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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 48 Wechselschichtarbeit

(1) Abweichend von Link§ 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

(2) Abweichend von Link§ 7 Abs. 1 Satz 1durchschnittliche
Betrachtung
Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.


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