AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD Vollzeit, Altenpflege
Die Schicht-Zulagenregelung der AVR.DD unterscheidet sich von derjenigen des TVÖD.
Wechselschichtarbeit TVÖD-K, § 7:
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. (...) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."
AVR.DD, § 9e
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.
(...)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr"
Zulagenregelung TVÖD-K, § 8
" Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage."
AVR.DD, § 20
"Mitarbeiter, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und die dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, oder in denen die erforderlichen durchschnittlichen 40 Nachtarbeitsstunden nur in je sieben Wochen erreicht werden."
1.) Die AVR.DD definieren den Begriff "Nachtschicht" nicht.
Zählen daher alle "in der Nachtschicht (z.B. 20:00-7:00) geleisteten" Arbeitsstunden zu dem 40-Stunden-Kontingent, oder nur die "in Nachtarbeit" ( 21:00-6-00 ) geleisteten Stunden?
2:) Gilt: Über 40 Stunden/5 Wochen = ständige Wechselschicht?
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Überstunden sind in jedem Fall zu vergüten, mit dem Stundenentgelt plus dem Zeitzuschlag.Doch sind die nicht ausgeglichenen Stunden am Turnusende Überstunden? Oder nur "Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind" und sich im durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraum nicht ausgleichen (Anl 32 § 6 Abs. 2)?
a) Du musst alle angeordneten Stunden im Turnus tatäschlich leisten (kein Urlaub, keine AU ...), damit Dir die Überstundenvergütung für Überstunden zusteht.
b) Die AVR Caritas ist für Dich regelungsgleich zum TVöD. Zum TVöD erwarten wir am 15.10. drei BAG-Entscheidungen (Überstunden in Teilzeit). Danach wiessen wir vielleicht mehr.
c) Frag Deine MAV, was sie sich bei ihrer Zustimmung zur Überplanung gedacht hat. Hat der Arbeitgeber sie informiert, wofür er diese zusätzlichen Stunden hält? Hobby? Spaß?