AVR Caritas (Anlage 31), ? Interessenvertretung
Krankenpfleger (Vollzeit) in 5,5-Tage-Woche (38,5 Stunden) in einem Krankenhaus,
das ein neues Dienstplanprogramm eingeführt hat und zeitgleich die Urlaubsregelung ändert. Laut AVR stehen mir 33 Urlaubstage zu (plus die gegebenenfalls unterjährig anfallenden zusätzlichen Urlaubstage). Demnächst sollen ALLE Mitarbeiter 30 Urlaubstage erhalten. Ein Urlaubstag wird dann für eine Volltagskraft mit 7,7 Stunden berechnet (Teilzeitkräfte entsprechend weniger, z.B. 50 % = 3,85 Std.).
Im Anschreiben heisst es:
"Mitarbeitende im Schicht-, Wechselschicht- und
Nachtdienst werden ebenfalls unabhängig von Ihrem
Stellenanteil auf Basis der 5 Urlaubstagewoche
berechnet. Auch für sie gilt, eine Vollzeitkraft hat 30
Tage Urlaub mit 7,7h/Tag und eine 50%-Kraft hat 30
Tage Urlaub mit 3,85h/Tag. Für ein freies
Dienstwochenende wird kein Urlaub abgezogen, da
in die Berechnung nur Werktage von Montag-Freitag
einbezogen werden."
Gern hätte ich das Anschreiben (mit weiteren Details und Beispielen) als PDF angehägt, was leider hier nicht möglich ist.
Wenn ich es aber richtig verstehe, erhalte ich demnach unter dem Strich 30 Urlaubstage und 21 Überstunden (30 x 0,7 = 21), was ich nicht AVR-konform empfinde. Überstunden haben nicht den gleichen Status wie Urlaubstage. Die Stationsleitung kann diese Überstunden willkürlich verplanen, und wenn ich an einem solchen freien Tag krankgeschrieben sein sollte, verfällt er, was bei einem Urlaubstag nicht der Fall wäre.
Ich hatte ein Telefonat mit der Verwaltung, die mir versicherte, dass alles tarifkonform sei, da man die Urlaubsregelung in ein "5-Urlaubstagewochen-System" überführt hätte. Da ich jedoch weiterhin in einer 5,5-Tage-Woche (jedes zweite Wochenende, Schichtdienst (Früh/Spät) und mindestens 4 Nachtdiensten im Monat) arbeite, bezweifle ich die Rechtmäßigkeit.
Was meint Ihr?
:
Du hast die AVR der Caritas über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen. Die regeln in Anlage 33 § 3 Absatz 2 und 3 -(2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Und zudem in § 6 -
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.
Du arbeitest also wegen jedes Feiertags weniger Stunden. Dieses Weniger ist zugleich Freizeitausgleich für eventuelle Feiertagsarbeit. Die MAV bestimmt mit, wann dieses Weniger (eine zusätzliche Freischicht) für Dich im Dienstplan zu erkennen ist und für Dich dazu bezeichnet wird.
Einen Ausgleich für Sonntagsarbeit sehen die AVR der Caritas nicht vor. Ganz gewöhnliche geschuldete Arbeitszeit wird eben gelegentlich auf einen Sonntag verteilt.