AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Vollzeit, Pflege, Schichtarbeit
Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Saldo des Jahresarbeitszeitkontos durch "Auszahlung" zu mindern ( im Einzelfall sogar so weit, dass ein negativer Saldo entsteht? )
Die Aushecker der Arbeitsvertragsrichtlinien beabsichtigten ja, über den vertraglichen Umfang hinaus geleistete Arbeit in weitem Umfang nicht als Überstunden vergüten zu müssen ( jährlich können maximal 360 = 12*30 Zusatzstunden vergütungsfrei angeordnet und auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden ).
Aufgrund dieser Regelungen entsteht auch bei erheblicher Überstundenanordnung grundsätzlich kein Personalkosten-Mehraufwand, der nach aktueller Gesetzeslage von den Pflegekassen zu tragen/erstatten wäre:
§ 150 SGB XI
"Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet."
Mein Arbeitszeitkontensaldo betrug ca. 35h; davon waren ca. 6 Stunden "Überstunden" im Sinne von § 9c Abs. 4 der AVR DD. Ungefragt wurde mein Konto um 30h reduziert und eine "Mehrarbeitsvergütung" ausgezahlt.
Antwort des Arbeitgeber auf eine Beschwerde:
"... in bezug auf "ihr" Jahresarbeitszeitkonto ... möchten wir ein offensichtliches Missverständnis ausräumen. Ihre Dienstzeiten, die damit verbundenen Eintragungen im Dienstplan sowie eventuell daraus resultierende Überträge von Minusstunden oder Plus- und Überstunden, unterliegen vollumfänglich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. (...)
Seit März diesen Jahres gilt "§ 150 SGB XI". Da ihre Überstunden in diesem Zeitraum bis zum Auszahlungstermin angefallen sind, waren wir darüber verpflichtet ihnen diese 30 Stunden auszubezahlen."
Ist der Arbeitgeber verpflichtet sich zu entscheiden, ob er mein Zeitguhaben von 30 Stunden wieder zurückgeben will oder auf mein individuelles Angebot einer (sehr) hohen Überstundenvergütung für die 30h eingehen möchte?
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Die Gesundheitsämter greifen zur Anordnung einer bloß "mobilen" Quarantäne, wenn sie sich z.B. um eine Großschlachteri, einen Hotspot Altenheim oder ein überlastetes Labor sorgen.In der "Arbeitsquarantäne" entsteht den Arbeitgeber kein Schaden. Sie haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Eine normale Kollegin wird zumindest den Satz herausdrucksen - »Aber ich fahre doch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ist das unbedenklich ...?« So liegt auch in diesen Zeiten auf dem ÖPNV ein Segen.
Die clevere Kollegin wird die Verhinderung des Urlaubszwecks dem Chef unverzüglich in Tdextform melden, etwa per Fax oder mit einem BR als Boten und späteren Zeugen. Sie wird ihren unverminderten Urlaubsanspruch bis zum Jahreswechsel geltend machen. Sie wird bei einer Verweigerung den Betriebsrat aktivieren, denn der kann ja über § 87 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 die Einigungsstelle zu einem teurem aber schnellen Entscheid nutzen.
Ist jedoch eine Kollegin ganz wild auf den ungehinderten Arbeitseinsatz? Dann wird sie sich auch um den Urlaub keine Gedanken machen.
Ist die Kollegin nicht clever, dann klagt sie vor dem Arbeitsgericht. Vor Gericht und auf hoher See ist sie in Gottes Hand. Streitigkeiten wie diese sind neu und daher noch nicht entschieden ...