Zum Inhaltsverzeichnis§ 17  ◀▶ §  18 VKA

Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 18 (Bund) Leistungsentgelt

(1) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann.

(2) 1Für das Leistungsentgelt kann ein Gesamtvolumen von bis zu 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. 2Die Umsetzung richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Auslandsdienstbezüge einschließlich Kaufkraftausgleiche und Auslandsverwendungszuschläge, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum Anreizen

Zu Abs. 2 Satz 1

Anreize
Es handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung.
Alle Maßnahmen müssen sich aber im Rahmen der Zweckbestimmung „Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit“ bewegen. Um die neuen Möglichkeiten, insbesondere die der Sonderzahlung, nutzen zu können, müssen bestehende Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geändert oder solche neu abgeschlossen werden. Diese müssen vor allem die Aufteilung des Budgets auf einzelne Maßnahmen regeln.
Wenn in einer Dienststelle/einem Betrieb kein Betriebs- und Personalrat besteht, kann der Dienststellenleiter/ Arbeitgeber ebenfalls die alternativen Entgeltanreize verwenden. Entscheidet er sich für die alternativen Entgeltanreize, so hat er die möglichst vollständige Verwendung des Budgets sicherzustellen. Nicht verbrauchte Beträge werden in das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) des Folgejahres übertragen.

(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärungen zu § 18 (Bund):

1.1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2.1Leistungsgeminderte💡 Siehe:
§ 38 Abs. 4
dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

Niederschriftserklärung 11. Zu § 18 (Bund):
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.

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