BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Nachtdienst im Pflegeheim.
Im Bat-KF §6 Absatz 7 steht, daß sich die regelmäßige Arbeitszeit für alle Feiertage die auf einen Werktag fallen sowie für Silvester und Heiligabend um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden verringert.
In der Protokollerklärung zu §6 Absatz 7 heißt es dazu, daß das nur für diejenigen gilt die wegen des Dienstplans freihaben.
Ich würde § 6 Absatz 7 so verstehen, daß zum Beispiel für Dezember, falls alle Feiertage und Silvester und Heiligabend auf einen Werktag fallen eine Vollzeitkraft statt 170 Stunden nur 138 Stunden arbeiten müßte egal ob sie an den entsprechenden Tagen frei hat oder nicht weil ja auch die KollegInnen die im Büro arbeiten nur 138 Stunden arbeiten müssen in diesem Monat und es gilt doch das Gleichbehandlungsprinzip.
Aber nach der Protokollerklärung dazu wäre wohl so, daß dies nur für jemanden gilt, der alle vier Feiertage dienstplanmäßig frei hat und für jemanden der nur zwei Feiertage dienplanmäßig frei hat würden sich die Sollstunden nur um 16 Stunden reduzieren statt 32.
Ich meine die Protokollerklärungerklärung wiederspricht dem § 6 oder schränkt ihn zumindest wieder stark ein.
Heißt das jetzt wenn man alle vier Feiertage arbeiten muß, daß einem dann keine Sollstundenreduzierung zusteht und man nur die 135% Zuschlag bekommt?
Meiner Meinung nach müßte doch für alle Mitarbeitenden die Sollstunden um 32 Stunden reduziert werden egal ob sie an den vier Feiertagen bzw. Vorfeiertagen frei haben oder nicht und wenn sie konkret an einem dieserTage auch noch arbeiten müssen, müßten ihnen doch noch zusäztlich 135% Zuschlag laut §8 zustehen.
Oder soll der Freiteitausgleich laut § 8 sozusagen den nicht erhaltenen Sollabzug ersetzen?
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Der BAT-KF regelt hier in § 6 (7) ungewöhnlich kompfortabel:3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden ge-
setzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
Doch dazu muss Du Dir klarmachen, dass bereits § 9 ArbZG in Verbindung mit § 2 EntgFG den wichtigsten Fall abschließend regeln: Du bekommst "wegen" des Feiertags frei, trotzdem aber Deine Vergütung.
§ 8 Abs. 1 BAT-KF regelt den Fall: Du musst "trotz" des Feiertags arbeiten. Dann bekommst Du entweder Freizeitausgleich oder 135 v.H. Zeitzuschläge, zusätzlich zur "Vergütung für die geleistete Arbeitszeit". Dazu musst Du allerdings einen Antrag stellen - machst Du aber nicht. Die die 135 v.H. sind steuer- und sozialabgabenbefreit
§ 6 Abs. 7 regelt also nur noch den Sonderfall: Du hast "wegen" des Dienstplans ohnehin am Feiertag frei. Dann wird Dir Deine Zeitschuld um eine Schichtlänge vermindert.