(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach
§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über
die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(
§ 6 Abs. 1) hinausgehen.
2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.
1Erhöhungsstunden gemäß
§ 7 Abs. 9 sind die nach § 44 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von
Vollbeschäftigten (
§ 44 Abs. 1) und Ärztinnen und Ärzten (
§ 44 Abs. 2) hinausgehen.
2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach
§ 7 Abs. und 8.
Hinweis des Bearbeiters
zu Erhöhungsstunden