fünf Kalendertage / Arbeitstage verteilen. Dür die Verteilung auf einen sechsten Tag fehlt es in Krankenhäusern an notwendigen betrieblichen Gründen.

TVöD § 6.1 Abs. 3:
"Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."

Eine Ausnahme für Pflegekräfte findet Dein Chef da nicht.
Schauen wir zuletzt noch in die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG. Auch hier kennt das Arbeitszeitgesetz keine Ausnahme für die Betreuung und Versorgung Kranker.
Pflegekräfte werden durch Schichtarbeit besonders belastet. Deshalb sollen nicht mehr als fünf Tage in Folge angeordnet werden, höchstens aber sieben Tage in Folge.
Jeannette
Frage # 721
17.10.2020 | 13:50
AVR DWBO , MAV/ MVG.EKD
Pflegefachkraft, Vollzeit, Wechselschicht, keine weiteren Absprachen.

Steht mir bei Krankheit eine Zulage zu, wenn ich an den Krankheitstagen zum Nachtdienst (Spätdienst nach 20 Uhr) oder zur Sonntagsarbeit im Dienstplan eingeteilt war?

:

Die AVR vergüten im Falle einer Arbeitsunfägigkeit nicht nach den Regeln des Entgeltforzahlungsgesetzes (spitz), sondern pauschal:

§ 24
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.

§ 28
(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Anmerkungen: {...}
Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen gem. Abs. 10 die letzten 3 abgerechneten Monate.
(a) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt.
Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt {...}


Wir vermuten bei Dir: Kalendermonatsweise Abrechnung
Du bekommst daher für jeden durch AU aufgefallenen Arbeitstag (Kalendertag, an dem eine Schicht beginnt)
* entweder diese tageweise Pauschalvergütung, die anteilig auch Zulagen, Zuschläge usw.
oder
* zu den unveränderten Monatsbezügen einen tagesgleichen Aufschlagsatz, ermittelt aus der Summe der nicht auf den Monat bezogenen Zuschlägen (Nacht, Feiertags, Samstags, Sonntags ...), geteilt durch die Anzahl der tatsächlich in den drei Monaten gearbeiten Arbeitstage.

Da sind viele Fehlerquellen. Deine MAV überwacht darum dieses Verfahren sicherlich recht aufmerksam.
Püppi
Frage # 720
17.10.2020 | 12:41
AVR Caritas  (Anlage 33),
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Ich habe am 01.09.2020 in einem Kinderzentrum angefangen. Ich würde gerne wissen ob mir nach Anlage 33 Weihnachtsgeld zusteht, auch wenn ich erst im September anfangen habe und in welcher Höhe.

:


Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Du schaust in die Anlage 33 unter § 15:
(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben.
Maddin
Frage # 719
17.10.2020 | 12:28
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

In unserem Altenheim von der Diakonie werden die Feiertage, die auf einem Werktag fallen, nicht von den Sollstunden abgezogen, sondern wir erhalten sogenanntes Feiertagsfrei, wenn wir an einem Feiertag frei haben.
Leider bekommen wir dies nicht immer wie es meiner Meinung nach sein müßte, sondern nur dann wenn wir auch laut unserem Rahmendienstplan hätten arbeiten müssen. Nur ist es nun mal so, dass Pflegepersonal laut Rahmendienstplan auch am Wochenende arbeiten muss und deshalb auch laut Rahmendienstplan in der Woche frei hat. Wenn nun ein Feiertag auf so einen rahmendienstplanfreien Werktag fällt und man an diesem Tag auch tatsächlich frei hat laut aktuellem Dienstplan bekommen wir dafür kein Feiertagsfrei und müssen diesen praktisch nacharbeiten.
Es kann doch nicht sein, daß die Kolleginnen und Kollegen, die in der Verwaltung oder Beschäftigung arbeiten immer ihr Feiertagsfrei kriegen weil ihr Rahmendienstplan regelmäßig von Montag bis Freitag geht und wir in der Pflege noch dafür bestraft werden, daß wir am Wochenende arbeiten, weil wir dadurch rahmendienstplanmäßig auch an Werktagen frei haben und deshalb an diesen Tagen kein Feiertagsfrei erhalten!
Ich habe im November deshalb ein Termin vor dem Arbeitsgericht und bräuchte dafür noch ein paar Argumentationshilfen. Nach Gütetermin und bisherigem Schriftverkehr habe ich den starken Eindruck, daß bei diesem Thema niemand so richtig den Durchblick hat auch nicht die beteiligten Experten.

:

Die Reglungen der AVR "BAT-KF" (nicht bundesweit, nicht nur für Angestellte, kein Tarifvertag) wurden zum Teil von eheamligen BAT abgeschrieben, zum Teil vom TVöD-AT abgeschrieben, zum Teil eigenständig erfunden.

§ 6 regelt:
{...} 5Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(7) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Mitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

§ 8 Abs. 1 regelt zudem:
(1) 1Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde {...]
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.


Du arbeitest nach einem Dienstplan.
? Hast Du an einem Feiertag, der auf einen Werktag (Mo bis Sa) fällt, wegen des Dienstplans frei, so wird Dir Deine Zeitschuld um eine typische Schichtlänge vermindert ("Vorwegabzug").
? Musst Du trotz eines Feiertags, der auf einen Werktag (Mo bis Sa) fällt, arbeiten, so darfst Du auf Deinen Antrag hin an einem Tag in einer der beiden Folgewochen von einer geplanten Schicht freigestellt werden (im Dienstplan bezeichnet) und den Zeitzuschlag 35 v.H. Ohne Deinen Antrag oder bei verweigertem Antrag erhältst Du 135 v.H..
? Hast Du planmäßig / betriebsüblich an einem Werktag eigentlich frei, ein Feiertag fällt auf ihn, und Du springst da ein, so erhältst Du höchstens 100 v.H für die zusätzliche Arbeitsleistung als solche, und 135 v.H. steuer- und sozialabgabenbefreite Zeitzuschläge.
Zudem:
? Musst Du an einem Werktag planmäßig oder ohne Plan (betriebsüblich) arbeiten, doch die Arbeitspflicht entfällt wegen eines Feiertags, so wird Dir aufgrund EntgFG § 2 Deine ungekürzte Monatsvergütung gezahlt.

Diese Regeln muss Du nicht fair finden. Auch das Gericht sollte nicht um Fairnis angebettelt werden.
Und auch Dein Arbeitgeber braucht das nicht fair finden, oder jemand in der Personalverwaltung, oder sich auf abweichende betriebliche Übung berufen.
Die Regeln sind vertraglich verabredet. Und sie führen zu einer erheblichen Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Regeln zum Schutz der seelischen Erhebung an Feiertagen.

Deine Rechtsvertretung möge sich belesen in BAG Urteil 24.10.2013 - 6 AZR 286/12 und BAG Urteil 27.03.2014 - 6 AZR 621/12 (verminderte Arbeitszeit führt bei Überplanung früher zu Überstunden). Die Schichtplan-Fibel unterstützt bei Restproblemen.
Klaus
Frage # 718
17.10.2020 | 12:00
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Pflege, 100 v.H., Schichtdienst

Muss bzw. darf die MAV über den Dienstplan mitbestimmen?

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" mitzubestimmen hat. Dieses Mitbestimmungsrecht soll sogar die Frage betreffen, OB überhaupt Schichtarbeit geleistet werden soll, die zeitliche Lage, den Personenkreis, der Schichtarbeit zu leisten hat, ob und wie vom Dienstplan abgewichen werden kann usw.

Es soll ein Wahlrecht bestehen, ob eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze der Schichtplanung getroffen wird, ODER ob jeder einzelne Schichtplan gemeinsam aufgestellt wird.

