Abschnitt II Arbeitszeit
§ 7 Sonderformen der Arbeit
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.