DRK RTV , Betriebsrat / BetrVG
Frage zu RTV § 12, Abs. 2 und Abs. 3:
§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit {...}
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 29 Abs. 1 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 4Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Zu Abs. 2: Verschiebt Abs. 2 die Ausschlussfrist nach § 41 zumindest in Bezug auf die geleisteten Arbeitsstunden?
Zu Absatz 3: Ist hier die Rechtsfolge dieselbe, wie in dem BAG-Urteil aus dem Newsletter in Bezug auf den ÖTV?

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Eventuell hat Euer Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber den Ausgleichszeitraum der regelmäßigen wochendurchschnittlichen Zeitschuld inLäne (bis zu ein Jahr) und Lage (von - bis) festgelegt. Em Ende diese Zeitraums können eventuell Stunden, welche die Arbeitgeberin gekauft hat und zu bezahlen hatte , noch nicht festgelegt worden sein. Diese gehen automatisch unter.§ 14 Abs. 6 regelt: Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
§ 29 Abs. 1 bestimmt: Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 24, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Erst mit diesem Zahltag geginnt die Ausschlussfrist des § 41
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden.
Für unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und unterschiedliche Fallgestaltungen gelten unterschiedliche Rechtsfolgen. Der RTV unterscheidet in § 12 Abs. 3 und 4 drei unterschiedliche Fallgestalltungen. Arbeitsbefreiung wegen Feierttag, Freizeitausgleich wegen Arbeit trotz Feiertag und Arbeiszeitverminbderung aufgrund Frei wegen Dienstplan (Rahmenplan oder ähnlichem). Zudem unterscheidet der RTV Vorfesttage und Feiertage.
Hier unterstützt meist der Betriebsrat die Aufklärung. Das zusätzliche Frei muss dazu für Dich im Plan kenntlich gemacht werden.