Zum LinkInhaltsverzeichnis

Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des Link§ 7 Abs. 1, 2 und des Link§ 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

BT-K § 44 Zu § 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(4) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArSchG, kann die tägliche Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier ZwölfStunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben.

Zum LinkInhaltsverzeichnis