TVöD angelehnt,
Personalrat
Schichtdienst 365 Tage/Jahr und 24 Stunden/Tag.
Pro Schicht ein Mitarbeiter, 5 Mitarbeiter insgesamt.
Urlaubsvertretung untereinander.
Der normale Rhythmus
Montag bis Sonntag frei
Montag bis Freitag Spätschicht
Samstag bis Donnerstag frei
Freitag bis Sonntag Frühschicht (Sa u. So. 12h)
Montag bis Donnerstag Nachtschicht
Freitag bis Sonntag frei
Montag bis Donnerstag Frühschicht
Freitag bis Sonntag Nachtschicht (Sa u. So 12h)
Es darf immer nur einer von uns Urlaub machen und die, die normalerweise frei haben, müssen dann diese Schichten übernehmen.
Es kommen da seltsame Schichtfolgen zustande.
Die so aussieht.
Montag bis Donnerstag frei
Freitag Frühschicht
Samstag u. Sonntag frei
Montag bis Freitag Spätschicht
Samstag frei
Sonntag Frühschicht
Montag, Dienstag Nachtschicht
Mittwoch, Donnerstag frei
Freitag bis Sonntag Frühschicht
Montag bis Donnerstag Nachtschicht
Freitag bis Sonntag frei
Montag bis Donnerstag Frühschicht
Freitag bis Sonntag Nachtschicht
Montag bis Donnerstag frei
Freitag Frühschicht
Samstag und Sonntag frei.
Das ist ein ziemliches hin und her.
Im Frühjahr machen wir Minus-Stunden, im Sommer durch die Urlaubsvertretung machen wir Plus-Stunden. Im Herbst machen wir dann wieder minus Stunden damit das Stundenkonto sich wieder bei Null beläuft.
Das sind doch geplante Überstunden, ist das überhaupt zulässig?
Wie viel Stunden darf man ohne Wochenendruhe arbeiten?
:
Eine Betriebsvereinbarung kann "Vertrauensarbeitszeit" regeln. So legen Kolleginnen/Kollegen unmittelbar selbst Beginn und Ende ihrer Schichten fest. Sie vertrauen dabei darauf, dass der Arbeitgeber ohne ausdrückliche Anordnung diese Arbeitszeit dennoch entgegennimmt und gegen die Zeitschuld verrechnet. Umgekehrt müssen sich die Kolleginnen/Kollegen nun rechtfertigen, falls sie pünktlich nach Haue gehen, obwohl der Arbeitgeber aktuell Arbeitsbedarf sieht.Ein Haustarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können regeln, wann eine Überstunde entsteht. Sie können auch für jeweils angefangene Zeit eine Mindestzeit (Aufrundung) vereinbaren. Das tut z.B. der TVöD bei der Vergütung von Rufvbereitschafts-Inanspruchnahmen (§ 8 Abs. 3).
Ohne Vereinbarung: Spitzabrechnung.