Das Kirchenrecht ist dem Betriebsverfassungsgesetz angenähert, aber:

§ 40d MVG-EKG lautet:
"Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: (...) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen"

Beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht der MAV nach Kircherecht also von vorneherein nur auf die Festlegung von GRUNDSÄTZEN für die Dienstplanaufstellung? Unterliegt die konkrete Aufstellung ( oder gar Änderung ) von Dienstplänen gar nicht mehr der MAV-Mitbestimmung?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und dort behandelt.
Gremium
Frage # 717
15.10.2020 | 09:54
MTV BRK , BayPVG PR
Altenheim mit Dienstplänen 38,5 Std Woche.

Aufgrund dessen, dass bei Erkrankung auf einer Station im Altenheim kein Mitarbeiter mehr einspringen möchten (hat verschiedene Gründe), ist die Leitung dazu übergegangen, Dienste, die zuvor am Stück gearbeitet wurden, zu teilen. Einen Dienst morgens, einen am Abend, die vorgesehene Stundenzahl, die im ganzen gearbeitet werden müsste, wird nicht überschritten.

Darf der Dienst geteilt werden ohne Einverständnis des Mitarbeiters?
Da der Personal eigentlich über die Arbeitszeit mitentscheidet, müsste dieser doch zustimmen?(Art 75)
Sofern er von der Leitung in Kenntnis gesetzt werden würde, was nicht der Fall war ..,

:

Wir beantworten Deine Frage lieber weniger hypothetisch, sondern konkret.

Ihr schreibt gemeinsam an den Personalrat, in Kopie an die Pflegedirektion:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage unserer Arbeitszeit mit. Artikel 70 des BayPVG macht in Absatz 1 die Rechtswirksamkeit von Anordnungen von Eurer vorausgehenden Beteiligung abhängig. "Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Art. 75, 75a Abs. 1), kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden." Ohne Eure Beteiligung bleiben die Anordnungen über die Arbeitszeit für uns unverbindlich.
Leider können wir nicht erkennen, ob der Personalrat die einzelnen uns angeordneten Schichtpläne so vereinbart hat. Dies wäre gemäß Artikel 73 Abs. 2 BayPVG gut und klar geregelt.
Vielleicht verzichtet der Personalrat auch auf klare Vereinbarungen und begnügt sich mit der bloßen Zustimmung zu den einzelnen Plänen (Erlaubnis zur Anordnung).
Vielleicht stimmt der Personalrat auch den dann zulässigen Änderungen der Anordnungen im Einzelfall zu - nachdem er sich vom billigen Ermessen (Abwägen unserer Lebensplanung gegenüber den geänderten betrieblichen Interessen) überzeugt hat.
Doch von all dem erfahren wir nichts. Uns werden stattdessen - an § 12 MTV BRK vorbei - neue Sonderformen der Arbeit (Doppelschichten, durch überlange Pausen unterbrochene Teilschichten) angeordnet. Uns werden, ohne gründliche vorherige Rückkoppelung, Planänderungen mitgeteilt.
Soweit Dienstvereinbarungen für uns ausliegen, enthalten die keine solche Zumutungen. Sind sie neu? Sind sie notwendig? Sind sie mit Euch vereinbart?
Die Unklarheit über unsere tatsächlich Verpflichtung, uns auf solche Zumutungen einzulassen, beeinträchtigt und beschwert uns. Uns genügt zunächst, wenn Ihr uns verbindlich aufklärt, dass Ihr dafür mitverantwortlich seid.
Falls dies an Eurer Mitbestimmung und am Tarifvertrag vorbei geschieht, reicht uns Eure zeitnahe Aufklärung hier nicht. Bitte klärt dann notfalls verwaltungsrechtlich, dass diejenigen, die Eure Mitbestimmung verletzten, zu ihrer Rolle zurückfinden.
Mit lieben Grüßen .... «
Nina
Frage # 716
14.10.2020 | 13:17
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Schichtarbeit, Teilzeit 28 Stunden/Woche.

Ich bin seit Dezember 2019 krank und beziehe seit Januar 2020 Krankengeld bis jetzt.
Steht mir Jahressonderzahlung zu?

:

§ 19 BAT-KF regelt:
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, {...}
2. in denen Mitarbeitende Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.


Dein Blick geht darum weiter nach § 21 (Entgelt im Krankheitsfall):
(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit
• von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
• von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.


Solange Dir dieser Zuschuss dem Grunde nach (er kann auch 0 € ausmachen) gezahlt werden müsste, solange muss Dein Arbeitgeber für Dich weiter in die Zusatzversicherung (ZVK) einzahlen. Und er muss diese Monate auch für die Jahressonderzahlung berücksichtigen.
Marc
Frage # 715
13.10.2020 | 22:46
Tvö-L
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?
Krankenpfleger Vollzeit 38,5 Stunden
Funktionsdienst, Kernarbeitszeit ohne Rufbereitschaft

Steht mir Urlaubsaufschlag bzw. Krankheitsaufschlag zu oder werden diese Zulagen nur im Schichtdienst gewährt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, oder ob Du Schichtarbeit leistet.
"Kernarbeitszeit" kennen weder TVöD noch TV-L.
Da können wir wenig raten.
Wir vermuten, Du meinst den TVöD-K oder den TV-K.

§ 21 regelt: "Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt."

Falls Du also 'nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile' auf dem Entgeltnachweis findest (nicht gemeint ist Vergütung für überraschende / ungeplante Überstunden), dann steht Dir auch so ein Aufschlagsatz zu.
Kalle
Frage # 714
13.10.2020 | 12:06
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Wechselschicht 24/7, von 22.00 - 6.00 Uhr eine sogenannten Schlafbereitschaft.
In der Regel ist es auch so, dass wir tatsächlich die gesamte Nacht nicht gerufen werden.
Es kommt aber auch vor, dass ein Ruf auf den anderen folgt und wir in dieser Nacht höchsten zwei bis drei Stunden Ruhe haben.
Müssen Nächte mit einer derartigen Belastung nicht eigentlich Nachtwachen sind und als solche vergütet werden?
Oder ist es eben einfach nur Pech, da wir in den meisten anderen Nächten nur selten gerufen werden.
verzagt

:

Zunächst:
Anl .33 § 6 regelt in Abs. 1 - beim Bereitschaftsdienst ist zu erwarten, "dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt."
Anl. 33 § 7 regelt in Abs. (1) - "Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet {...}".

Tatsächlich aber leistet Ihr - außerhalbun dzusätzlich zu Eurer regelmäßigen Arbeitszeit noch Bereitschaftsdienst. Die geschieht in aller Regel 'freiwillig'.
Denn die Praxis verstößt fast immer gegen Gesetze, die AVR und die Mitbestimmung.
{es wird nicht spätestens alle 6 Stunden zu den gesetzlichen Mindestpausen (§ 4 ArbZG) unterbrochen; es wird statt der reregelmäßigen Zeitschuld zu dieser Sonderform herangezogen; die Betriebsparteien haben keine Ort des Aufenthalts vereinbart; die Betriebsparteien haben entgegen § 7 Abs. 2 nicht die Stufe vereinbart; die Betriebsparteien haben entgegen § 5 ArbSchG weder die se zusätzliche Arbeitszeit (weniger Freizeit) erfasst und beurteilt und nicht die sich daraus ergebenden Maßnahmen zu Deinem Schutz vor Überlastung festgelegt; sie haben auch Deine Einweisung in diese an Deinem Arbeitsplatz nicht vor Arbeitsaufnahme organisiert (§ 12 ArbSchG); sie haben nicht den Ausgleich entsprechend § 6 Abs. 2 ArbZG organisiert ... usw. usf.).

