TVöD Bund ,
Personalrat
Wechselschicht (24/7, 365 Tage) in 12-Stunden-Schichten.
Nachfrage zu #1071 und eine neue Frage, die hier aufgekommen ist.
Rückfrage zu 3.)
Wie ist der "festgelegte Rahmen" definiert, über den hinaus ich arbeiten müsste, um Überstunden zu erhalten? Besteht der Rahmen aus den Diensten, für die wir im Dienstplan eingeteilt sind? Hintergrund: Wir sind nicht für die volle Wochenarbeitszeit in Schichten verplant. Es bleibt eine geringe Stundenzahl in der Woche, die für Meetings (aus Homeoffice), aber auch für Übergaben gedacht ist.
Wenn ich nun durch Schichteinteilung mal mehr arbeite, als die Woche vorsieht - sollte das in der folgenden Kalenderwoche (wie §7, Abs. 7) ausgeglichen werden? Oder genügt, wie in §7, Abs. 8 eher im Schichtplanturnus? Darf ich die Überstunden aus Homeoffice dazu zählen?
Oder darf ich überhaupt nur Stunden aus Diensteinteilungen zählen, die durch Planänderungen zusätzlich angefallen sind?
neue Frage:
5. Laut unserer Dienstvereinbarung sind unsere Urlaubstage so viel "Wert" wie ein Wochentag, wenn wir Montag - Freitag arbeiten würden (also Wochenarbeitszeit / 5). Möchten wir eine Woche frei haben, so wird von Montag bis Freitag Urlaub genommen. Dafür haben wir dann aber auch die Wochenenden davor und danach dienstfrei. Dadurch kommt man eher selten mit +- 0 Stunden aus dem Urlaub heraus.
Die Vereinbarung soll jetzt offenbar so geändert werden, dass das gleiche Rechenspiel auf 7 Tage verteilt passieren soll. Grund: es gibt sonst Probleme, die Wochenenden zu besetzen.
Nach allem, was ich hier gelesen habe, ist das doch nicht korrekt, oder?
Wir haben keinen "durchlaufenden" Schichtplan im Urlaubsfall. Auf Nachfrage wird auch nicht verstanden, warum sowas dokumentiert werden sollte. Habe ich Anspruch darauf, dass ich nur Urlaub nehmen muss für Tage, an denen ich sowieso im Dienstplan stehe?
:
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.Zu 1.)
§ 8 Absatz 3a BAT-KF regelt -
Mitarbeitende, die nach dem Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 2) eingruppiert sind und die ständig Wechselschichtdienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 155 Euro.
Arbeiten diese Mitarbeitenden nicht ständig in Wechselschicht, so erhalten sie eine monatliche Zulage in Höhe von 0,93 Euro pro Stunde.
Ob Dir eine und welche Zulage Dir zusteht, das setzt also in jedem Fall Wechselschichtarbeit voraus.
§ 7 Absatz 1 BAT-KF
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Du schaust also Monat für Monat: Wurde mir eine Nachtschicht angeordnet und habe ich eine Tagschicht gearbeitet? Ist der Abstand zwischen diesen Nachtschichten im Blick auf die Vormonate nicht läner als durchschnittlich 31 Tage? Dann leiste ich in diesen Monaten Wechselschichtar4beit und mir steht eine ZUlage zu.
Waren die Nachtschichten nur vorübergehend oder vertretungsweise (nicht ständig) von mir zu leisten? Dann steht mir nur für alle Stunden in diesen Monaten jeweils 93 Cent zu.
Zu 2.)
§ 8 Abs,. 1 BAT KF verspricht Dir -
neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung {...}
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
• ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
• mit Freizeitausgleich 35 v.H., {....}
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.