Abschnitt II Arbeitszeit
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(7) 1Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit nach
§ 6 Abs. 1a erhalten neben dem
Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
2Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 v. H.,
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15 10 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Absatz 7:
1Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt.
2Dabei sind
die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (
§ 7 Abs. 9) zunächst mit dem
Faktor 4,348 (
§ 24 Abs. 3 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus
§ 8 Abs. ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.
Besonderheit im
BT-K
Hinweis des Bearbeiters
zu Erhöhungsstunden
Stelle in unserem
Rechner als wochendurchschnittliche Arbeitszeit ein oder zwei Stunden ein. Du siehst: Neben dem Erhöhungsstundenzuschlag werden auch – anteilig – die Zulagen je Stunde fällig.
All die Zulagen und Zuschläge gehen ein in den gemeinsamen Topf für die LOB-Auszahlungen an alle (
§ 18 ).
Individuell gehen sie in den tagesgleichen Aufschlag (
§ 21) bei Urlaubs- und AU-Tagen ein.