Du lässt Dich auf rechtswidrige und vertragwidrige Zumutungen freiwillig ein. Da solltest Du jetzt nicht bei gelegentlichen Schreckensnächten kleinlich werden.
Paul
Frage # 713
10.10.2020 | 15:33
AVR DWBO Anlage Johanniter, Rettungsdienst MAV/ MVG.EKD 24/7

Wir arbeiten im Rufdienst rund um die Uhr 24 Stunden, 7 Tage die Woche. Es gibt einen Dienstplan der uns in eine Tagesrettung (12 Stunden) bzw. Nachtrettung (12 Stunden) einteilt oder Krankentransport (7-15 Uhr oder 7-16 Uhr oder 9-16:30 Uhr).
Zudem gibt es u.a. Arbeitsbereiche in folgenden Zeiten (8-19 Uhr bzw. 19-7 Uhr).
Eingeteilt wird man tagesweise unterschiedlich.
Könnte man hier auf eine Schichtzulage pochen?

:

Die AVR DWBO lobt in § 20 Zulagen auf, schickt uns dabei aber durch einen üblen Hürdenlauf.

In Absatz 4: Keine Zulage, falls in Deine Arbeitszeit "Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt".

Für die Zulage wird stests verlangt, dass
* Du ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt wirst,
* der darin geplante (regelmäßige) Wechsel der Arbeitszeit darin festsetzt,
* der Plan den und genau den Arbeitsbereich ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags arbeiten lässt

Beispiel: Eine Wechselschicht-Zulage von 102,26 € steht Dir zu, falls Du dabei :
* Du durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wirst
* Du dabei je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplan-
mäßigen oder betriebs+blichen Nachtschicht leistet.

Für eine bloße Schichtzulage fällt die Voraussetzung "Nachtarbeit" weg, es reichen monatliche Wechsel mit Bezug auf zwischen Schichten.
* Du musst dabei zwischen dem frühesten Beginn und spätesten Ende einer Schicht mindestens 13 oder 18 Stunden überwinden.

Aus Deiner Schilderung können wir dies nicht destillieren.
Angelika
Frage # 712
09.10.2020 | 12:14
TVöD-V , Personalrat
im öffentlichen Dienst einer Behörde.

Nachfrage # 711
Vielen Dank für die schnelle Antwort, ich verstehe sie allerdings nicht richtig.
Deshalb noch einmal konkreter von mir gefragt:
Gilt die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD auch für die Korrektur von Arbeitszeitkonten, oder nur für Vergütungen/Gehaltszahlung?

:

TVöD § 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.


a) Wann war die Zeitschuld fällig?
b) Hat der Arbeitgeber sie schriftlich geltend gemacht? Das bedeutet in aller Regel: Hat er sie angeordnet?
c) Spezieller allerdings ist die wochendurchschnittliche Zeitschuld geregelt. Sie soll sich binen des durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraum ausgleichen. Dies schließt eine Nachforderung (nach Ablauf der Fälligkeit) aus.

"Arbeitszeitkonten" betreffen im TVöD dank § 10 nicht die regelmäßige wochendurchschnittliche Zeitschuld.
Vielleicht meinst Du mit 'Arbeitszeitkonto' die Aufzeichnung Deiner täglichen Arbeitsstunden und deren Saldierung gegenüber der wochendurchschnittlichen Zeitschuld.
* Du hast Anspruch darauf, dass Deine geleistete Arbeitszeit und die wegen AU oder Urlaub freigestellten Stunden korrekt gebucht werden.
* Dein Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass er Deine Zeitschuld / seinen Leistungsanspruch dagegen korrekt saldiert. Fehler darf er korrigieren. Daraus entsteht aber kein Anspruch auf Nacharbeit bereits untergeganger Ansprüche.

Wir haben den Verdacht, dass Dir die Festlegung Deiner Arbeitsstunden selbst überlassen wurde (Gleizeit), Dir aber das arbeitgeberseitige Werkzeug einen Streich gespielt hat.
In diesem Fall wird es darum gehen, wer diese Minderleistung zu verantworten hat (der Dienstgeber oder Du).
In diesem Fall wird es dennoch auch darum gehen, auf welchen Tag die Betriebsparteien das Ende des Ausgleichszeitraums (Fälligkeit) gelegt haben.
Angelika
Frage # 711
09.10.2020 | 09:07
TVöD-V , Personalrat
im öffentlichen Dienst einer Behörde.

Ich habe zum 01.07.2019 eine Vertragsveränderung von 23,5 auf 25 Wochenstunden erhalten.
Am 06.10.2020 ist mir durch einen Zufall aufgefallen, dass die Stunden im Zeiterfassungsprogramm nicht geändert wurden und somit seit dem 01.07.2019 weiterhin nur mit 23,5 Stunden hinterlegt sind. Ich habe mich umgehend an meine Vorgesetzten gewendet.
Die Sollstunden werden bei Vertragsänderungen von einer dafür verantwortlichen Person eingepflegt. Ich habe keine Möglichkeit die Stunden eigenständig anzupassen. Allerdings erden die täglichen Stunden mit einer elektronischen Stempeluhr erfasst. Somit habe ich über 90 Stunden zu wenig gearbeitet. Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass ich die Stunden im vollen Umfang ableisten müsse.
Meine Frage ist nun, ob dies unter den § 37 TVöD Ausschlussfrist fällt?
Und der Arbeitgeber nur die Stunden für 6 Monate verlagen kann?
Kann der Arbeitgeber mir Arbeitszeitbetrug unterstellen? Der Personalrat deutet so etwas an.

:

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch, Stunden von Dir zu verlangen, die nicht (mehr) fällig sind. Das löst nicht die Frage: Sind diese Stunden noch fällig?

Du mailst an den Personalrat und zugleich an die Dienststellenleitung:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die Höhe meiner Zeitschuld ist wochendurchschnittlich bestimmt. Sie bestimmen die Verteilung meiner Arbeitszeit. Im ersten Schritt bestimmen die Betriebsparteien die Lage und Länge des Ausgleichszeiteitraum für diesen Durchschnitt. Hierfür hat § 6 Abs. 2 TVöD den Rahmen von "bis zu einem Jahr zugrunde" gelegt. "Bis zu einem Jahr" ist selbst noch weder in der Lage noch in der Länge bestimmt. Bis zu dieser Bestimmung bleibt mein Ausgleichszeitraum wohl zunächst die Kalenderwoche.
Leider ist mit das Ergebnis dieses betrieblichen Aushandlungsprozesses nicht bekannt gemacht worden. Nun fordert der Arbeitgeber von mir von ihm versehentlich nicht abgerufene Stunden nach. Sind diese noch fällig? Wann endet die Fälligkeit? Habe ich mich oder ihn unwissentlich "um Arbeitszeit betrogen", wie mir ein Personalrat zu bedenken gab? Bestimmt der Personalrat mit, falls 'Nacharbeit' auf die Wochentage verteilt werden soll und darf?
Dies beschwert und beeinträchtigt mich. Bitte klären Sie das und mich zeitnah auf, wie Sie Abhilfe erreichen konnten.
Mit freundlichen Grüßen .... «
Jeannette
Frage # 710
08.10.2020 | 16:28
AVR DWBO (Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz), MAV / MVG-EKD
Pflegefachkraft, Vollzeit, Wechselschicht, keine weiteren Absprachen.

Ich habe zum 31.12. gekündigt. Wenn ich nun Silvester zum Dienst eingeplant werde, müssen nicht auch hier die Ruhezeit von 10 Std. berücksichtigt werden? verwirrt
Denn wer sagt, dass ich bei meinem neuen Arbeitgeber am 01.01. nicht für 0:00 Uhr zum Dienst eingeteilt werde ... verzagt

:

Das musst Du sagen.
Also: Dein neuer Arbeitgeber schreibt Dir für den ersten Januar einen Diesntplan.
Dein alter Arbeitgeber ist noch in der Planung.

