MAV
Nacht-Schlafbereitschaft in einer Senioren-WG mit 24 Bewohnern auf 2 Etagen verteilt.
Ich hatte für die 2. Aprilhälfte einen Urlaubsantrag gestellt.
Als der Dienstplan Ende März ausgelegt wurde, war für mich kein Urlaub eingetragen. Also habe ich das als nicht genehmigt gewertet.
In der entsprechenden Zeit wurde ich 3 mal angerufen, ob ich einspringen könnte, konnte ich aber nicht. Als ich im Ende Mai den Leistungsnachweis bekam, mit dem man ja den Dienstplan vergleichen soll, ob alles passt, war auf diesem mein Urlaub eingetragen. Ich habe das durchgestrichen und daneben geschrieben, dass das so nicht im Dienstplan stand und auch nicht nachträglich im Dienstplan, und dann noch einseitig, eingetragen werden darf.
Jetzt kam meine Abrechnung, und es waren doch tatsächlich meine Urlaubstage abgerechnet. Dasselbe habe ich im November gehabt, da habe ich in der Buchhaltung angerufen, die Sache erklärt, und da wurde mir gesagt, dass nach Dienstplan abgerechnet wird, ich sollte bei der PDL anrufen und das klären. Habe ich gemacht, sie sagte nur, das wäre ein Versehen gewesen, wahrscheinlich wäre das aus dem Grund nachträglich eingetragen, weil schon fast Jahresende war und ich noch ein paar Urlaubstage hatte. Sie versprach mir, dass das nicht wieder vorkommen würde. Und nun ist es doch wieder passiert. Ich habe keine große Lust, mich wieder mit ihr und dem Thema auseinander zusetzen.
Muss ich das jetzt doch, oder habt Ihr einen anderen Vorschlag?
Vielleicht sollte ich mich mit dem Betriebsrat mal besprechen?
:
a) In einer 'Schlafbereitschaft' wirst Du gelegentlich vom Arbeitgeber (nicht von Fremden, Angehörigen, Klienten, Bewohnern) geweckt, um Arbeitsaufgaben zu erledigen. Du brauchst nicht selbst auf Signale achten. Du hast nur die Aufgabe, Dicht bereit zu halten. Du must den Bedarf an Arbeitrsleistung nicht selbst erkennen.Bereitschaftdienst findet als Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt, zusätzlich, nicht anstatt.
b) Für die Schichtzulage und für die Wechselschichtzulage kommt es nur auf die Belastung mit regelmäßiger Arbeitszeit an. In Eurem Betrieb wird die (regelmäßige) Arbeitszeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr unterbrochen. Deshalb steht die Wechselschichtzulage niemandem zu.
c) Die geschilderten Arbeitszeiten sind rechtswidrig. Denn sie verstoßen u.a. gegen § 4 ArbZG.