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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto

(1) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (Link§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (Link§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten unterliegen generell der Mitbestimmung. Der TVöD schränkt solche Konten durch die Regeln des § 10 ein. Die Interessenvertretung kann initiativ werden. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor (§ 38 Abs. 3).
Ob und wie Arbeitszeitkonten gemäß § 10  TVöD / TV-­L eingerichtet werden, entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle-
LAG Hamm Beschluss 04.07.2017 – 7 TaBV 47/17
BAG Beschluss 09.11.2010 – 1 ABR 75/09
Der Tarifvertrag öffnet auch den beiden Betriebsparteien in einigen nicht abschließenden Regeln Freiräume. Sie müssen diese Initiativrechte nicht ergreifen, können es aber. So kann der Betriebsrat – nach Scheitern der Verhandlungen – die Bestellung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten erzwingen (LAG Düsseldorf 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13).
Der Übertrag von Saldenständen am Ende eines Ausgleichszeitraumes auf die Zukunft ist einzig über TVöD § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 tarifkonform – also aufgrund Entscheidung der/des Beschäftigten selbst.

Auf das Arbeitszeitkonto verweisen im TVöD­ –

● § 6 Abs. 3 Satz 3(Freigabe des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Feiertags­arbeit zur Buchung)

● § 8 Abs. 1 Satz 4 (Freigabe von Zeitzuschlägen zur Buchung)

● § 8 Abs. 1 Satz 5 (Freigabe von Vergütung zur Buchung)

● § 8 Abs. 3 Satz 6 (möglicher Ausgleich von Inanspruchnahmen in Rufbereit­schaften)

● § 49 Abs. 1 Satz 3 BT-K und BT-B (Feiertagsarbeit).

● § 46 Abs. 9 BT-K und BT-B (mögliche Faktorisierung von Vergütung für Bereitschaftsdienst).


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