Du legst den fertigen Plan dem alten Arbeitgeber vor mit dem Hinweis auf § 2 ArbZG - "Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen."
Klaus
Frage # 709
08.10.2020 | 09:13
AVR Diakonie Bayern , MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite in Teilzeit (50 %) im Schichtdienst in der stationären Jugendhilfe und habe eine Schwerbehinderung, die dem Arbeitgeber auch bei Einstellung bekannt war.

Nun werden bei uns immer wieder Krankheitsvertretungen intern vergeben und dies teilweise auch sehr kurzfristig und gegen den Willen des Mitarbeiters. Wir sind immer alleine im Dienst.

So ist es schon vorgekommen, dass in einer 8 Stunden Tag-Schicht plötzlich mitgeteilt wurde, dass die Ablösung krank ist, kein Vertretungsdienst zur Verfügung steht und man nun die nachfolgende Schicht mit 5 Stunden Spätdienst, anschließend 6-8 Stunden Nachtbereitschaft in der geschlafen werden darf und anschließend 6 Stunden Frühdienst noch mit übernehmen muss.

Am Wochenende kann auf diese Weise aus einem 24-Stunden-Einsatz (8 SD/ 8 Bereitschaft/ 8 FD) im Notfall auch mal ein 48-Stunden-Einsatz werden weil man einfach nicht abgelöst wird und angewiesen entsprechend den nachfolgenden Dienst mit zu übernehmen.

Wie ist hier die rechtliche Situation und was kann ich im akuten Fall machen, wenn ich trotz klares Benennen der Überlastung aus gesundheitlichen Gründen, einfach nicht abgelöst werde und nicht gehen kann.

:

Du mailst an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen meine Arbeitszeit, mitbestimmt durch unsere MAV.
Gemäß § 207 SGB IX verlange ich, von nun an von Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Laut BAG-Entscheidung (03.12.2002 — 9 AZR 462/01) meint Mehrarbeit hier die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit. Damit wird alle Arbeitszeit über acht Stunden hinaus zur Mehrabeit.
Bitte stellen Sie auch sicher, dass ich nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werde, ohne mir durch Ihre Organisation die gesetzliche Pause (§ 4 ArbZG) sicherzustellen. Dies betrifft auch Arbeitsunterbrechungen der Sonderform Bereitschaftsdienst.
Ich schreibe das so deutlich, da wiederholt weder die in § 36 Abs. 1 MVG Ihnen zwingend vorgeschrieben Mitbestimmung beachtet wurde, noch das in § 106 GewO vorgeschrieben billige Ermessen ändernden Anordnungen vorausging oder Rücksicht auf die Verbote im Arbeitszeitgesetz genommen wurde. Stattdessen fühlte ich mich bei nicht von mir zu verantwortenden Störfällen mit meiner Verantwortung für Klienten alleingelassen. Bitte stellen Sie Ihre Rückkehr zu einem ordentlichen Betrieb sicher.
Mit freundlichen Grüßen .....«

Rechne danach mit Unruhe.
Jeannette
Frage # 708
07.10.2020 | 19:10
AVR DWBO (Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz), MAV / MVG-EKD
Pflegefachkraft, Vollzeit, Wechselschicht, keine weiteren Absprachen.

Was passiert eigentlich mit den zusätzlichen Urlaubstagen, die aufgrund von ca. 300 Nachtstunden ein Anspruch besteht. Diese Tage kann ich jedoch nicht nehmen, da ich zum 31.12. gekündigt habe und eine Verrechnung dieser Tage findet laut AVR ja erst im nächsten Jahr statt. Muss ich verstehen lernen, dass mir diese Tage nicht mehr zustehen? verzagt

:

Hierzu fehlt uns eine Gerichstentscheidung.
AVR DWBO § 28b regelt in Abs. 2 -
"(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, {...} erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr."
Und in Abs 7 -
"Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres."
§ 6 Abs. 5 ArbZG regelt -
"(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage odereinen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."

Du schreibst:
»sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen von der MAV,
ich bin Nachtarbeitnehmerin im Sinne von § 2 ArbZG. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG steht mir angemessener Ausgleich in freien Tagen für diese Belastung zu. Auch im Jahr 2020 verlangen Sie mir diese Belastung ab. weil ich zum Jahresende ausscheide, nimmt mich § 28b Abs. 7 der AVR jedoch von der Ausgleichsregelung aus. Der Ausschluss vom Ausgleich ist in § 6 Abs. 5 ArbZG so nicht vorgesehen. Deshalb mache ich meinen Anspruch auf zwei zusätzliche Ausgleichstage geltend. Bitte legen Sie diese im Dienstplan fest.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Emma
Frage # 707
07.10.2020 | 09:39
AVR Caritas  (Anlage 32), ambulanter Pflegedienst
? Interessenvertretung

Zur Frage 706
Gibt es die Wechselschichtzulage nur wenn man in einem Betrieb mit 24 Stunden Versorgung arbeitet oder auch bei ambulanten Pflegediensten die zwar in 3 Schichten arbeiten aber z. B. nur 16 Stunden am Tag. Tag 1 wird beim Patient beispielsweise von 6-15 Uhr und von 22-8 gearbeitet Tag 2 von 14-23 Uhr und dann von 6-16 Uhr.
Aktuell erhalten alle Mitarbeiter die Zulage wenn sie die Ansprüche erfüllen. Dies ist wohl fraglich da wir kein Betrieb mit rund um die Uhr Betreuung sind. Ich verstehe den Unterschied nicht wenn im Betrieb die selben Schichten geleistet werden wie in einer stationären Einrichtung, muss doch der Anspruch bestehen oder?

:

AVR Anl. 32 § 4 Abs.1 ist arg verunglückt:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Du musst sicherlich nicht ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten. Daraus schließen Arbeitsgerichte, dass verlangt wird, der Betrieb (hier: die ambulante Pflege) plant ununterbrochen regelmäßige Arbeitszeit. Dabei wird nicht auf Deinen individuellen Dienstplan abgestellt, auch nicht auf einzelne Patienten.
Uunterbrochen heißt aber - an allen Wochentagen rund um die Uhr.
Deine Belastung entsteht jedoch durch die Wechsel von Schicht zu Schicht. Sie ist unabhängig von der Gesamtplanung oder gelegentlichen Unterbrechungen der Versorgung in regelmäßiger Arbeitszeit. Hättest Du eine Mitarbeitervertretung, dann würde die im Zuge der Belastungsbeurteilungen an Deinem Arbeitsplatz erkennen: Belastungen ohne Ausgleich - daher Gratifikationskrise! Und sie könnte nun die notwendigen Ersatzmaßnahmen erzwingen...
Emma
Frage # 706
07.10.2020 | 06:55
AVR

Gibt es die Wechselschichtzulage nur wenn man in einem Betrieb mit 24 Std Versorgung arbeitet oder auch bei ambulanten Pflegediensten die zwar in 3 Schichten arbeiten aber z. B. nur 16 Std am Tag. Tag 1 wird beim Patient beispielsweise von 6-15Uhr und von 22-8 gearbeitet Tag 2 von 14-23 Uhr und dann von 6-16 Uhr.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Auch darum können wir wenig raten.
Lulu
Frage # 705
06.10.2020 | 21:22
TV-L
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?
Zu Frage # 703

Ja genau ich arbeite im Schichtdienst und habe ein Freizeitkonto anlegen lassen. Das mit der Sonntagsarbeit habe ich verstanden. Wie sieht es dann bei Rufdiensten aus? Bekommt man dann die kompletten Stunden des Rufdienstes und die Anfahrtszeit auf das Freitzeitausgleichkonto?

