(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer
Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des
§ 7 Abs. 1, 2 und des
§ 12 ArbZG von
den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArSchG, kann die tägliche Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier ZwölfStunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.