TVöD-K ,
Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht 7/24 (38,5 Std/Woche),
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In unserem Haus gibt es weder Arbeitszeitkonten (§ 10) noch eine Betriebsvereinbarung zu dem Dienstplan-Thema. Unser Dienstplan hat nur eine Zeile/Mitarbeiter. Man kann nicht erkennen wie ohnehin zu arbeiten ist oder wäre. Es gibt nur Eintragungen für „F“ Früh-, „S“ Spät-, „N“ Nachtschicht „U“ Urlaub und frei „-„. Wir werden vom Arbeitgeber über- und unterplant. Urlaub wird nur von Montag bis Freitag geplant, da sich im Dienstplan Programm Urlaub an Wochenenden nicht eintragen lässt.
Unser 4 Wochen Dienstplan ist auch nicht der Ausgleichszeitraum, denn Plusstunden werden auf einem tariffremden Konto, welches der Arbeitgeber als Stundenkonto führt eingetragen. Minusstunden werden mit dem Stundenkonto verrechnet.
Da mein Betriebsrat die Dienstpläne nicht mitbestimmt, weil er nach eigener Aussage sonst zu keiner anderen Tätigkeit mehr kommt und alle Bemühungen den Betriebsrat die Problematik des Dienstplanes näher zu bringen ins Leere laufen, habe ich mir einen Termin bei Verdi (Recht und Beratung) geben lassen.
Ich war also gestern bei einer Rechtsberatung (Verdi) und ganz erstaunt, was mir die Rechtsanwältin erklärt hat. Nach Ihrer Meinung geht es beim Dienstplan praktisch nur um die Soll- und Iststunden. Also nur um die Berechnung der gearbeiteten Stunden. Die Differenz, das Ergebnis der Soll- und Iststunden wird von den Plusstunden abgezogen. Sonst gäbe es ja keinerlei Flexibilität in der Arbeitswelt und man würde alles lahm legen, so ihre Ausführungen. Räumdienste, Polizei usw. können nur so geplant werden, meint sie.
Die Verdi Rechts-Expertin meinte es ist völlig egal ob der Dienstplan nur eine Zeile pro Mitarbeiter hat, nur Dienst und frei eingetragen ist. Es muß nicht explizit ÜF (Überstundenfrei) eingetragen werden. Das Ergebnis (Sollstunden, Iststunden) ist entscheidend, nicht wie es dazu kommt.
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Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Schauen wir einmal in den BAT-KF:§ 7
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
§ 8
(3) Mitarbeitende, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 0,32 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. Hierbei bleiben in Form von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geleistete Stunden unberücksichtigt.
§ 26
(1) Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7
leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 3 oder 3a Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub. {...}
Ab dem Kalenderjahr 2021 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Abs. 1
Buchst. a) ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
Die Durchschnittsbetrachtung wird durch die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) organisiert. Im Zweifel wird das Kalenderjahr betrachtet. Erkennen wir z.B. 13 solche Wechsel aus der Nachtarbeit zurück in Tagesschichten, liegt durchschnittlich Wechselschichtarbeit in allen Monaten vor.
Eine Unterbrechung läge vor, wenn Du für mindestens einen Kalendermonat an einem Arbeitsplatz ohne durchschnittliche Wechselschichtarbeit versetzt wirst.