:

Vielleicht hast Du einen Betriebsrat oder Personalrat.
Vielleicht hat der (nicht Du) für Dich ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TV-L einrichten lassen.
Dazu schreibst Du leider nichts.
Das macht uns eher ratlos.

Lies § 10 Abs. 3 TV-L.
Dort werden in Satz 2 die Rufdienste erwähnt.
Eine Betriebsrat / ein Personalrat könnten diese in der zwingend notwendigen betrieblichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 TV-L zur Buchung freigegeben haben.
Sebastian
Frage # 704
06.10.2020 | 18:18
TV-L
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

TV-L Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

Liebe Kollegen*innen,
ich habe die vielleicht schlichte Frage, ob der durch Wechselschicht und Nachtarbeit generierte Zusatzurlaub nach § 27 TV-L verfallen kann? Leider fand ich bisher nirgends eine entsprechende explizite Regelung dazu. Wird hier eine Analogie zu Zusatzurlaub nach SGB IX vorgenommen, sprich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres muss dieser genommen sein?

:

Beim Zusatzurlaub handelt es sich nicht um gesetzlichen Urlaub (Mindesturlaub, Schwerbehinderten-Urlaub), sondern um vertraglichen Mehrurlaub.

Der TV-L regelt in § 26 Abs. 2, wann dieser Mehrurlaub spätestens von Dir beantragt werden muss, um nicht zu verfallen. § 27 TV-L bezieht sich u.a. auf diese Regelungen des § 26:
"Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."
Lulu
Frage # 703
06.10.2020 | 16:40
TV-L
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Ich habe eine Frage, Habe auf einem Zettel unterschrieben, dass ich meinen Sonntagszuschlag als Freizeit haben möchte.
Bekomme ich jetzt keinen Zuschlag mehr für meine geleisteten Stunden?
Bzw was ist der Freizeit Ausgleich und wie viele Stunden?
125% oder nur die 25%?

:

Viieleicht hast Du einen Betriebsrat oder Personalrat.
Vielleicht haben die für Dich ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TV-L einrichten lassen.
Dazu schreibst Du leider nichts.

Falls ja, dann kannst Du widerruflich sogar Zeitzuschläge für Sonntags-, Nacht- und /oder Feiertagsarbeit zur Buchung freigeben. Achtung: Für diese Zeitzuschläge bezahst Du keine Steuern und kein Krankenversicherung. Ihre Vergütung würden sonst also ungemindert auf Dein Girokonto fließen. Da entscheiden sich nur ganz wenige für die Buchung 1:1 auf das AZ-konto.

Gebucht werden laut § 8 Abs. 1 die Zeitzuschläge. Es wird nicht die Arbeitszeit als solche gebucht.

Bei Deiner Sonntagsarbeit handelt es sich wohl um geplante, regelmäßige Zeitschuld. Diese kauft der Arbeitgeber mit dem monatlichen Tabellenentgelt. Einen Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit kennt der TV-L darum nicht.
Samson
Frage # 702
06.10.2020 | 14:09
AVR.DD und AVR bpa Betriebsrat / BetrVG
verwirrt Unser Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass Minusstunden, die durch einen Diensttausch auf Wunsch des Arbeitgebers entstehen, vom MA nicht nachgearbeitet werden müssen.
Unser Geschäftsführer verweist auf §9c AVR EKD, Abs. 6., in dem es ums Arbeitszeitkonto geht, und dass die Minusstunden dort verrechnet werden. Außerdem sagt er, dass es unerheblich ist, woher die Minusstunden kommen

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Kiki
Frage # 701
04.10.2020 | 17:48
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Vollzeit. Schichtarbeit?

Ist es rechtens, 4 Wochenende am Stück Bereitschaftsdienst der Stufe 3 (vor Ort) zu machen, ohne Ausgleichstage?
Mo-Fr 24h Dienste (8-16:30 Arbeitszeit, 16:30-8 Bereitschaftsdienst) am Wochende 12h Bereitschaft.

Woche 1: Sonntag 12h Bereitschaft Nacht, Montag dienstfrei, Dienstag- Donnerstag normale Arbeitszeit, Freitag 24h Dienst, Samstag dienstfrei Sonntag frei

Woche 2: Montag Spätdienst 8-19:00, Dienstag+Mittwoch normale Arbeitszeit, Donnerstag 8-14 Uhr (Überstunden genommen), Freitag 24h Dienst, Samstag dienstfrei, Sonntag frei

Woche 3: Montag 24h Dienst, Dienstag dienstfrei, Mittwoch normale Arbeitszeit, Donnerstag 8-14:30 (Überstunden genommen), Freitag normale Arbeitszeit, Samstag Nachtdienst Bereitschaft 20-8 Uhr

:

Du mailst an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit, im Rahmen unsres Tarifvertrags. Wenn der Arbeitgeber mich zu einem Bereitschaftsdienst einteilt, beginnt und endet dieser mit Umkleiden, dem Weg zum Arbeitsbereich und zumindest einer kurzen Übergabe der wichtigsten Informationen. Es handelt sich dabei um regelmäßige Arbeitszeit.
Laut § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K wird die regelmäßige Arbeitzeit jedoch nur auf fünf Kalendertage der Kalenderwoche verteilt. Betriebliche Notwendigkeiten für einen sechsten Arbeitstag fehlen im Krankenhaus (LAG Hamm Beschluss 07.11.2019 – 13 TaBV 14/19). Mir ist also nicht klar, warum ich dennoch nicht in jeder Kalenderwoche zwei von regelmäßiger Arbeitszeit freie Kalendertage bekomme.
In § 6.1 Abs. 3 TVöD-K ist weitergehend geregelt: 'Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.' Binnen je zwei Kalenderwochen erhalte ich also zumindest einen von aller Beschäftigung freien Sonntag. Leider klappt auch das nicht immer.
Diese tarifwidrige betriebliche Praxis beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe.
Liebe Grüße .... «
Christine
Frage # 700
04.10.2020 | 13:17
AVR, keine MAV

Hallo, ich arbeite in der ambulanten Pflege mit 30 Stunden/Woche.
Nun habe ich eine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage.
Habe ich Anspruch auf die im Dienstplan eingetragenen Dienste?

Aktuell war ich am Sonntag für den Frühdienst, Mittagsdienst und Spätdienst eingeteilt. Nun war - ohne dies mit mir abzusprechen - der Mittagsdienst in meiner Tourenplanung nicht eingeplant.
Steht mir die dadurch ausgefallene Arbeitszeit nun ohne meine Arbeitsleistung zu, oder hat der Arbeitgeber das Recht, einfach Dienste zu streichen, obwohl diese im Dienstplan eingetragen sind?

In der AVR habe ich diesbezüglich keine Regelung gefunden.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Dein Arbeitgeber kann auf die von ihm festgelegte Arbeitsleistung verzichten.
Die Arbeitszeit steht ihm zu, nicht Dir.

Wir formen Deine Frage nun etwas um:
Muss ich Arbeitszeit, auf die der Arbeitgeber verzichtet hat, später nacharbeiten?
Darf der Arbeitgeber mich zu einer überraschenden Freischicht einteilen?

