1Erhöhungsstunden gemäß
§ 7 Abs. 9 sind die nach § 44 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von
Vollbeschäftigten (
§ 44 Abs. 1) und Ärztinnen und Ärzten (
§ 44 Abs. 2) hinausgehen.
2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach
§ 7 Abs. und 8.