RE: Frage betreffend die Nachvollziehbarkeit verbrauchter Urlaubtage
Danke für die schnelle Antwort und den Hinweis auf euren Urlaubsrechner
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Leider hat mein AG das nicht getan (siehe Ausgangsfrage). Weder legt er im Urlaubszeitraum überhaupt eine Schicht fest noch unterscheidet er im Plan zwischen echten Urlaubstagen "U" (frei wegen Urlaub) und regulär freien Tagen "u" (geschützer Urlaub, ohnehin frei). Die Anzahl verbrauchter Urlaubstagen ist daher strittig.
Sicher weiß ich nur, an welchen Kalendertagen ich Urlaub bewilligt hatte, nicht aber, wie viele Tage davon als echte Urlaubstage (wegen Arbeitspflicht) vom Urlaubsanspruch abzurechnen sind. Der Fehler liegt ganz offensichtlich beim AG, dessen Schichtplan nur eine Ebene hat. Gerne würde ich meinem AG gegenüber sagen können:
"Ich habe noch X Urlaubstage, die ich nehmen möchte".
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Habt ihr diesbezüglich einen Rat, wie ich vorgehe kann, um meinen restlichen Urlaubsanspruch noch zu erhalten?
:
Lösungsvorschlag a) Wer bereits den Tag des Ausscheidens kennt, wird einen Streit um die Höhe des Urlaubsanspruchs leichter gewinnen. So leben strittige Tage eventuell dadurch auf, dass während des Urlaubs eine AU-Meldung ergänzt um ein Attest die so neutralisierten Tage in später zu vergütenden Rest verwandelt.Lösungsvorschlag b) Dein Urlaubsanspruch könnte noch in voller Höhe bestehen, da bislang während der Urlaubsphasen keine Abeitspflicht festgelegt wurde. So konnte auch von keiner Abeitspflicht freigestellt.
Du beantragst daher unbekümmert den gesamten Jahresurlaub, vom Tag des Ausscheidens an zurückgerechnet.
BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-799-09) Rn. 20: "Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen. (für die st. Rspr. BAG 30. Oktober 2001 – 9 AZR 315/00 – zu II 1 der Gründe). Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum (BAG 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 33, BAGE 130, 119)."
BAG Urteil 05.11.2002 - 9 AZR 470/01 (https://lexetius.com/2002,3195) Rn. 31: "Damit sind alle Kalendertage, an denen der Kläger an sich arbeiten müßte, in die Berechnung einzubeziehen. Das ist unabhängig davon, welcher Wochentag betroffen ist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung an sich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen wäre (Senat 11. August 1998 – 9 AZR 111/97 – nv.; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 3 Rn. 27 f. mwN)."
LAG Sachsen Urteil 08.09.2023 – 2 Sa 197/22 (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/238135); Auch während AU ist die Festlegung durch Plan fortzuführen.