Wir vermuten: Dein Arbeitgeber hat Dir die strittigen Schichten rechtswirksam und verbindlich angeordnet. Die Abänderung eines Planes oder ein Freizeitausgleich wird einvernehmlich (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sicherlich wirksam.
Für eine einseitige Abänderung (durch den Arbeitgeber) braucht es zumindest ein paar Voraussetzungen:
* das billige Ermessen (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.), als die Rückkoppelung mit Dir.
* die rechtzeitige Änderungsanordnung (wohl mindestens eine Woche im voraus)
* keine Schichtarbeit. Denn gemäß ArbZG § 6 Abs. 1zusatzArbZG § 6 Abs. 1 Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. ist die Arbeitszeit festzulegen.
Nadine
Frage # 699
03.10.2020 | 12:57
Irgendein Tarif, Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Die Zeit wird bald umgestellt. Ich arbeite im Nachtdienst und muss so eine Stunde länger arbeiten. Muss diese Stunde vergütet werden?

:

Deine Angabe zum "Tarif", zur Arbeitszeit und zur Interessenvertretung sind recht spärlich. So fällt unsere Antwort ebenfalls karg und abstrakt aus.

Faustregel 1
Auf die Stunden bezogene Vergütung wird »spitz« gerechnet.
❍ Nachtzuschlag
❍ Sonntagszuschlag
❍ Zusatzurlaub auf Stundenbasis
❍ nächtliche Aushilfen / Sitzwachen, die nach Stunden bezahlt werden.
❍ eine Überstunde wird vielleicht die erste Stunde, die Du morgens länger schuftest.

Faustregel 2
Bei den auf den Tag, die Woche oder den Monat bezogenen Pflichten und Ansprüchen bleibt diese – zusätzliche oder ausgefallene - Umstellungsstunde jeweils unberücksichtigt. Dies gilt bei
❍ der Wochenarbeitszeit
❍ dem Monatsentgelt
❍ dem Zusatzurlaub auf Schichtbasis
Werner
Frage # 698
01.10.2020 | 20:55
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Bei der Planung der Schichten werden die Mitarbeiter regelmäßig für die Frühschicht von 06:30-09:00 Uhr eingeplant. Damit kommt der Mitarbeiter lediglich auf 2,5 Stunden am Tag, den Rest des Tages hat er frei egal wie weit die Anfahrt ist.
Gibt es nicht eine Mindesbeschäftigungszeit von 3 Stunden, also in unserem Fall 06:30-09:30 Uhr?

:

Eine aktive MAV wird erkennen:
Ultra-Kurz-Schichten widersprechen dem billigen Ermessen ( GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.), sind also rechtswidrig.

Muss eine Kollegin deshalb öfter zur Arbeit fahren? Dies verstieße gegen § 6 Abs. 1 ArbZG (linkLeitlinien).

Darauf wird es meist nicht ankommen. Denn § 2 Abs. 1 der Anl 33 der AVR der Caritas regelt ja bereits, dass Du in jeder Kalenderwoche nur an 5 Kalendertagen zur Arbeitszeit antanzen musst. Wenn der Chef also eine Schicht besonders kurz macht: Sag "Danke!".
Bleibt am Ende der Woche oder des Turnus noch Zeitschuld übrig? Das ist keine betriebliche Notwendigkeit, einen weiteren Tag zu arbeiten. Pech für den Chef!
Elli
Frage # 697
28.09.2020 | 18:16
AVR Caritas  (Anlage 2e), MAV / MAVO

Wir erhalten im Rettungsdienst bei Krankheit eine Verrechnung der Krankheitstage per Durchschnittsprinzip.

Unsere Leitung sagt, es gäbe ein Wahlrecht zw. Lohnausfall- als auch Durchschnittsprinzip - ist das wirklich so?

:

EntgFG § 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
EntgFG § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Die AVR der Caritas regeln unbekümmert in der Anlage 1 unter XII Krankenbezüge: Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
Nun springt Ihr also nach Anlage 14 und dort in Absatz 2: Weder eine Spitzabrechnung nach EntgFG § 4 noch die 13 vorausgehenden Wochen nach BUrlG § 13 stehen Euch danach zu, sondern ein tagesgleicher Aufschlagsatz auf Grundlage der dem Ereignis vorausgehenden 3 Kalendermonate.

Eure Chefin irrt: Sie oder der Arbeitgeber haben kein Wahlrecht. Es gibt eine abschließende arbeitsvertragliche Regelung. Diese ist für den Betrieb praktischer und vielleicht grundsätzlich kein Nachteil für die Beschäftigten. In diesem Fall brauchte es für die Abweichung keinen Tarifvertrag; die AVR genügten.
Sven
Frage # 696
28.09.2020 | 12:57
Privates Heim ohne Tarifvertrag und ohne Betriebsrat
Dauernachtwache in einem Altenheim.

Ich arbeite von 20.45 Uhr bis 7.00 Uhr bei 38,5 Stunden/Woche bei 6-Tage-Woche, 30 Tage Urlaub.
Ich arbeite also 8 Nächte, dann 6 Tage frei usw.

Was in Stunden zählt ein Urlaubstag? Meine Chefin bezahlt mir 6,42 Stunden im Stundenzettel bei 1 Tag Urlaub.
Müssten es nicht 9,5 Stunden sein?

:

Wir vermuten
? Dein Arbeitsvertrag bestimmt Deinen Urlaubsanspruch mit 30 Arbeitstagen.
? Dein Arbeitsvertrag trifft keine besondere Bestimmung zum Arbeitstag. Arbeitstag ist darum jeder Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitzeit (auch nur 3 Stunden bis 24 Uhr in der ersten Nachtschicht).
? Du arbeitest tatsächlich in einer 4,5-Tage/Woche.

Die Arbeitsgerichte vermuten, dass so ein Arbeitsvertrag den vertraglichen Urlaubsanspruch für die 5-Tage/Woche bestimmt. Bei einer anderen Verteilung sei der Anspruch umzurechnen. Dabei hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.
Gib ein: 30 Tage, 4,5-Tage/Woche, ohne Rundungsregel.
Im Ergebnis hast im Jahr 27 Urlaubs-Anspruchs-Tage.
Jeder dieser Urlaubs-Anspruchs-Tage stellt Dich an einem Kalendertag von der an diesem ansonsten /ohnehin festgelegten Arbeitszeit frei. An manchen von 9,5 Stunden, an einigen von 3 Stunden, an anderen von 6,5 Stunden.

Deine Chefin muss Dir auch während des Urlaubs Dein Urlaubsgeld (berechnet aufgrund der vorhergehenden 13 Wochen) für jeden Urlaubstag bezahlen. Dabei spielen "Stunden" keine Rolle.
Markus
Frage # 695
24.09.2020 | 16:16
AVR-DD, MAV, Vollzeit, Schichtdienst

Nachfrage zu #692:

"Arbeitgeber ... meint ... er dürfe von mir ... geleistete unbezahlte Vorwegarbeit ... durch eine unterjährige Vergütungszahlung reduzieren. Dies bedeutet tatsächlich eine Verlängerung meiner durch eine Teilzeitvereinbarung verkürzten Arbeitszeit."

Inwiefern ist eine Verlängerung der Arbeitszeit problematisch ( weil erst diese Konsequenz des "Auszahlens" dieses mitbestimmungspflichtig macht? ) Ich arbeite in Vollzeit - welche Teilzeitvereinbarung ist gemeint?

