(1) Für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(2) Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags bei wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren, dass die/der Beschäftigte die festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.
(3) 1Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. 2Die Regelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden. 3Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst werden – soweit gesetzliche Regelungen
bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr
30 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet; im Tarifgebiet Ost💡 Siehe:
§ 38 Abs. 1 gilt, dass diese Zeiten zur Vorbereitung und Qualifizierung auch durch
gesetzliche Regelungen erfüllt sein können. 2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem
Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. 3Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/ Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als
Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter
von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit
erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.*