Hinweis des Bearbeiters
zu »kann« in Abs.1
Eine
Kann-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
❍ »Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn
ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der
Voraussetzungen allen vergleichbaren anderen zustehen).
❍ Der Tarifvertrag öffnet auch den beiden Betriebsparteien in einigen nicht abschließenden Regeln Freiräume. Sie müssen diese Initiativrechte nicht ergreifen, können
es aber. So kann der Betriebsrat – nach Scheitern der Verhandlungen – die Bestellung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die
Einrichtung von Arbeitszeitkonten erzwingen (
LAG Düsseldorf 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13).
Der Übertrag von Saldenständen am Ende eines Ausgleichszeitraumes auf die Zukunft
ist einzig über TVöD § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 tarifkonform – also aufgrund Entscheidung der/des Beschäftigten selbst.
Auf das Arbeitszeitkonto verweisen im TVöD
• § 6 Abs. 3 Satz 3 (Freigabe des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit zur Buchung),
• § 8 Abs. 1 Satz 4 (Freigabe von Zeitzuschlägen zur Buchung),
• § 8 Abs. 1 Satz 5 (Freigabe von Vergütung zur Buchung),
• § 8 Abs. 3 Satz 6 (möglicher Ausgleich von Inanspruchnahmen in Rufbereitschaften),
• § 49 Abs. 9 BT-K / BT-B(mögliche Faktorisierung von Vergütung für Bereitschaftsdienst).
Ob und wie Arbeitszeitkonten gemäß TVöD / TVL § 10 eingerichtet werden, entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle:
LAG Düsseldorf, 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13
LAG Hamm Beschluss 04.07.2017 – 7 TaBV 47/17
BAG Beschluss 09.11.2010 – 1 ABR 75/09