:

Du hast recht: Als Vollzeitkraft hast Du leider etwas schlechtere Karten. Denn Du hast arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich eine bestimmte Zeitschuld-Höhe vereinbart. Sie wird im Arbeitsvertrag nur (deklaratorisch) benannt, bezogen auf § 9 Abs. 1 AVR.DD.
Und zur Leistung von Plussstunden (unbezahlter Vorwegarbeit) sind Vollzeitbeschäftigte verpflichtet - soweit dies die MAV im Zuge der Dienstplanung zulässt.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an den Arbeitgeber -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Leider hat dies unser Arbeitgeber missverstanden. Er meint in seinem Schreiben an mich, die von mir mit Eurer Zustimmung geleistete unbezahlte Vorwegarbeit sei durch die Buchung auf die AVR-Arbeitszeitkonten allein seinem Direktionsrecht unterworfen. Er dürfe diese Vorwegarbeit abweichend von den AVR.DD nun durch eine unterjährige Vergütungszahlung reduzieren. Dies bedeutet tatsächlich eine Verlängerung meiner Arbeitszeit.
Der Dienstgeber beruft sich bei diesem Eingriff in meinem Arbeitsvertrag auf geänderte Regeln der Refinanzierung seiner Kosten. Unserer Arbeitsverträge oder die darin in Bezug genommenen AVR.DD können nicht durch Regeln der Refinanzierung (hier: § 150 SGB IX) aufgehoben werden.
Auch Eure Mitbestimmung bei der Verteilung meiner Arbeitszeit darf nicht durch den Arbeitgeber 'abgekauft' werden.
Der tatsächliche Stand meines Arbeitszeitkontos (aufgefüllt nicht etwa mit vergütungspflichtigen 'Überstunden' im Sinne § 9c Abs. 4 AVR.DD sondern mit 'Plusstunden') wird also falsch ausgewiesen.
Die ABR.DD legen auch keine Vergütungshähe für unterjährige Plusstunden fest. Hietr handelt unser Arbeitgeber also willkürlich.
Diese Praktik beeinträchtig und beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und informiert mich, sobald Ihr diese erreicht habt.
Liebe Grüße ... «
MaGap
Frage # 694
23.09.2020 | 20:46
AVR
Guten Abend,
in unserer Einrichtung ( Sozialstation, ambulante Pflege) wird mit geteilten Diensten gearbeitet.
Diese gehen von ca.7 Uhr - ca.12 Uhr und werden dann ab ca 16 Uhr fortgesetzt...nach Patientenzahl mit unterschiedlichem Ende zwischen 19 und 21 Uhr.
Je nach Mitarbeiter hat man zwischen 1-3 geteilte Dienste pro Woche.
Meine Frage: Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Zusatzurlaubstage, welche mir für Schichtarbeit zustehen, auch zu erhalten?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Denn: Die vertraglichen Anspruchsvoraussetzung für "Schichtarbeit" (Schichtdienst im vertraglichen Sinn) sind zugleich die Eingangstür für Ansprüche auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.
Betriebsrat LHS
Frage # 693
22.09.2020 | 13:46
TVÖD angelehnt Behindertenhilfe 250 MA 3 Köpfiger BR

Hallo hier unsere Frage
in einer Einrichtung gibt es zum Nachtdienst noch eine Schlafbereitschaft. Diese Schlafberitschaft wird erst im Spätdienst 16.00 -22.00 eingeteilt. Dann übernimmt sie die Schlafbereitschaft 22.00 - 6.00 und dann wiede den Frühdienst 6.00 - 8.00.
Für diese Zeit werden 6 +2 Stunden Regeldienst + 3,2 Std. für die Schlafbereitschaft auf em Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Hierzu besteht eine BV von 2011.
Ist das so noch alles zulässig Neues EU Recht ?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Markus
Frage # 692
22.09.2020 | 11:54
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Vollzeit, Pflege, Schichtarbeit

Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Saldo des Jahresarbeitszeitkontos durch "Auszahlung" zu mindern ( im Einzelfall sogar so weit, dass ein negativer Saldo entsteht? )

Die Aushecker der Arbeitsvertragsrichtlinien beabsichtigten ja, über den vertraglichen Umfang hinaus geleistete Arbeit in weitem Umfang nicht als Überstunden vergüten zu müssen ( jährlich können maximal 360 = 12*30 Zusatzstunden vergütungsfrei angeordnet und auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden ).

Aufgrund dieser Regelungen entsteht auch bei erheblicher Überstundenanordnung grundsätzlich kein Personalkosten-Mehraufwand, der nach aktueller Gesetzeslage von den Pflegekassen zu tragen/erstatten wäre:

§ 150 SGB XI
"Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet."

Mein Arbeitszeitkontensaldo betrug ca. 35h; davon waren ca. 6 Stunden "Überstunden" im Sinne von § 9c Abs. 4 der AVR DD. Ungefragt wurde mein Konto um 30h reduziert und eine "Mehrarbeitsvergütung" ausgezahlt.

Antwort des Arbeitgeber auf eine Beschwerde:

"... in bezug auf "ihr" Jahresarbeitszeitkonto ... möchten wir ein offensichtliches Missverständnis ausräumen. Ihre Dienstzeiten, die damit verbundenen Eintragungen im Dienstplan sowie eventuell daraus resultierende Überträge von Minusstunden oder Plus- und Überstunden, unterliegen vollumfänglich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. (...)
Seit März diesen Jahres gilt "§ 150 SGB XI". Da ihre Überstunden in diesem Zeitraum bis zum Auszahlungstermin angefallen sind, waren wir darüber verpflichtet ihnen diese 30 Stunden auszubezahlen."

Ist der Arbeitgeber verpflichtet sich zu entscheiden, ob er mein Zeitguhaben von 30 Stunden wieder zurückgeben will oder auf mein individuelles Angebot einer (sehr) hohen Überstundenvergütung für die 30h eingehen möchte?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an den Arbeitgeber -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Leider hat dies unser Arbeitgeber missverstanden. Er meint in seinem Schreiben an mich, die von mir mit Eurer Zustimmung geleistete unbezahlte Vorwegarbeit sei durch die Buchung auf die AVR-Arbeitszeitkonten allein seinem Direktionsrecht unterworfen. Er dürfe diese Vorwegarbeit abweichend von den AVR.DD nun durch eine unterjährige Vergütungszahlung reduzieren. Dies bedeutet tatsächlich eine Verlängerung meiner durch eine Teilzeitvereinbarung verkürzten Arbeitszeit.
Der Dienstgeber beruft sich bei diesem Eingriff in meinem Arbeitsvertrag auf geänderte Regeln der Refinanzierung seiner Kosten. Unserer Arbeitsverträge oder die darin in Bezug genommenen AVR.DD können nicht durch Regeln der Refinanzierung (hier: § 150 SGB IX) aufgehoben werden.
Auch Eure Mitbestimmung bei der Verteilung meiner Arbeitszeit darf nicht durch den Arbeitgeber 'abgekauft' werden.
Der tatsächliche Stand meines Arbeitszeitkontos (aufgeüllt nicht etwa mit vergütungspflichtigen 'Überstunden' im Sinne § 9c Abs. 4 AVR.DD sondern mit 'Plusstunden') wird also falsch ausgewiesen. Diese Praktik beeinträchtig und beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe und informiert mich, sobald Ihr diese erreicht habt.
Liebe Grüße ... «
San Holo
Frage # 691
20.09.2020 | 22:29
AVR DWBO Anlage J, MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite als Teilzeit (25% von 40 Stunden) im Schichtdienst mit verschiedenen Dienstzeiten und verschiedenen Arbeitsstellen / Orten.
Zwischen dem Dienstgeber und der MAV ist eine Dienstvereinbarung getroffen worden, die einen Schichtplanturnus (10 Wochen) beinhaltet. Darin ersichtlich für jeden Mitarbeiter an welchem Ort er welchen Dienst zu leisten hat, mittels 10 Wochen Turnus auch theoretisch für die Zukunft planbar.
Der Dienstplaner weicht regelmaßig von diesem Schichtplanturnus ab, indem er viele Mitarbeiter, nicht nur mich, ohne Absprache jeden Monat mit deutlichen Abweichungen zum in der Dienstvereinbarung veröffentlichen Schichtplanturnus plant.

Aber:
Ist der Schichtplanturnus, der in der Dienstvereinbarung beschrieben ist, verpflichtend?
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem MAV umplanen, sowohl auf einen anderen Tag, als auch eine andere Dienstzeit und einen anderen Dienstort?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage und Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Die Dienstvereinbarung über den 10-Wochen-Turnus legt dies offenbar nicht abschließend fest. Denn uns werden davon abweichende Pläne angeordnet. Leider wird dabei die Rückkoppelung mit uns, das billige Ermessen mit uns (GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.) nicht durchgeführt. Leider können wir nicht erkennen, ob diese wohl endgültigen Anordnungen auch Zustimmung haben. Zwischen den Betriebsparteien vereinbart sind sie offensichtlich nicht - denn dann wären wir darüüber und den konkreten Inhalt ja informiert worden (§ 36 Abs. 2 MVG).
Wir wissen wohl, dass unser Einsatzort durch unsere Arbeitsverträge nur allgemein bestimmt wurde und in diesem Rahmen von Tag zu Tag und ohne Eure Mitbestimmung angeordnet werden kann. Möglicherweise wird dies von Seiten des Dienstgebers missverstanden und so auch auf die Arbeitszeit übertragen.
Dieses betriebliche Verfahren beieinträchtigt uns zunehmend. Bitte benachrichtigt uns, welche Abhilfe Ihr zeitnah erreichen konntet, etwa durch Rückkehr zum gesetzlichen Mitbestimmungsverfahren.
Liebe Grüße ......«
saramoom
Frage # 690
19.09.2020 | 09:28
DRK-Reformtarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG
Teilzeit 50 %, nach vorgeschriebenem Rollenmodell (vom Arbeitgeber) als Dauernachtwache
Nachfrage # 687
Nein wir sind alle schon jahrelang in Teilzeit und wir haben halt den standardisierten Vertrag bekommen, wo man erst im Tarifvertrag nachschauen muss und ja da steht was mit Mehrarbeit und Überstunden Verpflichtung.
+ Wie oft kann der Arbeitgeber die Dienste verändern,da er uns ja schon in ein Rollenmodell hineinmanövriert hat, ohne zu fragen ob man ds möchte oder nicht...
Antwort Betriebsrat war,billiges Ermessen und Direktionsrecht... Aber wie oft kann unser Arbeitgeber sein Direktionsrecht durchsetzen?
Wir haben das Gefühl das wir so arbeiten sollen wie der Rettungsdienst, wird aber nicht funktionieren da die einen ganz anderen Personalschlüssel haben und hauptsächlich 100%Kräfte sind...wir nicht...
+ Vielleicht fällt Ihnen noch was ein,wie wir uns wehren können.

:

In Deiner Schilderung bleibt unklar, ob Du Dich im Arbeitsvertrag (nicht über den DRK RTV) unmittelbar und ausdrücklich zur Leistung von Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet hast.

Falls ja:
Alternative 1) Du schreibst dem Arbeitgeber:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie erwägen derzeit die Anordnung von Rufbereitschaften. In § 13 Abs.4 regelt unser Tarifvertrag, dass ich Ihnen jeweils die Stelle meines Aufenthalts anzuzeigen habe. Von dieser wahrscheinlichen Aufenthaltsstelle zu unserer Arbeitsstätte werden die Verbindungen und ihre Dauer auf der Webseite des ÖPNV unterschiedlich angegeben. Ich habe Ihnen dies als Kopie einmal für Freitagabend, Samstagabend und Sonntagabend angehängt. Der ÖPNV sagt leider das Erreichen der Anschlüsse nicht zu, es kann also auch noch deutlich länger dauern. Ich vermute, Sie werden dies in Ihre Überlegungen mit einbeziehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen ...


Alternative 2)
Du druckst Dir einmal § 8 TzBfG aus.
Du stellst einen Antrag auf geringefügige Arbeitszeitverkürzung und verwendest dabei unser linkMuster
Du beantragst so eine Verkürzung um 1,5 Stunden und beschränkst zugleich Rufbereitschaft (und Mehrarbeit) auf Einzelfälle mit Deiner jeweiligen Zustimmung.
Falls Dein Chef Dir in diesem Zuge jedoch einen von ihm formulierten Änderungsvertrag unterzuschieben versucht, solltest Du diesen dankend nehmen und zu Hause ohne Unterschrift in die Schublade legen! Solche untergeschobenen Vertragsänderungen verstoßen gegen § 8 TzBfG und wären unbeachtlich (LAG Düsseldorf Urteil 28.04.2020 - 8 Sa 403/19). Doch Du kannst durch die Zurückhaltung Deiner Unterschrift Ärger vermeiden.
Um dennoch auf Deine Vergütung zu kommen, kannst Du Dich gelegentlich auf eine zusätzliche Nachtschicht einlassen.
-------------------------------
Sein Direktionsrecht darf der Arbeitgeber, soweit er sich für die Zukunft noch nicht festgelegt hat, unbeschränkt oft ausüben.
Blondi
Frage # 689
18.09.2020 | 11:55
Betriebsrat / BetrVG

Ich habe eine 5O % Stelle, bisher Wechselschicht früh und spät. Nun arbeite ich eine Woche Vollzeit im Spätdienst und die andere Woche frei, dann wieder Vollzeit und frei im Wechsel. Wie viel Urlaub steht mir zu? Darf mein Arbeitgeber ohne mich zu fragen in den Dienstplan xü oder restlichen Urlaub eintragen?
Ich bin seit 5,5 Jahren beschäftigt wann komme ich in eine andere Gehaltsstufe?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst.

Du erwirbst Deine Urlaubsansprüche tageweise, der Arbeitgeber gewährt sie tageweise. Der gesetzliche und ein eventueller vertraglicher Urlaubsanspruch wird dazu auf die tatsächliche Tage/Woche umgerechnet. Wir unterstützen mit unserem linkUrlaubsrechner.

Du darfst einer Urlaubsfestlegung des Arbeitgebers widersprechen. Damit ist diese Festlegung wieder aufgehoben.

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
saramoon
Frage # 688
18.09.2020 | 06:31
DRK-Reformtarifvertrag , 50 % als Nachtwache im Altenheim
Ich hatte Urlaub im August und September.
In meinem Gehaltszettel ist mir aufgefallen das ich den Nachtzuschlag nur an den gearbeiteten Stunden bekommen habe aber nicht an den Urlaubstagen. Ist das rechtens? Ich dachte man bekommt den Zuschlag auch an den Urlaubstagen, da es ja wie gearbeitet ist, oder hab ich gerade einen Denkfehler?

:

Du solltest einmal prüfen, ob Dich ein Betriebsrat oder eine Mitarbeitervertretung (siehe Deine Frage # 687) vertritt.

Laut § 31 DRK-RTV hast Du "Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 29 Abs. 1)."
Tatsächlich regelt es jedoch § 24 anders:
"(1) In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1, § 31, § 32 und § 33 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie Zahlungen nach § 26, § 27, § 28."

Du hast daher für jeden Deiner Urlaubsanspruchstage (Tage, an denen Du ansosnten arbeiten müsstetst) Anspruch auf einen tagesgleichen Aufschlagsatz. Dieser wird als Durchschnitt Deiner Zeitzuschläge (Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertaszuschläge) in den 3 Vormonaten ermittelt. Diese Summe wird durch die Anzahl Deiner tatsächlichen Arbeitstage in diesen drei Vormonaten geteilt.
Der Aufschlagsatz wird (anders als Zeitzuschläge füpr tatsächliche Nacht- und Sonntagsarbeit) durch den Arbeitgeber versteuert und verbeitragt.
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